844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BEEG), Nr. 2a - neu - (§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Abs. 2 Satz 2 - neu -, Abs. 3 Satz 2 - neu - BEEG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer einzufügen:
"1a. In § 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter "sowie in Fällen des § 2 Abs. 4 um 75 Euro." eingefügt."
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:
"2a. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des § 2 Abs. 4 erhöht sich der nicht zu berücksichtigende Betrag im jeweiligen Monat um 75 Euro."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des § 2 Abs. 4 erhöht sich der nicht heranzuziehende Betrag im jeweiligen Monat um 75 Euro."
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des § 2 Abs. 4 erhöht sich der nicht zu berücksichtigende beziehungsweise nicht heranzuziehende Betrag im jeweiligen Monat um 37,50 Euro."
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Folgeänderung:
Im Vorblatt, Teil B "Lösung" ist in Absatz 3 dritter Spiegelstrich am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Spiegelstrich einzufügen:
- - Beseitigung der streitträchtigen Anrechenbarkeit des Mindestgeschwisterbonus auf andere Leistungen und
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der bisherigen Regelung ist das Elterngeld bei Einkommensersatz- und Sozialleistungen bis zur Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro nicht zu berücksichtigen. In Fällen, in denen neben dem Mindestelterngeld auch noch der Geschwisterbonus anfällt, muss dieser angerechnet werden. Dies ist den Eltern schwer vermittelbar und streitträchtig. Es führt auch dadurch zur Mehrbelastung der Verwaltung, dass andere Behörden bei den Elterngeldstellen Anrechnungsverfahren anstrengen müssen.
Die Ergänzung sieht vor, bei Anwendung des Geschwisterbonus insgesamt 375 Euro sowohl auf Einkommensersatz- (Buchstabe a) als auch auf andere Sozialleistungen (Buchstabe b) anrechnungsfrei zu belassen. Den Haushaltstitel des Bundeselterngeldgesetzes belastet der Vorschlag nicht.
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer einzufügen:
B
- 2. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren schlägt dem Bundesrat vor, Frau Staatsministerin Christa Stewens (Bayern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.