844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zum Titel, Zu § 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 8 - neu -, § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20, § 22
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst- und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)"
- b) In § 1 sind die Wörter "der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse" durch die Wörter "der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse" zu ersetzen.
- c) § 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
- 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen festgesetzt."
- bb) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
2. die Mindestzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fünf herabsetzen,
- bbb) In Nummer 3 ist das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Erzeuger" zu ersetzen.
- aaa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
- d) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und
- e) In § 8 sind die Wörter "Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" durch die Wörter "Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" zu ersetzen.
- f) § 10 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird."
- g) In § 11 Abs. 2 sind die Wörter "Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" durch die Wörter "Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" sowie die Wörter "Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" durch die Wörter "Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" zu ersetzen.
- h) Dem § 12 ist folgender Absatz 8 anzufügen:
(8) Die in Artikel 64 Unterabsatz 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der Anträge auf Änderung der operationellen Programme werden für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert."
- i) § 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" durch die Wörter "Artikel 103c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 sind die Wörter "Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007" durch die Wörter "Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" zu ersetzen.
- j) In § 17 Abs. 2 sind die Wörter "ab der Antragsbewilligung" durch die Wörter "nach Abschluss des operationellen Programms" zu ersetzen.
- k) § 20 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorliegt."
- l) § 22 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft."
Begründung
Zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa:
Durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor mit Wirkung zum 1. Juli 2008 aufgehoben. Mit gleicher Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert, so dass die Regelungsinhalte der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 inhaltsgleich aufgenommen werden. Daher ist eine Anpassung des Titels und der Bezugnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erforderlich.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:
Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und ihren jeweiligen regionalen Gegebenheiten entsprechend die Mindestzahl der Erzeuger auf einen Wert zwischen 5 (Mindestzahl) und kleiner 15 festzulegen.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:
Redaktionelle Klarstellung: Festzulegen ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 die Mindestzahl der Erzeuger.
Zu Buchstabe d und e:
Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe f:
Für zurückliegende Referenzzeiträume erfolgt eine eindeutige Zuordnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung solcher Erzeuger, die ihre Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation beenden und die Mitgliedschaft in einer anderen Erzeugerorganisation neu begründen. Zugleich wird die Möglichkeit eröffnet, dass die von einem Mitgliedswechsel betroffenen Erzeugerorganisationen abweichende Regelungen treffen können, die den zuständigen Stellen anzuzeigen sind.
Zu Buchstabe g:
Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe h:
Den Erzeugerorganisationen soll ein ausreichend großer Zeitraum zur Änderung bzw. Neufassung ihrer operationellen Programme auf Grundlage der geänderten EU-rechtlichen Regelungen und nationalen Rechtsvorgaben eingeräumt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Erzeugerorganisationen diese Änderung bzw. Neufassung auf der Grundlage des nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen und der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme vornehmen müssen.
Zu Buchstabe i:
Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe j:
Mit dem Beginn der Aufbewahrungsfrist nach Abschluss des operationellen Programms wird sichergestellt, dass alle im Zusammenhang mit der Genehmigung und Durchführung eines operationellen Programms stehenden und rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher von der Erzeugerorganisation über einen ausreichend langen Zeitraum vollständig aufbewahrt werden und somit für gegebenenfalls erforderliche Überprüfungen der zuständigen Stellen vollständig zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe k:
Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe l:
Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird auf den gleichen Termin festgelegt wie das Inkrafttreten der Änderung der umzusetzenden Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.