Der Deutsche Bundestag hat in seiner 164. Sitzung am 11. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5049 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Drucksache 015/3640 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil | Wettbewerbsbeschränkungen |
Erster Abschnitt | Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen |
§ 1 | Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen |
§ 2 | Freigestellte Vereinbarungen |
§ 3 | Mittelstandskartelle §§ 4-18 (weggefallen) |
Zweiter Abschnitt | Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten |
§ 19 | Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung |
§ 20 | Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung |
§ 21 | Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens |
Dritter Abschnitt | Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts |
§ 22 | Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
§ 23 | Europafreundliche Anwendung |
Vierter Abschnitt | Wettbewerbsregeln |
§ 24 | Begriff, Antrag auf Anerkennung |
§ 25 | Stellungnahme Dritter |
§ 26 | Anerkennung |
§ 27 | Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen |
Fünfter Abschnitt | Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche |
§ 28 | Landwirtschaft |
§ 29 | (weggefallen) |
§ 30 | Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften |
§ 31 | Verlagswirtschaftliche Kooperationen |
Sechster Abschnitt | Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen |
§ 32 | Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen |
§ 32a | Einstweilige Maßnahmen |
§ 32b | Verpflichtungszusagen |
§ 32c | Kein Anlass zum Tätigwerden |
§ 32d | Entzug der Freistellung |
§ 32e | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen |
§ 33 | Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht |
§ 34 | Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde |
§ 34a | Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen |
Siebenter Abschnitt | Zusammenschlusskontrolle |
§ 35 | Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle |
§ 36 | Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen |
§ 37 | Zusammenschluss |
§ 38 | Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile |
§ 39 | Anmelde- und Anzeigepflicht |
§ 40 | Verfahren der Zusammenschlusskontrolle |
§ 41 | Vollzugsverbot, Entflechtung |
§ 42 | Ministererlaubnis |
§ 43 | Bekanntmachungen |
Achter Abschnitt | Monopolkommission |
§ 44 | Aufgaben |
§ 45 | Mitglieder |
§ 46 | Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 47 | Übermittlung statistischer Daten |
Zweiter Teil | Kartellbehörden |
Erster Abschnitt | Allgemeine Vorschriften |
§ 48 | Zuständigkeit |
§ 49 | Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde |
§ 50 | Vollzug des europäischen Rechts |
§ 50a | Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden |
§ 50b | Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden |
§ 50c | Behördenzusammenarbeit |
Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt | |
§ 51 | Sitz, Organisation |
§ 52 | Veröffentlichung allgemeiner Weisungen |
§ 53 | Tätigkeitsbericht |
Dritter Teil | Verfahren |
Erster Abschnitt | Verwaltungssachen |
1. Verfahren vor den Kartellbehörden | |
§ 54 | Einleitung des Verfahrens, Beteiligte |
§ 55 | Vorabentscheidung über Zuständigkeit |
§ 56 | Anhörung, mündliche Verhandlung |
§ 57 | Ermittlungen, Beweiserhebung |
§ 58 | Beschlagnahme |
§ 59 | Auskunftsverlangen |
§ 60 | Einstweilige Anordnungen |
§ 61 | Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung |
§ 62 | Bekanntmachung von Verfügungen |
II. Beschwerde | |
§ 63 | Zulässigkeit, Zuständigkeit |
§ 64 | Aufschiebende Wirkung |
§ 65 | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
§ 66 | Frist und Form |
§ 67 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren |
§ 68 | Anwaltszwang |
§ 69 | Mündliche Verhandlung |
§ 70 | Untersuchungsgrundsatz |
§ 71 | Beschwerdeentscheidung |
§ 71a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
§ 72 | Akteneinsicht |
§ 73 | Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO |
III. Rechtsbeschwerde | |
§ 74 | Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe |
§ 75 | Nichtzulassungsbeschwerde |
§ 76 | Beschwerdeberechtigte, Form und Frist |
IV. Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 77 | Beteiligtenfähigkeit |
§ 78 | Kostentragung und -festsetzung |
§ 79 | Rechtsverordnungen |
§ 80 | Gebührenpflichtige Handlungen |
Zweiter Abschnitt | Bußgeldverfahren |
§ 81 | Bußgeldvorschriften |
§ 82 | Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung |
§ 82a | Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren |
§ 83 | Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren |
§ 84 | Rechtsbeschwerde zum BGH |
§ 85 | Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid |
§ 86 | Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung |
Dritter Abschnitt Vollstreckung | |
§ 86a | Vollstreckung |
Vierter Abschnitt | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
§ 87 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte |
§ 88 | Klageverbindung |
§ 89 | Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke |
§ 89a | Streitwertanpassung |
Fünfter Abschnitt | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 90 | Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden |
§ 90a | Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden |
§ 91 | Kartellsenat beim OLG |
§ 92 | Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen |
§ 93 | Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde |
§ 94 | Kartellsenat beim BGH |
§ 95 | Ausschließliche Zuständigkeit |
§ 96 | (weggefallen) |
Vierter Teil | Vergabe öffentlicher Aufträge |
Erster Abschnitt | Vergabeverfahren |
§ 97 | Allgemeine Grundsätze |
§ 98 | Auftraggeber |
§ 99 | Öffentliche Aufträge |
§ 100 | Anwendungsbereich |
§ 101 | Arten der Vergabe |
Zweiter Abschnitt | Nachprüfungsverfahren |
1. Nachprüfungsbehörden | |
§ 102 | Grundsatz |
§ 103 | Vergabeprüfstellen |
§ 104 | Vergabekammern |
§ 105 | Besetzung, Unabhängigkeit |
§ 106 | Einrichtung, Organisation |
II. Verfahren vor der Vergabekammer | |
§ 107 | Einleitung, Antrag |
§ 108 | Form |
§ 109 | Verfahrensbeteiligte, Beiladung |
§ 110 | Untersuchungsgrundsatz |
§ 111 | Akteneinsicht |
§ 112 | Mündliche Verhandlung |
§ 113 | Beschleunigung |
§ 114 | Entscheidung der Vergabekammer |
§ 115 | Aussetzung des Vergabeverfahrens |
III. Sofortige Beschwerde | |
§ 116 | Zulässigkeit, Zuständigkeit |
§ 117 | Frist, Form |
§ 118 | Wirkung |
§ 119 | Beteiligte am Beschwerdeverfahren |
§ 120 | Verfahrensvorschriften |
§ 121 | Vorabentscheidung über den Zuschlag |
§ 122 | Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts |
§ 123 | Beschwerdeentscheidung |
§ 124 | Bindungswirkung und Vorlagepflicht Dritter Abschnitt |
Sonstige Regelungen | |
§ 125 | Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch |
§ 126 | Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens |
§ 127 | Ermächtigungen |
§ 128 | Kosten des Verfahrens vor der |
Vergabekammer | |
§ 129 | Kosten der Vergabeprüfstelle |
Fünfter Teil | |
Anwendungsbereich des Gesetzes | |
§ 130 | Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich |
Sechster Teil | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 131 | Übergangsbestimmungen |
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:
"Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen".
3. In § 1 werden die Wörter miteinander im Wettbewerb stehenden" gestrichen.
4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander. abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, so weit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
§ 3 Mittelstandskartelle
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
1. 'dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner - oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.
6. Der bisherige Dritte Abschnitt Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten" wird Zweiter Abschnitt.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern gewerblichen Leistungen" die Wörter auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern Vereinigungen von" die Wörter miteinander im Wettbewerb stehenden" eingefügt, die Angabe §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29" durch die Angabe §§ 2, 3, 28 Abs. 1 und § 31" und die Angabe den §§ 15, 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1" durch die Angabe § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern im Geschäftsverkehr" die Wörter wiederholt dazu aufzufordern oder" eingefügt.
- c) In Absatz 5 wird die Angabe § 33" durch die Angabe § 33 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29" durch die Angabe §§ 2, 3, 28 Abs. 1 oder § 31" ersetzt.
10.Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
Dritter Abschnitt Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts".
11. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S.1) auch Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.
(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewendet werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.
§ 23 Europafreundliche Anwendung
Die Grundsätze des europäischen Wettbewerbsrechts sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 2 und 19 maßgeblich zugrunde zu legen, soweit hierzu nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind."
12.In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind."
13.§ 26 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen."
- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort Wettbewerbsregeln" das Wort bei" gestrichen und das Wort anzumelden" durch das Wort mitzuteilen" ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger' zu veröffentlichen."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Worten "Im Bundesanzeiger" die Wörter oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe § 25 Satz 2" durch die Angabe § 25 Satz 3" ersetzt.
- cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
A. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4."
- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1."
15. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht."
- c) In Absatz 3 wird die Angabe Anhang II" durch die Angabe Anhang I" ersetzt.
- d) Absatz 4.wird aufgehoben.
16. § 29 wird aufgehoben.
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
- 1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
- 2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken."
