Punkt 37 der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 118 Absatz 6 Satz 7 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 34 ist Buchstabe b zu streichen.
Begründung:
Die vom Bundestag beschlossene Änderung in Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b betrifft § 118 Absatz 6 Satz 7 EnWG und bewirkt, dass zukünftig Elektrolyseure Netzentgelte zahlen müssen, sofern der erzeugte Wasserstoff oder das Gas nicht für die Rückverstromung eingesetzt wird.
Derzeit gibt es weder kurz- noch mittelfristig die Aussicht auf Anwendungsbereiche, in denen eine Rückverstromung von Wasserstoff, der mit erneuerbarem Strom erzeugt wurde, ökonomisch sinnvoll wäre.
Im Gegensatz dazu zeichnet sich ab, dass der Anwendungsbereich von sogenannten "Power to Gas-Anlagen", bei denen der produzierte Wasserstoff für den Wärmemarkt, Mobilität u.a. genutzt wird, wirtschaftlich gestaltet werden kann, wenn die Befreiung von den Netzentgelten beibehalten wird. Nur dann hätten solche Anlagen als Geschäftsmodelle im Rahmen der Sektorenkopplung eine Basis. Auch solche sind ein Baustein der Energiewende.
Daher ist die Änderung in Nummer 34 Buchstabe b vollständig zu streichen und damit der bisherige Rechtszustand wiederherzustellen.