Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

A.

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - EDL-G)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung

1:1-Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - EDL-G)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht explizit eine "marktwirtschaftliche" 1:1-Umsetzung der Endenergiedienstleistungsrichtlinie vor. Daher sollte an dieser Stelle der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG genannte Energieeinsparrichtwert von exakt 9 Prozent übernommen werden. In der Gesetzesbegründung spricht die Bundesregierung von einem Energieeinsparziel von "mindestens 9 Prozent" und bezieht sich auf eben diesen Artikel. Das ist dort so nicht formuliert. Die Formulierung des Bundes in der Begründung lässt die Möglichkeit offen, über diesen Wert hinaus zu gehen. Das sollte zur Verhinderung von internationalen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, zumal auf Grund der späten Umsetzung der Richtlinie die Unternehmen das Einsparziel jetzt in kürzerer Zeit erreichen müssen und bereits dadurch Wettbewerbsnachteile erfahren.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 EDL-G) allgemein

Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Rahmen der Konkretisierung der Einsparziele durch die Bundesregierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Beteiligung der Länder vorzusehen ist, da diese von der Ausgestaltung der Einsparquotierung betroffen sind.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Länder und die Kommunen wären bei einer über die 1 : 1-Umsetzung hinausgehenden Quotierung intensiv betroffen. Eine höhere Einsparquote ist mit höherem Aufwand - monetär und organisatorisch - verbunden. Die Mitwirkung der Länder bei der Rahmensetzung ist daher unabdingbar.

4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EDL-G)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Hinweis, dass die Energieeinsparrichtwerte wirtschaftlich und angemessen zu erreichen sind, ist grundsätzlich entbehrlich, soweit damit etwas ausgedrückt werden soll, was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowieso zu berücksichtigen ist. Da der Gesetzgeber aber nur ein Kriterium besonders hervorhebt und dieses zudem legaldefiniert, entsteht der Eindruck, die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei das einzige Kriterium, an dem sich die Zielrichtwerte zu orientieren haben. Dies entspricht aber weder den Erwägungsgründen der Richtlinie, weshalb eine 1:1-Umsetzung nicht mehr gewährleistet scheint. Zudem wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine Art und Weise verkürzt, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wecken.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 3 EDL-G)

Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Verpflichtung für die öffentliche Hand, über die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung nicht unwesentlich hinauszugehen, ist bereits jetzt aus fachlicher Hinsicht als schwierig anzusehen. Inwieweit eine im Jahr 2012 zu erwartende Verschärfung der Anforderungen in der EnEV überhaupt technisch umgesetzt werden kann, wird in Fachkreisen zurzeit diskutiert. Das Ergebnis ist noch nicht absehbar. Wesentliche notwendige Baumaßnahmen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen sind im dortigen Hochschulmodernisierungsprogramm bereits etatisiert. Erste Architekten-Planungen haben gezeigt, dass über die zurzeit geltenden rechtlichen Forderungen hinaus beispielsweise dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen kein finanzieller Spielraum zur Verfügung steht, um weitergehende energieeffiziente Maßnahmen innerhalb des Kostenrahmens durchzuführen. ...

Auch für den kommunalen (sozialen) Wohnungsbau sind Energieeffizienzmaßnahmen, die wesentlich über die Anforderung der EnEV hinausgehen sollen, ein Ausschlusskriterium, da die Grenzen der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit bereits schon nach jetzigem EnEV-Standard erreicht sind. Es wird daher als ausreichend angesehen, die von der Richtlinie geforderte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand durch eine unverbindlichere Formulierung deutlich zu machen. Die Einschränkung, dass hierbei die Wirtschaftlichkeit zu beachten ist, ist wegen der o. a. zusätzlich gegebenen Finanzierungsproblematik allein nicht ausreichend.

6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 EDL-G)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 3 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 3 schließt eine Mitwirkung der Länder über den Bundesrat aus. Energieberatung sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen. Hier sind die Länder, wie die Kommunen gefordert. Die vorgesehene Struktur gefährdet anwendernahe Beratungen, die auf Länderebene angesiedelt sind, wie beispielsweise die Energie-Agentur.NRW. Die Verordnungsermächtigung sollte daher die Mitwirkung der Länder vorsehen.

7. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - EDL-G)

In Artikel 1 ist dem § 4 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der so genannte Top-Runner-Ansatz findet in das Gesetz bisher keinen Eingang. Mit der Ergänzung soll zumindest bei der Informationsfestlegung für den Endverbraucher sichergestellt werden, dass das energieeffizienteste Gerät jeweils als oberster Maßstab dient.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 und 2 EDL-G)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 1 und 2 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

