897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit der Mitteilung der Kommission vorgelegte Strategie zur Umstellung auf elektronische Vergabeverfahren. Es liegt im Interesse der Anwender, die Interoperabilität der verschiedenen Lösungen zu verbessern. Insbesondere werden die hierdurch angestrebte Förderung des Wettbewerbs sowie die Möglichkeiten zu Effizienzsteigerungen und Kostenersparnis unterstützt.
- 2. Allerdings baut die Kommission die Mitteilung zur e-Vergabe auf der Annahme auf, dass die Vergabebestimmungen der vorgeschlagenen Legislativakte aus dem Dezember 2011 ohne substanzielle Änderungen verabschiedet werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund erheblichen Änderungsbedarfs, der u.a. in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erwogen wird, sehr fraglich. Auch der Bundesrat hat sich zu zahlreichen Aspekten sehr kritisch geäußert. Die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. März 2012 zu den BR-Drucksachen 015/12 (PDF) (COM (2011) 896 final) und 016/12 (PDF) (COM (2011) 895 final) ist der Kommission direkt übermittelt worden (vgl. BR-Drucksache 015/12(B) ). Da die Strategie für die e-Vergabe ein Element des neuen Richtlinienvorschlags über die öffentliche Auftragsvergabe ist, sollten vor der Verabschiedung der Legislativakte keine vorweggreifenden Regelungen zur e-Vergabe getroffen werden.
- 3. Die schrittweise Umstellung auf vollelektronische Kommunikationsmittel für den Anwendungsbereich der Richtlinie über öffentliche Auftragsvergabe (COM (2011) 896 final) für einige Phasen des Vergabeverfahrens und einige Akteure, z.B. zentrale Beschaffungsbehörden, wird begrüßt. Dennoch bestehen Zweifel an der Realisierbarkeit des Gesamtpakets sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Eine verbindliche Umsetzung der technischen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von zwei bzw. vier Jahren, zumal die dafür erforderlichen technischen Lösungen weder auf EU-Ebene noch in den Mitgliedstaaten bereits vorhanden sind, wird nachdrücklich abgelehnt, da jetzt bereits deutlich wird, dass eine entsprechende Umsetzung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Unterstützt wird die Förderung des Erfahrungsaustausches und des Bestpractice-Ansatzes.