- 1. Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, zu dem in der Drucksache 192/10 (PDF) unter Buchstabe A näher bezeichneten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht von einer Stellungnahme abzusehen.
Begründung
Eine inhaltliche Stellungnahme des Bundesrates erscheint nicht angezeigt. Zwar ist der Bundesrat als Antragsgegner des Bund-Länder-Streits bzw. als Vertretungsorgan der Bundesrepublik Deutschland benannt. Dies beruht in erster Linie darauf, dass der Bundesrat dem angegriffenen verfassungsändernden Gesetz als Gesetzgebungsorgan zugestimmt hat. Da die Bundesrepublik Deutschland im Bund-Länder-Streit durch die Bundesregierung vertreten wird und eine über die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren hinausgehende inhaltliche Betroffenheit des Bundesrates nicht ersichtlich ist, ist eine inhaltliche Stellungnahme nicht angezeigt.
Der Bundesrat hat auch in vergleichbaren Fällen, in denen er wegen der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren als Antragsgegner bezeichnet war, ohne inhaltlich betroffen zu sein, keine Stellungnahme abgegeben - vgl. Beschluss vom 14. März 2003, BR-Drs. 117/03(Beschluss) .
- 2. Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 weiterhin beschlossen, zu den in der Drucksache 192/10 (PDF) unter Buchstabe B näher bezeichneten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen.