Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM (2009) 28 endg.; Ratsdok. 6147/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 2. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 061637

Begründung

Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008, über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Abschöpfungen und Zölle, wurden erstmals Modalitäten für die Amtshilfe bei der Beitreibung erlassen. Dieses Instrument hat sich jedoch als unzureichend für die in den letzten 30 Jahren herausgebildeten Anforderungen des Binnenmarktes erwiesen.

Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erkennen ist, erweist sich eine effiziente Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuern als Grundpfeiler des Binnenmarktes, da den Mitgliedstaaten damit gestattet und erleichtert wird, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzübergreifenden Umsätzen zu verzichten, die sie zur Verhütung von Steuerumgehung und -verlusten ergriffen haben.

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt die Mängel (Langsamkeit, Ungleichheit, mangelnde Koordination und Transparenz) der rechtlichen Maßnahmen beklagt, die ihnen mit der Richtlinie 1976/308/EWG zur Verfügung standen. Daher müssen jetzt Maßnahmen für ein verbessertes System zur Amtshilfe bei der Beitreibung innerhalb des Binnenmarktes getroffen werden, das für schnelle, effiziente und einheitliche Verfahren zur Beitreibungsamtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sorgt.

Allgemeiner Kontext

Die einzelstaatlichen Beitreibungsvorschriften gelten nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets. Die Verwaltungsbehörden haben keine Möglichkeit, Steuern beizutreiben, die außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates anfallen. Gleichzeitig wächst die Mobilität der Personen und des Kapitals, und Betrüger nutzen die Tatsache, dass die Befugnisse der Behörden auf ihr jeweiliges Staatsgebiet beschränkt sind, dazu, Insolvenzen in den Ländern, in denen sie Steuerschulden haben, herbeizuführen.

Die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht auf Freizügigkeit erschweren es den Mitgliedstaaten, Sicherheiten für die Zahlung der auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Steuern zu verlangen. Folglich fordern die Mitgliedstaaten verstärkt die Amtshilfe anderer Mitgliedstaaten bei der Beitreibung an. (Im Jahr 2003 gingen bei den Mitgliedstaaten 3355 Amtshilfeersuchen ein; im Jahr 2007 waren es 11794.) Die tatsächlich beigetriebenen Beträge entsprechen aber nur etwa 5 % der Beträge, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wurde.

Aufgrund dieser Umstände, d.h. der Tatsache, dass der Bedarf an Amtshilfe bei der Beitreibung stetig steigt, die Ergebnisse aber nur unzureichend sind, ist es dringend notwendig, dass die Amtshilfe bei der Beitreibung besser funktioniert. Damit die Steuerbeamten die wachsende Zahl der Ersuchen bewältigen können, müssen neue und leichter anzuwendende Vorschriften erlassen werden; außerdem muss die Anwendung der Amtshilfeinstrumente in der Praxis erleichtert werden. Um den Anteil der tatsächlich beigetriebenen Beträge zu erhöhen, müssen die Bedingungen für die Amtshilfeersuchen geändert werden, und es sollte ein System für den spontanen Austausch von Informationen entwickelt werden.

Eine Reform in diesem Sinne ist besonders wichtig bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, dessen Umfang zu erheblichen Verzerrungen der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führt und die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in hohem Maße schädigt. Aufgrund der Richtlinie 2000/65/EG, der zufolge es nicht mehr möglich ist, MwSt-Vertreter einzusetzen, und aufgrund der Ausbreitung von MwSt-Betrug - insbesondere des sog. Karussellbetrugs - ist eine Situation entstanden, in der 57,50 % aller Beitreibungsersuchen MwSt-Forderungen betreffen (Stand von 2007). Gleichzeitig muss mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Geltungsbereichs der neuen Rechtsvorschriften auf alle Steuern, Abgaben und auf Haftungsansprüche für Verluste durch Nichtbezahlung von Steuern und Abgaben eine Neuorganisation der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten einhergehen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Rechtsgrundlage in diesem Bereich ist die Richtlinie 1976/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Bezug auf bestimmte Abgaben, Abschöpfungen und Zölle in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ist begrenzt. Die bestehenden Rechtsvorschriften sehen keine einheitlichen Titel für die Vollstreckung oder das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen vor. Insbesondere aufgrund der derzeitigen Probleme bei der Anerkennung und Übersetzung der Titel aus anderen Mitgliedstaaten haben sich die geltenden Vorschriften zur Amtshilfe als wenig effizient erwiesen. Außerdem unterliegen nach den geltenden Vorschriften die Amtshilfeersuchen strengen Bedingungen, die sich negativ auf die Beitreibung auswirken.