18. § 31 wird wie folgt gefasst:
§ 31 Verlagswirtschaftliche Kooperationen
(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von Unternehmen, die jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile verlegen, herstellen oder vertreiben, über eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den Bereichen Anzeigen, Druck und Abonnementvertrieb, wenn
- 1. die Vereinbarungen dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen zu verbessern,
- 2. die Zusammenarbeit für die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Grandlage und die Fortführung mindestens einer der beteiligten Zeitungen erforderlich ist und
- 3. an der Zusammenarbeit direkt nicht mehr als fünf Zeitungen beteiligt sind, wobei Zeitungen, deren Beteiligung im Hinblick auf die §§ 19 und 20 geboten ist, außer Ansatz bleiben.
(2) Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 sind von den beteiligten Unternehmen vor ihrer Durchführung bei der Kartellbehörde anzumelden. Die Anmeldung muss Angaben zu Art und Umfang der geplanten Zusammenarbeit sowie zu der Art des Geschäftsbetriebes der beteiligten Unternehmen umfassen. Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32 bis 32c genannten Befugnisse. Wenn sie der Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der vollständigen Anmeldung widerspricht, gilt dies als Entscheidung nach § 32c.
(3) Zusammenschlüsse zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit sind im Hinblick auf die von der Zusammenarbeit unmittelbar betroffenen Märkte nicht nach § 36 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(4) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(5) Die Kartellbehörde hat die in den §§ 32 bis 32b genannten Befugnisse auch nach Abschluss des Anmeldeverfahrens nach Absatz 2, wenn die Beteiligten die Freistellung von § 1 missbrauchen.
19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eme Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 32a Einstweilige Maßnahmen
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
§ 32b Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
- 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse m einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
- 2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
- 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.
§ 32d Entzug der Freistellung
Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann das Bundeskartellamt die Untersuchung emes bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen.
(2) Im Rahmen dieser Untersuchung kann das Bundeskartellamt die zur Anwendung dieses Gesetzes oder der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Es kann dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
(3) Das Bundeskartellamt kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.
(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von:
- 1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
- 2. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG (Nr. ) L 166 S. 51), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 271 S. 16), eingetragen sind.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen nach Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden."
20.In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter gilt nur Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter gelten für Satz 1 Nr. 1 Umsatzerlöse von weniger als zwei Millionen Euro" ersetzt.
21. entfallen
22.In § 38 Abs. 3 werden nach den Wörtern deren Bestandteilen" das Komma gestrichen und die Wörter ist das Zehnfache, für" eingefügt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen."
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen" angefügt.
- c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Die" die Wörter am Zusammenschluss" eingefügt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.
cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2 die Angabe § 50" durch die Angabe § 59" ersetzt. - b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4 entsprechend."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen."
25. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern Dies gilt nicht" die Wörter "für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe § 40 Abs. 3a" ersetzt:
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat" durch die Wörter der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt" ersetzt.
- d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.
26.In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe §40 Abs. 3" durch die Angabe § 40 Abs. 3 und 3a" ersetzt.
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
§ 43 Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
- 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
- 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
- 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2."
28. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern bezeichnet werden" die Wörter oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind" eingefügt.
29.In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Wirkung" die Wörter der Marktbeeinflussung oder" gestrichen.
30.Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das Bundeskartellamt zu ständige Kartellbehörde.
- (4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht."
31. § 50 wird wie folgt gefasst:
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
- (1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
- (2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen ' Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.
- (3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehörde. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
- (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu begleiten.
- (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
32.Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c eingefügt:
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
- (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende Dokumente und Daten zu übermitteln, diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung solcher Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Informationen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwenden, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung dieses Gesetzes verwendet werden.
- (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als Beweismittel verwendet werden, wenn das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist eine Verwendung als Beweismittel auch dann möglich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung der Beweise gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote bleibt unberührt.
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
- 1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und
- 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für die Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 50c Behördenzusammenarbeit
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesbank und den Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt nicht für
- 1. vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
- 2. Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt."
33.In der Überschrift von § 52 werden die Wörter des Bundesministeriums für Wirtschaft" gestrichen.
34.In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
- Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden."
- 35.In § 55 Abs. 2 werden die Wörter mit Unrecht" durch die Wörter "zu Unrecht" ersetzt.
- 36. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter und sie auf Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden."
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden."
37. § 59 wird wie folgt geändert;
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung
- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden;
- 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36 Abs. 2 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie aufgrund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
- 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter sowie die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen" gestrichen.
38. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,"
- b) In Nummer 3 wird die Angabe § 12 Abs. 1, § 15 AbS. 3, §§ 16, 22 AbS. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3, oder § 42 Abs. 2" durch die Angabe § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1" ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt gefasst:
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und § 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden."
40. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in' Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,
- 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs.3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
- 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht für die Fälle des § 65."
41. § 65 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die. Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein."
- b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden."
43. § 71 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe § 32" durch die Angabe den §§ 32 bis 32b oder § 32d" ersetzt.
