Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 164. Sitzung am 11. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5049 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Drucksache 015/3640 -
in beigefügter Fassung angenommen.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

Inhaltsübersicht
Erster TeilWettbewerbsbeschränkungen
Erster AbschnittWettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
§ 2Freigestellte Vereinbarungen
§ 3Mittelstandskartelle §§ 4-18 (weggefallen)
Zweiter AbschnittMarktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 19Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 20Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
§ 21Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Dritter AbschnittAnwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
§ 22Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
§ 23Europafreundliche Anwendung
Vierter AbschnittWettbewerbsregeln
§ 24Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25Stellungnahme Dritter
§ 26Anerkennung
§ 27Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Fünfter AbschnittSonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28Landwirtschaft
§ 29(weggefallen)
§ 30Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31Verlagswirtschaftliche Kooperationen
Sechster AbschnittBefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
§ 32aEinstweilige Maßnahmen
§ 32bVerpflichtungszusagen
§ 32cKein Anlass zum Tätigwerden
§ 32dEntzug der Freistellung
§ 32eUntersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
§ 33Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
§ 34aVorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
Siebenter AbschnittZusammenschlusskontrolle
§ 35Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§ 36Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
§ 37Zusammenschluss
§ 38Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile
§ 39Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 40Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 41Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 42Ministererlaubnis
§ 43Bekanntmachungen
Achter AbschnittMonopolkommission
§ 44Aufgaben
§ 45Mitglieder
§ 46Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 47Übermittlung statistischer Daten
Zweiter TeilKartellbehörden
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 48Zuständigkeit
§ 49Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
§ 50Vollzug des europäischen Rechts
§ 50aZusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50bSonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
§ 50cBehördenzusammenarbeit
Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt
§ 51Sitz, Organisation
§ 52Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53Tätigkeitsbericht
Dritter TeilVerfahren
Erster AbschnittVerwaltungssachen
1. Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 56Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 57Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58Beschlagnahme
§ 59Auskunftsverlangen
§ 60Einstweilige Anordnungen
§ 61Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
§ 62Bekanntmachung von Verfügungen
II. Beschwerde
§ 63Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64Aufschiebende Wirkung
§ 65Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66Frist und Form
§ 67Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68Anwaltszwang
§ 69Mündliche Verhandlung
§ 70Untersuchungsgrundsatz
§ 71Beschwerdeentscheidung
§ 71aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 72Akteneinsicht
§ 73Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO
III. Rechtsbeschwerde
§ 74Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 75Nichtzulassungsbeschwerde
§ 76Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 77Beteiligtenfähigkeit
§ 78Kostentragung und -festsetzung
§ 79Rechtsverordnungen
§ 80Gebührenpflichtige Handlungen
Zweiter AbschnittBußgeldverfahren
§ 81Bußgeldvorschriften
§ 82Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 82aBefugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 83Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 84Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 85Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 86Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Dritter Abschnitt Vollstreckung
§ 86aVollstreckung
Vierter AbschnittBürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 88Klageverbindung
§ 89Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 89aStreitwertanpassung
Fünfter AbschnittGemeinsame Bestimmungen
§ 90Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 90aZusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden
§ 91Kartellsenat beim OLG
§ 92Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
§ 93Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94Kartellsenat beim BGH
§ 95Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96(weggefallen)
Vierter TeilVergabe öffentlicher Aufträge
Erster AbschnittVergabeverfahren
§ 97Allgemeine Grundsätze
§ 98Auftraggeber
§ 99Öffentliche Aufträge
§ 100Anwendungsbereich
§ 101Arten der Vergabe
Zweiter AbschnittNachprüfungsverfahren
1. Nachprüfungsbehörden
§ 102Grundsatz
§ 103Vergabeprüfstellen
§ 104Vergabekammern
§ 105Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106Einrichtung, Organisation
II. Verfahren vor der Vergabekammer
§ 107Einleitung, Antrag
§ 108Form
§ 109Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 110Untersuchungsgrundsatz
§ 111Akteneinsicht
§ 112Mündliche Verhandlung
§ 113Beschleunigung
§ 114Entscheidung der Vergabekammer
§ 115Aussetzung des Vergabeverfahrens
III. Sofortige Beschwerde
§ 116Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 117Frist, Form
§ 118Wirkung
§ 119Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 120Verfahrensvorschriften
§ 121Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 122Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
§ 123Beschwerdeentscheidung
§ 124Bindungswirkung und Vorlagepflicht Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 125Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 126Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 127Ermächtigungen
§ 128Kosten des Verfahrens vor der
Vergabekammer
§ 129Kosten der Vergabeprüfstelle
Fünfter Teil
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 130Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 131Übergangsbestimmungen

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

"Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen".

3. In § 1 werden die Wörter miteinander im Wettbewerb stehenden" gestrichen.

4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

§ 3 Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn

1. 'dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner - oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.

6. Der bisherige Dritte Abschnitt Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten" wird Zweiter Abschnitt.

7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

8. § 20 wird wie folgt geändert:

9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29" durch die Angabe §§ 2, 3, 28 Abs. 1 oder § 31" ersetzt.

10.Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:

Dritter Abschnitt Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts".

11. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S.1) auch Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewendet werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 23 Europafreundliche Anwendung

Die Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 2 und 19 maßgeblich zugrunde zu legen, soweit hierzu nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind."

12.In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

13.§ 26 wird wie folgt geändert:

14. § 27 wird wie folgt geändert:

15. § 28 wird wie folgt geändert:

16. § 29 wird aufgehoben.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

18. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Verlagswirtschaftliche Kooperationen

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von Unternehmen, die jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile verlegen, herstellen oder vertreiben, über eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den Bereichen Anzeigen, Druck und Abonnementvertrieb, wenn

(2) Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 sind von den beteiligten Unternehmen vor ihrer Durchführung bei der Kartellbehörde anzumelden. Die Anmeldung muss Angaben zu Art und Umfang der geplanten Zusammenarbeit sowie zu der Art des Geschäftsbetriebes der beteiligten Unternehmen umfassen. Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32 bis 32c genannten Befugnisse. Wenn sie der Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der vollständigen Anmeldung widerspricht, gilt dies als Entscheidung nach § 32c.

(3) Zusammenschlüsse zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit sind im Hinblick auf die von der Zusammenarbeit unmittelbar betroffenen Märkte nicht nach § 36 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(4) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(5) Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32 bis 32b genannten Befugnisse auch nach Abschluss des Anmeldeverfahrens nach Absatz 2, wenn die Beteiligten die Freistellung von § 1 missbrauchen.

19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:

Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen

§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.

(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eme Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

§ 32a Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

§ 32b Verpflichtungszusagen

(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.

(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn

§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

§ 32d Entzug der Freistellung

Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.

§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann das Bundeskartellamt die Untersuchung emes bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung kann das Bundeskartellamt die zur Anwendung dieses Gesetzes oder der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Es kann dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.

(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.

§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von:

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen nach Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen

(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.

(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.

(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

20.In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter gilt nur Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter gelten für Satz 1 Nr. 1 Umsatzerlöse von weniger als zwei Millionen Euro" ersetzt.

21. entfallen

22.In § 38 Abs. 3 werden nach den Wörtern deren Bestandteilen" das Komma gestrichen und die Wörter ist das Zehnfache, für" eingefügt.

23. § 39 wird wie folgt geändert:

24. § 40 wird wie folgt geändert:

25. § 41 wird wie folgt geändert:

26.In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe §40 Abs. 3" durch die Angabe § 40 Abs. 3 und 3a" ersetzt.

27. § 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Bekanntmachungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2."

28. § 46 wird wie folgt geändert:

29.In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Wirkung" die Wörter der Marktbeeinflussung oder" gestrichen.

30.Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

31. § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Vollzug des europäischen Rechts

32.Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c eingefügt:

§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden

(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.

(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde

Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.

(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

§ 50c Behördenzusammenarbeit

(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesbank und den Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt nicht für

Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt."

33.In der Überschrift von § 52 werden die Wörter des Bundesministeriums für Wirtschaft" gestrichen.

34.In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

37. § 59 wird wie folgt geändert;

38. § 60 wird wie folgt geändert:

39. § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und § 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden."

40. § 64 wird wie folgt geändert:

41. § 65 wird wie folgt geändert:

42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

43. § 71 wird wie folgt geändert:

44.In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

45.In § 76 Abs, 2 Satz 2 werden die Wörter mit Unrecht" durch die Wörter zu Unrecht" ersetzt.

46. § 80 wird wie folgt geändert:

47. § 81 wird wie folgt geändert:

49.Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt."

50.Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt eingefügt:

Dritter Abschnitt Vollstreckung

§ 86a Vollstreckung

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro."

51.Der Dritte Abschnitt Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" wird Vierter Abschnitt.

52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

53.In § 88 werden die Wörter aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)" durch die Angabe nach § 87 Abs. 1" ersetzt.

54.Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

§ 89a Streitwertanpassung

55.Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen".

56.§ 90 wird wie folgt geändert:

57.Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wird gestrichen.

58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

" § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden

(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung kommen, übermittelt das Gericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.

(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke einschließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.

(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch über das Bundeskartellamt erfolgen."

59.In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben," durch die Wörter Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1" ersetzt.

60.§ 96 wird aufgehoben.

61.In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe bi` durch die Angabe des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt.

62.In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

63. § 131 wird wie folgt gefasst:

§ 131 Übergangsbestimmungen

(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 30. Juni 2006 unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, werden am 30. Juni 2006 unwirksam. Ist die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.

(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.

(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.

(7) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde nach § 34 und der Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen nach § 34a vorzulegen. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen."

(8) § 31 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Für verlagswirtschaftliche Kooperationen, die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des § 31 eingegangen wurden, gilt er fort. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Erfahrungen mit den Regeln des Pressekartellrechts, insbesondere mit der Anwendung der §§ 31, 35 und 38, vorzulegen. Der Deutsche Bundestag evaluiert die Regelung des § 31 nach Vorlage des Berichts auf wissenschaftlicher Basis. Soweit sich aus dem Bericht der Bundesregierung die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.

Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:

(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:

(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 5.2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl.1 S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BOBI.I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.1 S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Inkraftreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.