833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der EU, auch im vorliegenden Verordnungsvorschlag das Ziel einer besseren Rechtsetzung sowie einer Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands zu verfolgen.
- 2. Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass der Vorschlag sowohl im Bereich der Schlachtstatistik zu Geflügel und Schafe eine Ausweitung der Berichtspflicht als auch eine Abschaffung bisheriger Ausnahmemöglichkeiten bei den Erhebungsstichtagen vorsieht. So muss künftig die Zählung bei Schafen verbindlich im November/Dezember erfolgen, mit der Folge, dass bereits vorliegende Daten aus einem anderen Zeitraum nicht mehr für die Viehzählung verwendet werden können.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehene Verlagerung der Schafbestandserhebung von Mai auf November mit zusätzlichen Kosten für die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt verbunden ist. Hinsichtlich der Verlagerung der Schafbestandserhebung von Mai auf November sollte daher eine größere Flexibilität angestrebt werden, so dass die Erhebung weiterhin im Mai durchgeführt werden kann.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass bei der Erhebung der Milchschafbestände wie bisher ein Schätzverfahren in Deutschland angewendet werden kann. Er ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgesehene Stichprobenerhebung bei der geringen Zahl an Milchschafen in Deutschland eher schlechtere Daten liefern würde und der zusätzliche Aufwand nicht zu rechtfertigen ist.
- 5. Der Informationsgewinn durch die Ausweitung der Berichtspflichten zur Fleischstatistik sowie die Vorgabe verbindlicher Erhebungstermine bei der Viehzählung stehen in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand und widersprechen dem Streben von Bund und Ländern nach Abbau von Bürokratie und Verringerung administrativer Belastungen für die Wirtschaft.
- 6. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür einzutreten, dass es im Rahmen der künftigen Fleisch- und Viehbestandsstatistiken zu keinen Arbeits- und damit Kostenausweitungen kommt; d. h.
- - sicherzustellen, dass die seither für Deutschland geltenden Ausnahmeregelungen beibehalten werden (möglichst durch Regelung in der Verordnung selbst), und
- - vor dem Hintergrund des allgemein auch von der Kommission propagierten Bürokratieabbaus darauf hinzuwirken, dass es zu keiner Erweiterung der Erhebungsmerkmale und zu keinen gegenüber dem bisherigen Verfahren aufwändigeren Erhebungsmethoden in Deutschland kommt.
- 7. Er bittet die Bundesregierung insbesondere, bei den Beratungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
- - es bei der Statistik zu Geflügel zu keinem Mehraufwand für die Auskunftspflichtigen und der Verwaltung kommt,
- - bei der Schlachtstatistik für Schafe auf eine Unterscheidung zwischen Lämmern und anderen Schafen verzichtet wird,
- - bei den Erhebungsstichtagen die bisher den Mitgliedstaaten zugestandenen Ausnahmeregelungen weiter fortbestehen und
- - ohne aufwändige Genehmigungsverfahren Verwaltungsdaten verwendet werden können.
Zu Artikel 11 in Verbindung mit Anhang IV
- 8. Die Verordnung über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken sieht in Artikel 11 vor, dass die Schlachtungsstatistiken für die in Anhang IV genannten Kategorien zu erstellen sind. Dort ist bei "Rindern" die Unterkategorie "Kälber" aufgeführt.
In dem Verordnungsvorschlag wird allerdings nicht auf die Kategorieeinteilung entsprechend der noch zu verabschiedenden Ratsverordnung über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern (KOM (2006) 487 endg.) Bezug genommen. Diese Ratsverordnung sieht eine Aufteilung von unter zwölf Monate alten Rindern in die Kategorien V (entspricht Kälbern, die jünger als acht Monate sind) und Z (entspricht Jungrindern, die zwischen acht und zwölf Monate alt sind) vor.
Aus Gründen der Kompatibilität der beiden Verordnungen und aus Gründen der Eindeutigkeit der nationalen Meldungen an die Kommission sollte im Anhang IV dieser Verordnung die Unterkategoriebezeichnung "Kälber" spezifiziert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine Anpassung und Definition der Unterkategorie "Kälber" in der Schlachtungsstatistik einzusetzen.