44.In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
45.In § 76 Abs, 2 Satz 2 werden die Wörter mit Unrecht" durch die Wörter zu Unrecht" ersetzt.
46. § 80 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" durch die Angabe § 39 Abs. 1" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60" durch die Angabe §§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d - auch in Verbindung mit den §§ 31 und 50 bis 50b -, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60" ersetzt.
- cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern Erteilung von" das Wort beglaubigten" eingefügt.
- dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben."
- ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern Auf die Gebühr für die" die Wörter Freigabe oder" eingefügt.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe §§ 36, 39, 40, 41 und 42" durch die Angabe §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32" durch die Angabe §§ 32 und § 32b Abs. 1 - auch in Verbindung mit § 31 -, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe der §§ 9 und 29 Abs. 4" durch die. Angabe des § 32c auch in Verbindung mit § 31" ersetzt.
- dd) In Nummer 4 wird die Angabe § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -" durch die Angabe § 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3" ersetzt.
- ee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
- ff) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 5 und 6.
- gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe § 12 Abs. 2" durch die Angabe § 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
- hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und" gestrichen.
- ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d) wird die Angabe des § 60" durch die Angabe "der §§ 32a - auch in Verbindung mit § 31 - und 60" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Antrag" die Wörter oder eine Anmeldung" eingefügt.
47. § 81 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG (Nr. ) C 325 S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
- 2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt."
- b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,".
- bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
- cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs.1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder".
- dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3. ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung oder einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,"
- ff) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden aufgehoben.
- gg) In Nummer 4 wird die Angabe § 9 Abs. 4 Satz 3 oder" gestrichen.
- hh) In Nummer 5 werden die Wörter § 10 Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1,. jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3," gestrichen und am Ende das Komma durch das Wort oder" ersetzt.
- ii) Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
- jj) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort oder" durch einen Punkt ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 21 Abs.1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
- 2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
- 3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt."
- d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen."
- e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 bis 7 eingefügt:
(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen."
- f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz B.
- g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe Absatz 1" durch die Angabe den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe Absatz l, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3" ersetzt.
- h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
(9) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit emem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen."
- i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
- j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde" ersetzt.
- k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,;Die nach § 48 zuständige Behörde" durch die Wörter Die Kartellbehörde" ersetzt.
- b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe § 81 Abs. 1 Nr. 1" jeweils durch die Angabe § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3" ersetzt.
49.Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt."
50.Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt eingefügt:
Dritter Abschnitt Vollstreckung
§ 86a Vollstreckung
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro."
51.Der Dritte Abschnitt Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" wird Vierter Abschnitt.
52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder der Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder der Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt."
53.In § 88 werden die Wörter aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)" durch die Angabe nach § 87 Abs. 1" ersetzt.
54.Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
§ 89a Streitwertanpassung
- (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der em Anspruch nach den §§ 33 oder 34a geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
- (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören."
55.Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen".
56.§ 90 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter des Bundeskartellamts" durch die Wörter der Kartellbehörden" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu unterrichten." bb) Folgender Satz wird angefügt: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen."
- c) In Absatz 4 wird die Angabe § 15" durch die Angabe § 30" ersetzt.
57.Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wird gestrichen.
58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
" § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen die Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung kommen, übermittelt das Gericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.
(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke einschließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch über das Bundeskartellamt erfolgen."
59.In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben," durch die Wörter Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1" ersetzt.
60.§ 96 wird aufgehoben.
61.In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe bi` durch die Angabe des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt.
62.In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
63. § 131 wird wie folgt gefasst:
§ 131 Übergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 30. Juni 2006 unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, werden am 30. Juni 2006 unwirksam. Ist die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.
(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
(7) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde nach § 34 und der Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen nach § 34a vorzulegen. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen."
(8) § 31 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Für verlagswirtschaftliche Kooperationen, die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des § 31 eingegangen wurden, gilt er fort. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Erfahrungen mit den Regeln des Pressekartellrechts, insbesondere mit der Anwendung der §§ 31, 35 und 38, vorzulegen. Der Deutsche Bundestag evaluiert die Regelung des § 31 nach Vorlage des Berichts auf wissenschaftlicher Basis. Soweit sich aus dem Bericht der Bundesregierung die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen."
(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
- 4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,".
(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 5.2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht."
- 2. Folgender Satz wird angefügt:
Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt."
(5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl.1 S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BOBI.I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 7 wird die Angabe gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1" durch die Angabe gilt § 1" ersetzt.
- 2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfigungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde."
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.1 S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1" durch die Angabe gilt § 1" ersetzt.
- 2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde."
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Inkraftreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.