Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 8. März 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/4209(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksache 016/3226 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 539/06 (PDF)
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen."`
- 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- 6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.""
- 6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- 3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- 7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist."`
- 7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- 4. Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden die neuen Nummern 8 bis 15.
- 5. Die neue Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,12. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben."
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 bis 8 ersetzt:
- 6. In § 20 werden
- a) in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" und
- b) in Absatz 1 die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 7. In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 8. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" ersetzt."
- 6. In § 20 werden
- 2. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 9 und 10.
III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern.
- 2. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern."
- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In den Aufsichtsrat werden gewählt
- 1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
- 2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
- 3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
- 4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,".
- 4. § 43 wird wie folgt gefasst:
- (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
- 1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
- 2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
- a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,
- b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
- (2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
- a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
- aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
- bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
- a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
- (3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht."
- (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
- 5. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe "§ 43 Nr. 1" durch die Angabe "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 43 Nr. 2" durch die Angabe "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
- 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe "§ 43" durch die Angabe "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 7. Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."`
IV. Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."