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Mitgliedstaaten wurden mithilfe eines Fragebogens konsultiert, und im Beitreibungsausschuss fanden Erörterungen statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Generell sind die Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die geltende Beitreibungsamtshilfe verbessert und verstärkt werden muss. Es wurde angeregt, den Anwendungsbereich der EG-Rechtsvorschriften zu erweitern, um zu vermeiden, dass die Steuerverwaltungen unterschiedliche Regelungen anwenden müssen, die Möglichkeiten für die Beantragung der Amtshilfe zu erweitern und um die Inanspruchnahme von Amtshilfe zu erleichtern. Diese Anregungen wurden in den Vorschlag aufgenommen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung erstellt.

Zur Lösung der Probleme, die sich aufgrund der territorial begrenzten Beitreibungsbefugnisse der nationalen Behörden ergeben, muss ein Rechtsakt erlassen werden.

Als Alternative wurde eine Änderung der geltenden Richtlinie ins Auge gefasst. Angesichts des Umfangs und der Auswirkung der vorgeschlagenen Reform wurde diese Lösung jedoch nicht als zweckmäßig angesehen.

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung des Vorschlags

Die Kommission schlägt eine neue Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern, Abgaben und anderen Maßnahmen vor.

Die Amtshilfe bei der Beitreibung sollte zusätzlich noch auf andere Steuern und Abgaben als bisher ausgeweitet werden, da die Nichtzahlung jeder Art von Steuern oder Abgaben das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Der Anwendungsbereich sollte auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung umfassen.

Es sollten einheitliche Titel für die Vollstreckung oder das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen erlassen werden, um Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung und Übersetzung von Titeln aus anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund sollte ein Standardformblatt angenommen werden, mit dem Schriftstücke im Zusammenhang mit diesen Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden können.

Um die für die Beitreibung erforderlichen Auskünfte zu erhalten, sollten nationale Beamte befugt sein, auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten tätig zu werden, und es sollte ein System für den spontanen Informationsaustausch entwickelt werden. Die Bedingungen für Amtshilfeersuchen sollten zumindest unter bestimmten Umständen gelockert werden, um die Beitreibungschancen zu erhöhen. Die Amtshilfe sollte auch durch die Annahme gemeinsamer Antragsformblätter erleichtert werden. Weitere Änderungen zielen gleichermaßen darauf ab, den Ablauf der Amtshilfe und die Anwendung der Rechtsvorschriften zu erleichtern.

Rechtsgrundlage

Artikel 93 und 94 EG-Vertrag

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Zur Errichtung eines effizienten Beitreibungsamtshilfesystems müssen gemeinsame Regelungen und einheitliche Titel verabschiedet werden. Wie aus zahlreichen Kommissionsdokumenten hervorgeht, erfordert die Bekämpfung des Steuerbetrugs Maßnahmen auf Ebene der EU.

Die Amtshilfe zwischen diesen Behörden könnte auch auf bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen beruhen. Derartige Bestimmungen sind normalerweise in Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Sie gelten jedoch generell nur für Einkommensteuern, während die Amtshilfe bei der Beitreibung auch für andere Steuern und Abgaben gewährt werden sollte. Außerdem reichen Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht aus, um den grenzübergreifenden Steuerbetrug zu bekämpfen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Eine gemeinschaftliche Maßnahme wird wirksamer sein, weil damit ein umfassendes Paket verbindlicher EU-Vorschriften für alle Arten von Steuern und Abgaben verabschiedet wird. Die Anwendung gleicher Titel und Formblätter, der gleichen Voraussetzungen und der gleichen Methoden für die Amtshilfe bei der Beitreibung sämtlicher Steuern und Abgaben wird die Arbeit der Behörden erleichtern, während sich gleichzeitig die Ergebnisse der Amtshilfe verbessern.

