Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße KOM (2008) 134 endg.; Ratsdok. 7616/08
Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission keine Regelungen zu Art und Maß der Strafe in den Richtlinienvorschlag aufgenommen hat und sich insoweit an die Vorgaben des EuGH hält.
2. Der Bundesrat betont aber erneut, dass das Strafrecht jedes Mitgliedstaats stark durch die kulturellen Werte des betreffenden Staats beeinflusst ist. Insofern ist das Strafrecht nicht Gegenstand der Harmonisierung, sondern als Ultima Ratio ein Mittel zur Erreichung von Gemeinschaftszielen.
3. Der im Richtlinienvorschlag angestrebte strafrechtliche Schutz geht über das Regelungsbedürfnis und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinaus. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Abkehr von dem bisherigen Nebeneinander strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen, als nunmehr allein strafrechtliche Sanktionen gegenüber natürlichen Personen festzusetzen sind und minderschwere Fälle keine Berücksichtigung mehr finden. Insofern hat die Kommission weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Sanktionierung auch dieser Fällen allein durch Maßnahmen strafrechtlicher Natur erforderlich und angemessen ist.