A. Problem und Ziel
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden Höchstmengen für bestimmte Stoffe zur Verwendung in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken bzw. in Energydrinks festgelegt (Koffein, Taurin, Inosit, Glucuronolacton). Das Inverkehrbringen entsprechender Erzeugnisse war bisher ausschließlich im Rahmen von Allgemeinverfügungen nach § 54 Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB möglich. Aus den amtlichen Beobachtungen haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Regelung durch Rechtsverordnung entgegenstehen. Auch eine entsprechende Risikobewertung hat keine Bedenken hinsichtlich einer solchen Regelung ergeben. Mit der nunmehr durch Rechtsverordnung vorgesehenen allgemeinen Regelung entfällt für die betroffenen Unternehmen die Notwendigkeit, Anträge nach § 54 oder § 68 LFGB einzureichen.
Daneben werden die Vorschriften der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung aufgehoben sowie sich aus der Änderung der Fruchtsaftverordnung ergebende Folgeänderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Zusatzstoff-Zulasssungsverordnung vorgenommen.
B. Lösung
Änderung der Fruchtsaftverordnung, der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sowie Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Von Seiten der Länder wurde angegeben, dass durch die Durchführung der Verordnung keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten (Einzelantragstellung für Ausnahmegenehmigungen bzw. Allgemeinverfügungen sowie der Hinweis auf den Koffeingehalt z.B. auf Werbeträgern) abgeschafft und eine Informationspflicht (Kennzeichnung erhöhter Koffeingehalte bei lose abgegebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken) eingeführt. Hieraus resultiert für die Wirtschaft eine Entlastung in Höhe von etwa 3700 Euro pro Jahr (bezogen auf den Vorgang der Antragstellung).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Wegfall der Bearbeitung von Einzelanträgen auf Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB bzw. Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB für das Inverkehrbringen koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke (Energydrinks) verringert sich entsprechend der Erfüllungsaufwand des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des beteiligten Bundesinstituts für Risikobewertung. Hieraus resultiert für die Verwaltung eine Entlastung in Höhe von etwa 26000 Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 28. März 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a und b und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Fruchtsaftverordnung
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 10 16), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)".
2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift "Abschnitt 1 Anwendungsbereich" eingefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke."
4. Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift "Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar" eingefügt.
5. Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 4 Begriffsbestimmungen
- (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der
- 1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder
- 2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.
- (2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.
§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
- (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
- (2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.
§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
- (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach den Absätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie des Absatzes 5 versehen sind.
- (2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufmachung klar erkennbar ist.
- (3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzentrierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält.
- (4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
- (5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1 genannten Weise an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:
- 1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,
- 2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
- 3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
In den Fällen der Nummer 2 und 3 darf die vorgeschriebene Angabe in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnoten hingewiesen wird.
6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift "Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen" eingefügt.
7. Der bisherige § 4 wird § 7.
8. Der bisherige § 5 wird § 8.
9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
- (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
- (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe "Absatz 1 " durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden nach den Wörtern"oder Abs. 3 Satz 1" die Wörter "oder § 6 Absatz 1" eingefügt.
10. Der bisherige § 6 wird § 9.
11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Bis zum ...[Einsetzen: Tag des ersten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres, der dem Tag des Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht] dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum ...[Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."
12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.
13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu den § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)"
14. Folgende Anlage 8 wird angefügt:
"Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5)
Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Koffein | 320 |
Teil B: Energydrinks
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Taurin | 4000 |
Inosit | 200 |
Glucuronolacton | 2400 |
Artikel 2
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In § 8 Absatz 5 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden die Wörter "Bei Getränken" durch die Wörter "Bei anderen als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Getränken" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 23 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nummer 17 wird das Wort "Fruchtsaftverordnung" durch die Wörter "Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung" ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 wird in den Positionen "Fruchtsäfte", "Ananassaft", "Saft der Passionsfrucht", "Fruchtnektare", "Fruchtnektare aus Ananas oder der Passionsfrucht" und "Traubensaft" jeweils das Wort "Fruchtsaftverordnung" durch die Wörter "Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung" ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Neufassung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2012
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt der Verordnung
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden Höchstmengen für bestimmte Stoffe zur Verwendung in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken bzw. in Energydrinks festgelegt (Koffein, Taurin, Inosit, Glucuronolacton). Das Inverkehrbringen entsprechender Erzeugnisse war bisher ausschließlich im Rahmen von Allgemeinverfügungen nach § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB möglich. Aus den amtlichen Beobachtungen haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Regelung durch Rechtsverordnung entgegenstehen. Auch eine entsprechende Risikobewertung hat keine Bedenken hinsichtlich einer solchen Regelung ergeben.
