Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 10. März 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zu unterbreiten, der Bundesregierung die Vorlage für den Erlass der Verordnung zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 18. März 2005 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Roland Koch

Anlage

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Getreide, Stroh und andere landwirtschaftliche anbaubare Energiepflanzen tragen mehr als die Hälfte zum gesamten Bioenergiepotenzial in Deutschland bei. Zur Gestaltung einer nachhaltigen Energieversorgung sollen diese regenerativen Energiequellen verstärkt erschlossen werden. Zu diesem Zweck soll im Interesse der Landwirtschaft die Möglichkeit geschaffen werden, Getreide in Kleinfeuerungsanlagen einsetzen zu können. Dazu soll Getreide als Brennstoff in immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen zugelassen werden. Die Zulassung des Brennstoffes Getreide soll den Anreiz für Hersteller von Kleinfeuerungsanlagen schaffen, speziell für diesen Brennstoff abgestimmte Verbrennungstechniken zeitnah zu entwickeln, um bestehende Emissionsgrenzwerte sicher einhalten zu können.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 3

In § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - ist abschließend geregelt, welche Brennstoffe in den von der Verordnung erfassten Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. Getreide ist nach geltendem Recht kein zugelassener Brennstoff nach der 1. BImSchV. Daher wird der Katalog der Brennstoffe in § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV um Getreide erweitert.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.