Punkt 29 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 VwVfG) Nummer 5 Buchstabe a0 - neu - (§ 73 Absatz 1a - neu - VwVfG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 Buchstabe b ist § 25 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Der Träger eines Vorhabens informiert die Behörde frühzeitig über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines solchen Vorhabens die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel es zu verwirklichen und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gibt (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Hierbei sollen auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Behörde berät den Träger des Vorhabens über Inhalt und Umfang einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit vor der Antragstellung die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
- b) In Nummer 5 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe voranzustellen:
'a0) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Vor der Einreichung des Plans soll der Träger des Vorhabens eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen. Der Träger des Vorhabens hat sich mit den dabei vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen und dies zu dokumentieren. Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in das sich anschließende Verfahren einzubeziehen."'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zeigt, dass der Bedarf nach einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich erkannt wurde. Allerdings geht die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht weit genug.
Im Gesetzentwurf ist, damit die Behörde auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken kann, ausdrücklich festzuhalten, dass ein Vorhabenträger die Behörde bei bestimmten Vorhaben über seine Pläne zu informieren hat (Satz 1). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfasst die Legaldefinition der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich eine Unterrichtung durch den Vorhabenträger. Eine bloße Unterrichtung, noch dazu auf freiwilliger Basis, verdient die Bezeichnung frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Daher ist die Legaldefinition um die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (dort in Satz 3) vorgesehene Äußerungs- und Erörterungsmöglichkeit zu ergänzen. Zur Sicherung von mehr Transparenz ist darüber hinaus eine Soll-Vorschrift zur Nutzung elektronischer Informationstechnologien aufzunehmen (Satz 3).
Im Sinn einer nutzbringenden Bürgerbeteiligung hat die Behörde nicht nur auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken, sondern den Vorhabenträger zusätzlich über den Inhalt und den Umfang einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zu beraten (Satz 4). Hierzu gehört beispielweise, den Vorhabenträger auf aus Sicht der Behörde bestehende mögliche Konfliktpotentiale aufmerksam zu machen. Bezüglich des Umfangs einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff beziehungsweise der Adressatenkreis der "betroffenen Öffentlichkeit" weit zu verstehen ist. Mögliche andere Bedeutungen des Begriffs in anderen Rechtsvorschriften sind nicht bindend für das Verwaltungsverfahrensgesetz. Der gemeinte Personenkreis in § 25 Absatz 3 VwVfG-E ist begrifflich gerade nicht beschränkt auf den Kreis potentieller Einwender im anschließenden Verwaltungsverfahren. Erfasst werden darüber hinaus auch jede anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sein können, insbesondere die anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände innerhalb ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung möglichst vor Antragstellung stattfinden soll. Das Wort "möglichst" ist überflüssig und zu streichen (Satz 6). Als Folgeänderung der vorgenommenen Änderungen ist aufzunehmen (Satz 7), dass die Sätze 1 bis 4 nicht gelten, soweit eine entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung nach anderen Rechtsvorschriften vor Antragstellung stattzufinden hat.
Zu Buchstabe b:
Die Freiwilligkeit der in § 25 Absatz 3 VwVfG-E vorgesehenen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist für Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend. Diese betreffen in der Regel größere Infrastrukturverfahren, die als besonders konfliktträchtig anzusehen sind. In diesen Fällen soll eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden (Satz 1). Dabei hat sich der Vorhabenträger erkennbar mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen und dies festzuhalten (Satz 2). Indem im Gesetzeswortlaut festgehalten wird (Satz 3), dass das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Verfahren einzubeziehen ist, wird sichergestellt, dass sich die Anhörungs- und die Planfeststellungsbehörde mit dem Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren befassen.