Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Sonstige Auswirkungen

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. März 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr. Bau und Stadtentwicklung zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung`

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und des § 30c Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt "geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin,

Begründung

A. Allgemeines

Nach derzeit geltendem Recht beträgt das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E 17 Jahre, wenn diese während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erteilt wird (§ 10 Abs. 2).

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2005 (Rechtssache C-372/03) entschieden, dass diese Regelung nicht mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei, nach der das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E 18 Jahre betrage.

§ 10 Abs. 2 ist daher entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anzupassen, so dass künftig eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E erst ab dem vollendetem 18. Lebensjahr erteilt werden kann, auch wenn sie im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin erworben wird.

Geringfügige Änderungen der Organisation der Ausbildung durch die Ausbildungsbetriebe sind nicht auszuschließen; denn:

Für Personen, die bereits ihre Berufsausbildung begonnen haben, sind Übergangsvorschriften vorgesehen.

Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für Ausbildungsbetriebe können geringfügige, nicht bezifferbare Kosten durch Änderung der Organisation der Ausbildung entstehen. Diese dürften sich aber aus den vorgenannten Gründen in engen Grenzen halten, zumal nur eine sehr geringe Anzahl von Auszubildenden betroffen ist (nach einer Auswertung des Kraftfahrt-Bundesamts im Jahre 2005 nur sechs Fälle).

Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1,

Zu Nr. 1 (§ 10)

Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes wird die Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, gestrichen. Die Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, bleibt erhalten.

Zu Nr. 2 (§ 60)

§ 60 Abs. 2 FeV ist neu zu fassen. Durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) sind Änderungen des § 60 Abs. 2 FeV verfügt worden, die wegen parallel zum Gesetzgebungsverfahren betriebener Änderung des § 60 Abs. 2 FeV durch Artikel 1 Nr. 29 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) inhaltlich überholt waren. Um das mit der Regelung des § 60 Abs. 2 FeV Gewollte eindeutig festzustellen, ist es erforderlich, die Vorschrift neu zu fassen.

Zu Nr. 3 (§ 76)

Für Personen, die zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung ihre Berufsausbildung begonnen haben, gilt das bisherige Recht bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung fort.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.