In Zeiten eines liberalisierten Energiemarktes mit Anbietervielfalt in den Versorgungsgebieten der jeweiligen Grundversorger sind Begrifflichkeiten wie "jeweilige" kreisfreie Stadt bzw. "jeweiliger" Landkreis nicht nachvollziehbar. In einer kreisfreien Stadt bzw. einem Landkreis können beliebig viele Energieunternehmen Endkunden mit Energie versorgen und Energieunternehmen können - sofern sie nicht auf Grund kommunalrechtlicher Vorschriften eingeschränkt sind - in beliebig vielen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen Endkunden mit Energie versorgen. Vor diesem Hintergrund ist nicht darstellbar, dass Energieunternehmen in jedem Gebiet, in dem sie Endkunden haben, für entsprechende Angebote sorgen müssen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welches Energieunternehmen konkret die Sorgepflicht trifft, wenn in einer kreisfreien Stadt bzw. einem Landkreis mehrere Energieunternehmen tätig sind.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Energieunternehmen selbst für ein ausreichendes Angebot sorgen müssen. Gegebenenfalls soll die Bundesstelle für Energieeffizienz die Energieunternehmen sogar verpflichten können, dieses Angebot durch Heranziehung von ihnen unabhängiger Dritter sicher zu stellen. Es kann nicht von Energieunternehmen verlangt werden, bei mangelnder Anbietervielfalt in einem Geschäftsbereich, der nicht zum eigentlichen engeren Unternehmenszweck gehört, für Wettbewerb zu sorgen, und das gegebenenfalls sogar bundesweit. Die EU-Richtlinie sieht diese Maßnahme auch nicht zwingend für die Energieunternehmen vor, sondern stellt sie als eine mögliche Maßnahme von mehreren Varianten zu Sicherstellung des Wettbewerbs dar (vgl. Artikel 6).

Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die den Energieunternehmen dabei entstehenden Kosten entweder auf die Endkunden umverteilt - also "eingepreist" - werden oder zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den Energieunternehmen führen, die in ihren kreisfreien Städten bzw. Landkreisen über ein ausreichendes Angebot verfügen (eventuell sogar ohne selbst hierzu beigetragen zu haben), oder die nach dem Gesetz nicht unter die Sorgepflicht nach § 5 fallen.

Weiterhin sind bei der Umsetzung der Sorgepflicht durchaus nennenswerte Kostenerhöhungen mit negativen Auswirkungen für die Energieunternehmen und deren Endkunden zu befürchten. Diese Belastungen werden in der Gesetzesbegründung bagatellisiert, sie sind jedoch wahrscheinlich nicht zu vernachlässigen. § 5 Absätze 1 und 2 sollen daher ersatzlos gestrichen werden.

Die Anpassungen in § 5 Absatz 3, § 8 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 sind Folgeänderungen der Aufhebung von § 5 Absatz 1 und 2 und redaktioneller Art.

9. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 EDL-G)

In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 3 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnungsermächtigung in § 5 Absatz 3 schließt eine Mitwirkung der Länder über den Bundesrat aus. Energieberatung sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen. Hier sind Kommunen wie die Länder gefordert. Die vorgesehene Struktur gefährdet aus hiesiger Sicht anwendernahe Beratungen, die auf Länderebene angesiedelt sind, wie beispielsweise die Energie-Agentur.NRW. Die Verordnungsermächtigung sollte daher die Mitwirkung der Länder vorsehen.

10. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 EDL-G)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, mit welchen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten die Einhaltung der Vorschrift sichergestellt werden kann. Insbesondere sollte hier die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bedacht werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Richtlinie 2006/32/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass "alle Handlungen unterlassen [werden], die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen können." Die 1:1-Umsetzung der Richtlinie bedarf daher einer Kontroll- und Sanktionierungsmöglichkeit.

11. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 EDL-G)

In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 3 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnungsermächtigung in § 7 Absatz 3 schließt eine Mitwirkung der Länder über den Bundesrat aus. Energieberatung sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen. Hier sind die Länder, wie die Kommunen gefordert. Die vorgesehene Struktur gefährdet aus hiesiger Sicht eine anwendernahe auf Länderebene angesiedelte Beratung, wie beispielsweise die der Energie-Agentur.NRW. Die Verordnungsermächtigung sollte daher die Mitwirkung der Länder vorsehen.

12. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 EDL-G)

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 2 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 2 schließt eine Mitwirkung der Länder über den Bundesrat aus. Energieberatung sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen. Hier sind die Länder, wie die Kommunen gefordert. Die vorgesehene Struktur gefährdet aus hiesiger Sicht die auf Länderebene angesiedelte anwendernahe Beratung, wie zum Beispiel die der Energie-Agentur.NRW. Die Verordnungsermächtigung sollte daher die Mitwirkung der Länder vorsehen.

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt

[14.] [Die im Gesetzentwurf verankerten Maßnahmen zur Verbesserung der Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen müssen daher nachweisbar dazu dienen, den Energieverbrauch mittels Effizienzmaßnahmen um mindestens 9 Prozent zum jährlichen Durchschnittsverbrauch aller inländischen Endenergieverbraucher in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/32/EG zu senken.] Dabei sollte das 11-Prozent-Ziel der Meseberger Beschlüsse aber weiterhin Zielwert bleiben. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz das kosteneffizienteste Vorgehen zur Erreichung der Klimaschutzziele darstellen. Aus diesem Grund sollten die Energieeinsparziele auch einen konkreten Bezug zu den Kohlendioxid-Einsparzielen aufzeigen. (entfällt bei Annahme von Ziffer 2)

B.