Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 8. März 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/4209(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksache 016/3226 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.


Fristablauf: 30.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 539/06 (PDF)

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

IV. Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."