Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Barwert-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den [Datum]
Die Bundeskanzlerin [ ... ]
Die Bundesministerin der Justiz [ ... ]
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales [ ... ]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Das derzeitige Recht des Versorgungsausgleichs bedarf einer grundlegenden Strukturreform, unter anderem deshalb, weil es häufig die gerechte Teilhabe im Versorgungsfall verfehlt. Ursache hierfür ist vor allem der Einmalausgleich aller Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung und die hierfür erforderliche Vergleichbarmachung aller Anrechte. Die Bundesregierung arbeitet daher gegenwärtig an einer Strukturreform des Versorgungsausgleichs; das Bundesministerium der Justiz hat Anfang Februar 2008 einen Referentenentwurf dazu erstellt.

Nach dem Reformkonzept sollen zukünftig die Anrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt werden, sodass eine Vergleichbarmachung der Anrechte nicht mehr notwendig sein wird. Die Barwert-Verordnung wird damit für zukünftige Versorgungsausgleichsverfahren entbehrlich.

Bis zum Außerkrafttreten der Barwert-Verordnung am 30. Juni 2008 kann das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden. Dies hat seine Ursache auch darin, dass die Bundesregierung nunmehr ein wesentlich weiter reichendes Reformmodell verfolgt als ursprünglich angedacht. Der Befristung bis zum 30. Juni 2008 lag das Reformkonzept der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" zugrunde. Die Umsetzung des dort vorgeschlagenen "Gruppenmodells" hätte sich auf einige Eingriffe in das derzeit geltende Ausgleichssystem beschränkt. Die jetzt verfolgte Reform - Prinzip der Teilung jedes Anrechts; vorzugsweise systemintern - strebt demgegenüber ein grundsätzlich neues Ausgleichskonzept an, das wegen der Abkehr vom Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung auch der Umsetzung in den jeweiligen Versorgungssystemen bedarf.

Außerdem ist das Inkrafttreten des reformierten Rechts nach Möglichkeit mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens abzustimmen, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Nicht zuletzt benötigen vor allem die Landesjustizverwaltungen und die Versorgungsträger eine angemessene Zeit, ihre Verfahren (Auskunftsersuchen, Auskünfte, Wertberechnungen, Teilungen) auf das neue Recht umzustellen.

Dies bedeutet, dass zwischen dem Außerkrafttreten der Barwert-Verordnung am 30. Juni 2008 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ein Zeitraum liegen würde, in welchem keine Barwert-Verordnung gelten würde. Es käme wohl überwiegend zu einer Aussetzung der anhängigen Verfahren, in denen die mit der Barwert-Verordnung zu bewertenden Anrechte auszugleichen sind.

II. Lösung

Um den Familiengerichten und den Eheleuten eine Fortführung und Entscheidung in den Versorgungsausgleichsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs zu ermöglichen, wird die bisherige Befristung der Geltungsdauer der Barwert-Verordnung aufgehoben.

Zwar treten durch die Anwendung der Barwert-Verordnung nach wie vor Wertverzerrungen auf. In Anbetracht der bevorstehenden Strukturreform, mit deren Inkrafttreten die Barwert-Verordnung für zukünftige Versorgungsausgleichsverfahren entbehrlich wird, ist dies jedoch hinnehmbar, zumal den Eheleuten nach den Übergangsvorschriften wie nach derzeit geltendem Recht (vgl. § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) die Möglichkeit bleibt, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen.

III. Alternativen

Eine inhaltliche Änderung der Barwert-Verordnung könnte möglicherweise zu verbesserten Ausgleichsergebnissen führen, würde aber für eine nur kurze Zeit neues Recht schaffen. Dies würde die Praxis vor erhebliche Anwendungsprobleme stellen.

Dasselbe gilt für eine - ebenfalls nur für eine kurze Frist wirkende - Anpassung der gesetzlichen Ausgleichsregeln. Ein vollständiger Verzicht auf eine Regelung ab dem 1. Juli 2008 würde ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten auslösen: Die Familiengerichte würden wohl überwiegend diejenigen Versorgungsausgleichssachen aussetzen, in denen eine Wertbestimmung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mangels Barwert-Verordnung nicht möglich ist. Einer erneuten Befristung der Barwert-Verordnung bedarf es nicht, weil sie mit Inkrafttreten der Strukturreform außer Kraft treten wird.

IV. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Barwert-Verordnung)

Artikel 1 regelt die Aufhebung der Befristung der Geltungsdauer der Barwert-Verordnung, sodass diese über den 30. Juni 2008 hinaus bis zum Außerkrafttreten im Rahmen der geplanten Strukturreform anwendbar bleibt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 433:
Vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter