Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 29 Absatz 3 StAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Gesetzestext klar zu stellen, dass die Beibehaltungsgenehmigung auch von Amts wegen erteilt werden kann.

Begründung:

In der Begründung zu § 29 Absatz 3 StAG-E wird darauf hingewiesen, dass eine Beibehaltungsgenehmigung auch von Amts wegen erteilt werden könne. Dies kommt in der Systematik des § 29 Absatzes 3 StAG-E aber nicht ausreichend zum Ausdruck, da die Regelung eine Ausschlussfrist für die Stellung des Antrages durch den Betroffenen enthält. Einer derartigen Frist bedürfte es aber gerade nicht, wenn eine Genehmigung von Amts wegen erteilt werden kann.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 29 Absatz 5 Satz 2 StAG)

In Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 5 sind in Satz 2 nach den Wörtern "anhand der" die Wörter "gemäß § 34 übermittelten" einzufügen.

Begründung:

Es ist eine Klarstellung erforderlich, dass die zuständige Behörde nur auf der Grundlage der von der Meldebehörde gemäß § 34 StAG-E übermittelten Meldedaten die Prüfung durchführt.

Sofern in Fällen des mehrmaligen Umzugs wegen nicht vorhandener ununterbrochener Meldekette noch kein achtjähriger Inlandsaufenthalt festgestellt werden kann, ist der zuständigen Behörde die Feststellung des (Nicht)Vorliegens der Optionspflicht gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 StAG-E nicht möglich.

In diesen Fällen kommt dann § 29 Absatz 5 Satz 3 StAG-E zum Tragen:

Die betroffene Person ist durch die Staatsangehörigkeitsbehörde auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihr "Aufwachsen im Inland" nachzuweisen.

4. Zu Artikel 1 (§ 33 StAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in Artikel 1 § 33 StAG klarzustellen, dass Entscheidungen nach § 29 Absatz 5 und 6 StAG im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeiten (EStA) zu erfassen sind.

Begründung:

Die bisherigen Speichertatbestände im elektronischen Staatsangehörigkeitsregister genügen nicht, um die neuen Regelungen übermitteln und speichern zu können.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 34 Absatz 1 Nummer 4 StAG)

In Artikel 1 Nummer 2 § 34 Absatz 1 sind in Nummer 4 nach den Wörtern "derzeitige und" das Wort "vorhandene" und nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Bundesmeldegesetzes" einzufügen.

Begründung:

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 BMG speichern die Meldebehörden hinsichtlich der Anschriften eines Betroffenen folgende Daten:

"derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat."

Bei der aktuell zuständigen Meldebehörde ist daher nicht die gesamte Umzugshistorie einer betroffenen Person gespeichert. Es ist somit durchaus möglich, dass der nach § 34 StAG-E zur Datenübermittlung verpflichteten Meldebehörde - bei mehrfachem Umzug - nicht alle vormaligen Anschriften bekannt sind.

Daher ist die Klarstellung erforderlich, dass die nach § 34 StAG-E zur Datenübermittlung verpflichtete Meldebehörde nicht verpflichtet ist, in diesen Fällen die komplette Historie zu ermitteln.