A
1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
3. Begründung
Die vorgelegte Verordnung enthält in Bezug auf bestimmte Mykotoxine (Fusarientoxine) strengere Regelungen als das ab 1. Juli 2006 geltende Gemeinschaftsrecht. Dies hält der Bundesrat wegen der einseitigen Belastung der betroffenen Wirtschaftskreise für nicht vertretbar. Nach Auffassung des Bundesrates müssen die ab 1. Juli 2006 geltenden EU-Höchstwerte für Fusarientoxine bereits jetzt in das nationale Recht übernommen werden.
Da die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine jedoch neben den Verarbeitungsprodukten auch die unverarbeiteten Produkte erfasst und darüber hinaus die Produktgruppen anders zusammengesetzt sind als in der nationalen Verordnung, können die EU-Höchstwerte für Fusarientoxine nicht unmittelbar übernommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Vorlage neu strukturiert werden.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Verordnung in einer dieser Zielsetzung entsprechenden Fassung erneut vorzulegen.