- Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
- der Finanzausschuss (Fz),
- der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
- der Wirtschaftsausschuss (Wi)
- empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat verweist auf die umfangreichen Beschlüsse des Bundes und der Länder zum Abbau von statistischen Berichtspflichten der Unternehmen und e zum Bürokratieabbau.
Der Bundesrat vertritt die Position, dass
- - vermieden werden muss, mit dem Verordnungsvorschlag zusätzliche Belastungen für die Unternehmen zu Zwecken der amtlichen Statistik zu verursachen;
- - den statistischen Ämtern der Länder keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen;
- - sichergestellt werden muss, dass die zusätzlichen Maßnahmen mit bestehenden Personalkapazitäten und ohne zusätzliche Finanzmittel durchgeführt werden können;
- - den Datenschutzinteressen der Unternehmen insbesondere bei der Datenübermittlung in andere Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
Der im Verordnungsvorschlag beschrittene Weg einer Verknüpfung vorhandener Register und anderer Datenquellen wird vom Bundesrat befürwortet.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür einzutreten, dass der Verordnungsvorschlag so gestaltet wird, dass im Ergebnis keine zusätzlichen Belastungen für die Auskunftspflichtigen und die Statistischen Landesämter eintreten und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
- 3. Der vorliegende Verordnungsvorschlag würde zwar zu einer Abrundung bereits vorliegender Informationen über Auslandsverflechtungen führen, er hätte jedoch voraussichtlich nicht zu rechtfertigende zusätzliche Belastungen für Unternehmen, statistische Ämter und die Deutsche Bundesbank zur Folge.
- 4. Gerade in Zeiten, in denen Bürokratieabbau - auch von der EU - auf den Schild gehoben wird, sollten zusätzliche Belastungen vermieden werden; vor allem, weil Bürokratielasten von Wirtschaftskreisen ständig als Wachstumshemmnis im internationalen Wettbewerb dargestellt werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren für die vorgenannten Positionen einzutreten.