Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 8. August 2005 zu dem o.g. Beschluss des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen mit Maßgaben zuzustimmen (Drucksache 224/05 (PDF) ).
Der geänderte Verordnungstext müsste auf Grund der vom Bundesrat vorgenommenen materiellrechtlichen Modifikationen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
Aus diesem Grund wäre mit Blick auf die einzuhaltenden Notifizierungsfristen ein Erlass vor Ausfertigung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), das in Kürze, voraussichtlich im August 2005, verkündet und am darauf folgenden Tag in Kraft treten wird, nicht realisierbar.
Ab dem Zeitpunkt der Ausfertigung des LFGB müssen danach verkündete Rechtsverordnungen im Lebensmittelbereich auf die Ermächtigungsgrundlagen des LFGB gestützt und gleichzeitig Verweise in solchen Rechtsverordnungen auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf entsprechende Verweise des LFGB umgestellt werden.
Zwar ließe sich über einen Austausch der Eingangsformel der Verordnung noch eine Umstellung auf die künftig geltenden Ermächtigungsgrundlagen des LFGB erreichen, weil die Eingangsformel nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf Jedoch wäre eine Anpassung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften der Verordnung an die Vorschriften des LFGB nicht möglich, da sie über den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 8. Juli 2005 hinausginge.
Die Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen kann daher nicht verkündet werden.
Ungeachtet dessen gebe ich zu bedenken, dass der Beschluss des Bundesrates nicht die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln verankerte Verarbeitungsregel berücksichtigt und insofern nicht der vom Agrarausschuss des Bundesrates in seiner 709. Sitzung am 20. Juni 2005 ausgesprochenen Empfehlung, alle ab dem 1. Juli 2006 geltenden EG-Höchstwerte für Fusariumtoxine in das nationale Recht zu übernehmen, Rechnung trägt. In der Konsequenz würde der Verbraucher beispielsweise keinen Schutz vor erhöhten Gehalten an Deoxynivalenol in Brötchen und anderem Kleingebäck erfahren, während für Brot eine Höchstmenge festgelegt würde.
Schließlich zielt der Beschluss des Bundesrates darauf ab, die nationalen Höchstmengen für Fumonisine in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs ersatzlos zu streichen. Dies ist aus Gründen des Verbraucherschutzes als kritisch zu bewerten, da die bei bestimmten Lebensmitteln immer wieder auftretenden Spitzenbelastungen mit Fumonisinen geeignet sein können, die Gesundheit des Menschen zu gefährden.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird in Kürze einen neuen Verordnungsentwurf gestützt auf das LFGB erarbeiten, der den berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt.