Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
A. Zielsetzung
- Anpassung der Fahrerlaubnisverordnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.09.2005 (Rechtssache C-372/03).
B. Lösung
- Festlegung des Mindestalters zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C1 (LKW bis 7500 kg) und C1E (LKW bis 7500 kg mit Anhänger) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die Fahrerlaubnis im Rahmen der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin erworben wird. Für Personen, die sich bereits in der Berufsausbildung befinden, gilt das bisherige Recht bis zum Abschluss der Berufsausbildung fort. Die Möglichkeit, im Rahmen dieser Berufsausbildung oder einer Ausbildung in vergleichbaren Ausbildungsberufen die Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, bleibt erhalten.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Für Ausbildungsbetriebe können geringfügige, nicht bezifferbare Kosten durch Änderung der Organisation der Ausbildung entstehen. Diese dürften sich aber in engen Grenzen halten, da
- - der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B im Rahmen der Berufsausbildung weiterhin ab dem 17. Lebensjahr möglich ist, die Ausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C1, Cl E, C und CE vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen kann,
- - der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E vor dem Erwerb der Fahl erlaubnis der Klasse CE weder nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung noch nach der Fahrerlaubnisverordnung erforderlich ist und
- - nur eine sehr geringe Anzahl von Auszubildenden betroffen ist (nach einer Auswertung de: Kraftfahrt-Bundesamts im Jahre 2005 nur sechs Fälle).
- Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, so wie auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
F. Sonstige Auswirkungen
- Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. März 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr. Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung`
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und des § 30c Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt "geändert:
- 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E" gestrichen.
- 2. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG (Nr. ) L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABI. EG (Nr. ) L 284 S. I). VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
- 1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3. der Anerkennung von" Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
- 3. In § 76 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer eingefügt:
- "8a. § 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)
Für Personen, die sich am ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz 1 in der am ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden."
- "8a. § 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin,
Begründung
A. Allgemeines
Nach derzeit geltendem Recht beträgt das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E 17 Jahre, wenn diese während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erteilt wird (§ 10 Abs. 2).
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2005 (Rechtssache C-372/03) entschieden, dass diese Regelung nicht mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei, nach der das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E 18 Jahre betrage.
§ 10 Abs. 2 ist daher entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anzupassen, so dass künftig eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E erst ab dem vollendetem 18. Lebensjahr erteilt werden kann, auch wenn sie im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin erworben wird.
Geringfügige Änderungen der Organisation der Ausbildung durch die Ausbildungsbetriebe sind nicht auszuschließen; denn:
- - Im Rahmen der Berufsausbildung bleibt es auch weiterhin möglich, eine Fahrerlaubnis der Klasse B bereits nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben und die Ausbildung für die Klassen C1, C1E, C und CE vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu beginnen.
- - Nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ist Gegenstand der Ausbildung u. a. das verkehrssichere Führen einer Fahrzeugkombination der Klasse CE. Der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E ist weder nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung noch nach der Fahrerlaubnisverordnung erforderlich.
Für Personen, die bereits ihre Berufsausbildung begonnen haben, sind Übergangsvorschriften vorgesehen.
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für Ausbildungsbetriebe können geringfügige, nicht bezifferbare Kosten durch Änderung der Organisation der Ausbildung entstehen. Diese dürften sich aber aus den vorgenannten Gründen in engen Grenzen halten, zumal nur eine sehr geringe Anzahl von Auszubildenden betroffen ist (nach einer Auswertung des Kraftfahrt-Bundesamts im Jahre 2005 nur sechs Fälle).
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1,
Zu Nr. 1 (§ 10)
Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes wird die Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, gestrichen. Die Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu erwerben, bleibt erhalten.
Zu Nr. 2 (§ 60)
§ 60 Abs. 2 FeV ist neu zu fassen. Durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) sind Änderungen des § 60 Abs. 2 FeV verfügt worden, die wegen parallel zum Gesetzgebungsverfahren betriebener Änderung des § 60 Abs. 2 FeV durch Artikel 1 Nr. 29 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) inhaltlich überholt waren. Um das mit der Regelung des § 60 Abs. 2 FeV Gewollte eindeutig festzustellen, ist es erforderlich, die Vorschrift neu zu fassen.
Zu Nr. 3 (§ 76)
Für Personen, die zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung ihre Berufsausbildung begonnen haben, gilt das bisherige Recht bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung fort.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.