Mit der nunmehr durch Rechtsverordnung vorgesehenen allgemeinen Regelung entfällt für die betroffenen Unternehmen die Notwendigkeit im Falle der Absicht, entsprechende Erzeugnisse in Deutschland herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere Anträge nach § 68 LFGB einzureichen.
Daneben wird die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung aufgehoben.
Weiterhin werden sich aus der Änderung der Fruchtsaftverordnung ergebende Folgeänderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgenommen.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Von Seiten der Länder wurde angegeben, dass durch die Durchführung der Verordnung keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten sind.
III. Erfüllungsaufwand
III.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
III.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten (Einzelantragstellung für Ausnahmegenehmigungen bzw. Allgemeinverfügungen sowie der Hinweis auf den Koffeingehalt z.B. auf Werbeträgern) abgeschafft und eine Informationspflicht (Kennzeichnung erhöhter Koffeingehalte bei lose abgegebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken) eingeführt.
Auf Grund der vorgesehenen allgemeinen Regelung bestimmter Stoffe im Verordnungswege und dem damit verbundenen Wegfall von Anträgen nach § 54 und § 68 LFGB ist eine Reduzierung der Bürokratiekosten der Wirtschaft zu erwarten. Aus den bisher beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit November 2002 insgesamt eingereichten Anträgen (168 Anträge von 123 Unternehmen) lässt sich eine durchschnittliche Zahl von Anträgen pro Jahr von etwa 19 abschätzen. Dabei ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren tendenziell mehr Anträge eingereicht wurden als zu Beginn der Übernahme der Antragsbearbeitung durch das BVL. Bezogen auf den Vorgang der reinen Antragstellung lassen sich auf Basis des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung aus der betreffenden Zeitwert- und Lohnkostentabelle "Wirtschaft" jährliche Kosten von etwa 3700 Euro ermitteln. Diese Kosten werden künftig nicht mehr entstehen.
Eine geringe Reduzierung der Bürokratiekosten wird auch aus den Wegfall der Verpflichtung zur Anbringung eines Hinweises auf den Koffeingehalt z.B. auf Werbeträgern resultieren.
Die zukünftig erforderliche Kennzeichnung eines erhöhten Koffeingehaltes bei lose abgegebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken ist für alle potentiellen Inverkehrbringer koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke in nicht verpackter Form relevant. Die Verpflichtung wird bei den betroffenen Unternehmen Umstellungsaufwand auslösen, da diese die bisherige Kennzeichnung um die betreffende Angabe ergänzen müssen. Der Aufwand dürfte jedoch gering sein, da er im Regelfall im laufenden Verfahren aufgefangen werden wird. So wurden im Rahmen der Anhörung von Seiten der Wirtschaft auch keine Angaben zu den kostenmäßigen Auswirkungen, die aus dem Erlass der Verordnung resultieren, gemacht, weder zu einer etwaigen Kostenreduzierung noch einer Kostensteigerung.
III.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Wegfall der Bearbeitung von Einzelanträgen auf Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB bzw. Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB für das Inverkehrbringen koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke verringert sich entsprechend der Erfüllungsaufwand des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des im Rahmen der gesundheitlichen Bewertung der Erzeugnisse beteiligten Bundesinstituts für Risikobewertung. Wie oben dargestellt kann auf Basis einer Abschätzung an Hand der seit November 2002 ingesamt eingereichten Anträge pro Jahr von etwa 19 Anträgen ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung einer Bearbeitungsdauer von etwa 42 Stunden pro Antrag (Summe Bearbeitungsdauer BVL und BfR bei Vorliegen von Routineanträgen für herkömmliche Energydrinks) bzw. Lohnkosten in Höhe von etwa 1400 Euro ergibt sich für die Verwaltung insgesamt eine Entlastung in Höhe von etwa 26.000 Euro pro Jahr.
