Punkt 18 der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
Der Bundesrat möge ergänzend zu Ziffer 5 beschließen:
Der Bundesrat fordert, für land- und fortwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz eine Übergangsregelung hinsichtlich deren Mautbefreiung zu treffen, die den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 (Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes) und dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes) abdeckt. Die Übergangsregelung ist so auszugestalten, dass eine Ausrüstung der oben genannten Fahrzeuge mit Fahrzeuggeräten zur Mauterfassung (OBU) nicht erforderlich wird und Mautzahlungen nicht zu entrichten sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag nimmt Bezug auf die schriftliche Zusage des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. Juni 2018, in der betont wird, dass die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht mit unnötiger Bürokratie und Kosten belastet werden sollen.