IV. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise der betreffenden Erzeugnisse, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
V. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
Die mit der Verordnung vorgesehene Festlegung von Höchstmengen für bestimmte, in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken verwendeten Stoffe sowie die Verpflichtung der Angabe eines Hinweises auf einen erhöhten Koffeingehalt bei nicht verpackt abgegebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Es handelt sich somit um eine nachhaltige Regelung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 10 16) erweitert. Die Verordnung wird deshalb in "Fruchtsaft- und Erfri schungsgetränkeverordnung" umbenannt.
Erfasst werden nunmehr auch koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, insbesondere die Untergruppe der Energydrinks, also bestimmte koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die Koffein und weitere Stoffe wie Taurin, Glucuronolacton und Inosit enthalten. Die Bezeichnung Energydrink kann zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung "koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk" verwendet werden, diese aber nicht ersetzen. Der Begriff "Energy" oder vergleichbare Hinweise und Aufmachungen dieser Erzeugnisse zielen dabei nicht zwingend auf einen hohen Brennwert der Erzeugnisse. Insofern sind auch entsprechende Getränke mit Zusatz an Süßstoffen statt Zucker und dadurch bedingtem niedrigeren Brennwerten einzubeziehen.
Das Inverkehrbringen und die Herstellung entsprechender Erzeugnisse ist bisher ausschließlich im Rahmen von Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB oder Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB geregelt. Mit einer Aufnahme entsprechender Regelungen in eine Rechtsverordnung wird unter Sicherstellung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes der bürokratische Aufwand für die betroffenen Wirtschaftsunternehmen deutlich vermindert. Insbesondere Einzelanträge nach § 68 LFGB für die betreffenden Erzeugnisse sind zukünftig nicht mehr erforderlich.
Um dem vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung zu tragen und eine ausreichende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, sind für die betreffenden Erzeugnisse besondere Kennzeichnungsanforderungen vorgesehen.
Zu Nr. 1
In Anpassung an den neuen zusätzlichen Anwendungsbereich wird mit Nummer 1 die Bezeichnung der bisherigen Fruchtsaftverordnung neu gefasst.
Zu Nr. 2
Mit Nummer 2 wird eine Abschnittsüberschrift des neuen Abschnitts 1 eingefügt.
Zu Nr. 3
Mit Nummer 3 wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf koffeinhaltige Erfrischungsgetränke erweitert.
Zu Nr. 4
Enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nr. 5
Mit Nummer 5 wird in Folge der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung ein neuer Abschnitt 3 über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke eingeführt, der die neuen §§ 4 bis 6 umfasst:
Zu § 4
Mit dem neuen § 4 werden Begriffsbestimmungen für die in die Verordnung aufgenommenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke sowie eine Untergruppe der koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke - die Energydrinks - festgelegt. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich dabei auf solche Getränke, die ohne Zusatz von Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken hergestellt werden. Auf die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Zu § 5
Der neue § 5 enthält im Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Teil A Bestimmungen über Höchstmengen für den Zusatz von Koffein zu koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken. Koffein wird diesen Getränken v. a. in isolierter Form zugesetzt, aber auch z.B. in Form von Pflanzenextrakten. Die in der Anlage 8 Teil A genannte Höchstmenge gilt für den im Enderzeugnis vorhandenen Gesamtgehalt an Koffein. Das bedeutet, dass Koffeingehalte, die z.B. aus natürlichen Quellen stammen, bei der Prüfung, ob die zulässige Höchstmenge eingehalten wird, einzubeziehen sind.
§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 8 Teil B enthält Regelungen über zulässige Höchstmengen bestimmter weiterer Stoffe in solchen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, die den Energydrinks zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die, neben Koffein, auch einen oder mehrere der Stoffe Taurin, Inosit und Glucoronolacton enthalten.
Die in der Anlage 8 Teil A und B festgelegten Höchstmengen entsprechen den derzeit durch Allgemeinverfügung nach § 54 bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB maximal zugelassenen Mengen. Sie werden nach Maßgabe einer entsprechenden Risikobewertung nunmehr durch Rechtsverordnung zugelassen.
Koffein und Taurin können neben ihrer physiologischen Wirkung, die insbesondere bei Energydrinks im Vordergrund steht, in deutlich geringeren Mengen auch zu Aromazwecken eingesetzt werden. In diesem Fall finden die einschlägigen aromastoffrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Zu § 6
Der neue § 6 regelt die für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke über die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung hinaus gehende spezifische Kennzeichnung. Diese spezifischen Anforderungen gelten sowohl für Lebensmittel in Fertigpackungen als auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die nicht in der in § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bezeichneten Weise an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, also für "lose abgegebene" Lebensmittel.
Gemäß § 6 Absatz 2 sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke generell mit einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig auf den Koffeingehalt hinweist. Damit wird die bisherige Vorschrift des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in diese Verordnung überführt. Änderungen an der bestehenden Rechtslage ergeben sich dadurch nicht. Sofern bei Lebensmitteln in Fertigpackungen bereits anderweitig eine Angabe vorgeschrieben ist, die einem solchen Hinweis entspricht und entsprechend für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar ist, ist eine solche zusätzliche Angabe nicht erforderlich.
Mit § 6 Absatz 3 wird eine der Regelung des § 8 Absatz 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Vorschrift zur Kennzeichnung eines erhöhten Koffeingehaltes in Bezug auf koffeinhaltige Erfrischungsgetränke aus rechtssystematischen Gründen in die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung übernommen. Damit verbunden ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 zudem eine Ausweitung dieser Anforderung auf lose abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Der Hinweis auf einen erhöhten Koffeingehalt im Sinne des § 8 Absatz 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist zur ausreichenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere Schwangere, Stillende und koffeinempfindliche Personen, auch hier anzugeben.
In § 6 Absatz 4 und 5 wird die Art und Weise der Kennzeichnung geregelt.
Zu Nr. 6 bis 10 und Nr. 12 und 13
Die Nummern 6 bis 10, 12 und 13 enthalten aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung resultierende Folgeänderungen.
Zu Nr. 11
Nummer 11 regelt die erforderlichen Übergangsfristen.
Zu Nr. 14
Mit Nummer 14 wird die neue Anlage 8 eingefügt. Darin werden die maximal zulässigen Mengen der Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken geregelt.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 wird § 8 Absatz 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung geändert. Die Regelung des § 8 Absatz 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zur Angabe eines erhöhten Koffeingehaltes bei Getränken mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 mg pro Liter findet
Anwendung auf koffeinhaltige Getränke, die nicht dem Anwendungsbereich der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung unterfallen.
Zu Artikel 3
Mit Artikel 3 werden die notwendigen Folgeänderungen in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgenommen.
Zu Artikel 4
Mit Artikel 4 wird die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke aufgehoben.
Die Kennzeichnung von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, die nicht in einer Fertigpackung nach § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden (lose an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegebene Lebensmittel), wird nunmehr in § 6 Absatz 5 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung geregelt. Die betreffende Vorschrift der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke ist somit nicht mehr erforderlich. Es entfällt zudem die Verpflichtung des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Zu Artikel 5
Artikel 5 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Neufassung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung.
Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 701:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Mit dem Vorhaben sollen für Unternehmen zwei Informationspflichten abgeschafft und eine neue Informationspflicht eingeführt werden.
Durch die Zulassung von Höchstmengen für die Verwendung von Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton bei der Herstellung bestimmter Getränke sind künftig Anträge der Unternehmen nach den §§ 54 und 68 LFGB nicht mehr erforderlich. Das Ressort rechnet mit einer Reduzierung der Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro.
Ferner wird für die Wirtschaft die Verpflichtung abgeschafft, bei Werbung im gewerblichen Verkehr auf den Koffeingehalt hinzuweisen. Das Ressort geht hier von keiner nennenswerten Kostenentlastung aus.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes soll künftig bei koffeinhaltigen
Erfrischungsgetränken, die lose abgegeben werden, der Koffeingehalt ausgewiesen werden, sofern der Koffeingehalt den festgelegten Grenzwert übersteigt. Aufgrund der vorgesehenen Umstellungsfrist erwartet das Ressort hierdurch keine zusätzlichen Kosten.
Durch den Wegfall der Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 54 und 68 LFGB verringert sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung um etwa 26.000 Euro pro Jahr.
Das Ressort hat die Veränderung des Aufwands, welche aus dem Regelungsvorhaben resultiert, nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 8 1) geändert worden ist, sind beachtet worden.