Die betroffenen Behörden werden in der Lage sein, Ersuchen leichter und schneller zu bearbeiten und rascher wichtige Informationen auszutauschen. Sie erhalten damit mehr Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die EU-Rechtsvorschriften zur Beitreibungsamtshilfe betreffen die Beziehungen zwischen den nationalen Behörden. Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht verfügbaren Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, bleibt von diesem Vorschlag unberührt.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Mit der Verabschiedung gemeinsamer Regelungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung aller Arten von Steuern lässt sich bereits eine ganz wesentliche Vereinfachung erreichen. Es müssen gemeinsame Vorschriften für die Bedingungen, die Amtshilfemethoden, das Format der Titel für die Vollstreckung bzw. Sicherungsmaßnahmen und die erforderlichen Formblätter angenommen werden, um die alltägliche Verwaltungspraxis zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten bleiben voll dafür verantwortlich, wie sie die Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht gestalten.

Die vorgeschlagene Maßnahme führt weder für die Gemeinschaft noch für die nationalen Regierungen, die regionalen und kommunalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten oder die Bürger zu zusätzlichen finanziellen oder administrativen Belastungen, sondern sollte im Gegenteil einen rationelleren Einsatz der vorhandenen Ressourcen und eine Kostensenkung ermöglichen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Als Rechtsgrundlage für die Amtshilfe der nationalen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten bei der Beitreibung muss ein Rechtsakt erlassen werden. Die vorgeschlagene Richtlinie soll an die Stelle der geltenden Richtlinie 2008/55/EG treten.

Neue Elemente, wie die Verpflichtung, bestimmte Informationen spontan auszutauschen (Artikel 5), die Möglichkeit für Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates, während der behördlichen Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates zugegen zu sein und aktiv an diesen Ermittlungen unter Wahrnehmung der den Beamten des ersuchten Mitgliedstaates übertragenen Prüfungsbefugnisse teilzunehmen (Artikel 6), die Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Dokumenten (Artikel 8), die Annahme eines einheitlichen Vollstreckungstitels (Artikel 11) und der einheitliche Titel für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen (Artikel 15 Absatz 3), die Mindestbeträge der anzusetzenden Kosten (Artikel 19), die gemeinsamen Standardformblätter für Ersuchen (Artikel 20), die bei einem Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine Steuer oder eine Abgabe anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn in dem ersuchten Mitgliedstaat keine entsprechende Abgabe vorgesehen ist (Artikel 22), gehen weit über das hinaus, was mit nationalen Rechtsvorschriften erreicht werden könnte.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Weitere Angaben

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

Die Rechtsvorschriften werden vereinfacht, weil die in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen leicht verständlich und einfach anzuwenden sind. Ferner bewirkt diese Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nicht länger gezwungen sind, bilaterale oder multilaterale Abkommen zur Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung abzuschließen.

Die Verwaltungsbehörden werden in der Lage sein, gemeinsame Instrumente und Werkzeuge in einem im voraus festgesetzten organisatorischen Netzwerk zu verwenden (z.B. einheitliche Titel für die Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen, die in dem ersuchten Mitgliedstaat nicht erst anerkannt oder ersetzt werden müssen;

Standardformblätter für Ersuchen;

Standardformblätter für die Zustellung von Schriftstücken; automatische Übersetzung von Standardformblättern; elektronische Kommunikation: allgemeine Anerkennung digitaler Dokumente; feste Mindestkosten). Damit wird die Arbeit erleichtert. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften brauchen die Verwaltungsbehörden nicht länger auf unterschiedliche Rechtsbestimmungen mit jeweils eigenen Vorschriften und Bedingungen je nach Art der Forderung, für die das Beitreibungsersuchen gestellt wird, zurückzugreifen.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94, gestützt auf den Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Organisation

Kapitel II
Informationsaustausch

Artikel 4
Auskunftsersuchen

Artikel 5
Spontaner Informationsaustausch

Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen und Beträge von über 10 000 EUR betreffen.

Artikel 6
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Kapitel III
Amtshilfe bei der zustellung von Dokumenten

Artikel 7
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

Artikel 8
Art und Weise der Zustellung

Kapitel IV
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen

Artikel 9
Beitreibungsersuchen

Artikel 10
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

Artikel 11
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und andere begleitende Schriftstücke

Artikel 12
Erledigung eines Beitreibungsersuchens

Artikel 13
Streitigkeiten

Artikel 14
Änderung des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 15
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Artikel 16
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Artikel 17
Einschränkung der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

Artikel 18
Fragen zur Verjährung

Artikel 19
Kosten

Kapitel V
Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Amtshilfeersuchen

Artikel 20
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Artikel 21
Verwendung von Sprachen

Artikel 22
Rechtsvorschriften, die bei der Ausführung eines Ersuchens Anwendung finden

Artikel 23
Weitergabe von Auskünften und Schriftstücken

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Durchführungsbestimmungen

Artikel 27
Berichte

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

 

ANHANG I

EINHEITLICHER TITEL FÜR DIE ZUSTELLUNG VON VERFÜGUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE (EG) Nr.


EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird:
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen lautet:
"Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Adressaten alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, auch gerichtlicher Art, zu, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat ergangen sind".

Artikel 8 Absatz 1 lautet:
"Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat in folgender Weise erfolgt: (...) (b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt ist".
Gemäß den vorstehenden Vorschriften stellt die Übersendung des vorliegenden Schriftstücks per Einschreiben oder auf elektronischem Weg eine Zustellung der Verfügung(en) oder Entscheidung(en), die dem vorliegenden Schriftstück beigefügt sind, dar.
AZIEL DIESER ZUSTELLUNG
Diese Zustellung dient dazu:
den Adressaten über die beigefügte(n) Verfügung(en) und/oder Entscheidung(en) zu unterrichten,
dem Adressaten zu bestätigen, dass er die unter Nummer B4 genannten Beträge zu zahlen hat.
Diese Zahlung ist folgendermaßen auszuführen:
vor dem
ohne weiteren Aufschub.
Der Adressat wird darüber unterrichtet, dass die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung zu gewährleisten. In diesem Fall können gemäß Richtlinie (EG) Nr. feste Verwaltungskosten berechnet werden.
die Verjährungsfrist für die in der(n) beigefügten Verfügung(en) und/oder Entscheidung(en) genannten Forderung(en) zu unterbrechen.
BBEZEICHNUNG DER BEIGEFÜGTE(N) VERFÜGUNG(EN) UND/ODER ENTSCHEIDUNG(EN)
1Datum der Ausstellung: - Nummer: Steuerfestsetzung
Entscheidung der Steuerbehörden nach einem Rechtsbehelf Sonstige Verwaltungsentscheidungen oder -titel Urteil/Verfügung des Gerichts (Name des Gerichts) Sonstige gerichtliche Schriftstücke
2Bezeichnung der betreffenden Steuer:
3Art der betreffenden Forderung:
Zollabgaben
Mehrwertsteuer
Verbrauchsteuern
Einkommen-, Ertrag oder Vermögensteuer
Steuer auf Versicherungsprämien
Andere von einem oder im Namen eines Mitgliedstaates erhobene Steuern oder Abgaben
alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden;
Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
4Betrag der betreffenden Forderung:
Hauptforderungsbetrag:
Verwaltungsstrafen und Geldbußen: Zinsen bis zum :
Kosten bis zum :
Gesamtbetrag:
CZUSTÄNDIGE STELLE GEMÄSS DER/DEN BEIGEFÜGTEN VERFÜGUNG(EN) UND/ODER ENTSCHEIDUNG(EN)
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail:
DSTELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DEN ZUGESTELLTEN VERFÜGUNGEN UND/ODER ENTSCHEIDUNGEN ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C)
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail:

 

ANHANG II

EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN , DIE UNTER RICHTLINIE (EG) NR. FALLEN

EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird:
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EG) Nr. stellt dieses Dokument einen Titel dar, der zu Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen in jedem EU-Mitgliedstaat ermächtigt, wenn die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates, in dem dieses Dokument ausgestellt wurde, dies beantragt.
ABESCHREIBUNG DER FORDERUNG
1Bezeichnung der Steuer:
2Art der Forderung:
Zollabgaben
Mehrwertsteuer
Verbrauchsteuern
Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer
Steuer auf Versicherungsprämien
Andere von einem oder auf Rechnung eines Mitgliedstaates erhobene Steuern oder Abgaben
alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden;
Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
3Aktenzeichen der Forderung:
4Von der Forderung abgedeckter Zeitraum:
Kalenderjahr:
Zeitraum:
5Datum der Festsetzung der Forderung:
Datum des Vollstreckungstitels:
Datum der Zustellung an den Schuldner:
Datum der Fälligkeit der Zahlung:
6Betrag der Forderung:
Hauptforderungsbetrag:
Verwaltungsstrafen und Geldbußen:
Zinsen bis zum :
Kosten bis zum :
Gesamtbetrag:
BANGABEN ZUM SCHULDNER
1Name:
2MwSt-Nummer:
Steueridentifikationsnummer:
Sonstige Identifikationsnummer:
3Straße und Hausnummer:
4Sonstige Angaben zur Anschrift:
5Postleitzahl und Ort:
6Staat:
CFÜR DIE FESTSETZUNG DER FORDERUNG ZUSTÄNDIGE STELLE
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail:
DSTELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DER FORDERUNG UND/ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C)
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail:

 

Anhang III

EINHEITLICHER TITEL, DER ZUM ERGREIFEN VON SICHERUNGSMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT, UM DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN SICHERZUSTELLEN , DIE UNTER RICHTLINIE (EG) Nr. FALLEN


EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nr. stellt dieses Dokument einen Titel dar, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen in jedem EU-Mitgliedstaat ermächtigt, wenn die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates, in dem dieses Dokument ausgestellt wurde, dies beantragt.
ABESCHREIBUNG DER FORDERUNG, DEREN BEITREIBUNG GESICHERT WERDEN SOLL
1Bezeichnung der Steuer:
2Art der Forderung:
Zollabgaben
Mehrwertsteuer
Verbrauchsteuern
Einkommens-, Vermögen- oder Ertragsteuer
Steuer auf Versicherungsprämien
Andere von einem oder für einen Mitgliedstaat erhobene Steuern oder Abgaben
alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden;
Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
FÜR ENDGÜLTIG FESTGESTELLTE FORDERUNGEN FÜR NOCH NICHT ENDGÜLTIG FESTGESTELLTE FORDERUNGEN
3aAktenzeichen der Forderung:3bAktenzeichen des Titels für Sicherungsmaßnahmen
Urteil / Verfügung des Name des Gerichts vom betreffend:
Verwaltungsentscheidung/-titel vom betreffend:
4a
Von der Forderung abgedeckter Zeitraum:
Kalenderjahr:
Zeitraum:
4bVon der noch nicht festgesetzten Forderung abgedeckter Zeitraum:
Kalenderjahr:
Zeitraum:
5a
Datum der Festsetzung der Forderung:
Datum des Vollstreckungstitels:
Datum der Zustellung an den Schuldner:
Datum der Fälligkeit der Zahlung:
5b




Gründe für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates
(Risiko der)Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Person in dem ersuchenden Mitgliedstaat
Risiko der (vermuteten) Beteiligung der betreffenden Person an Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung
Risiko, dass die betreffende Person Maßnahmen zur Verzögerung der Beitreibung ergreift
Sicherungsmaßnahmen können ausschließlich oder schneller und wirksamer in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffen werden
6Betrag, für den um Sicherungsmaßnahmen ersucht wird:
Hauptforderungsbetrag:
Verwaltungsstrafen und Geldbußen:
Zinsen bis zum
Kosten bis zum
Gesamtbetrag:
BANGABEN ZUM (KÜNFTIGEN) SCHULDNER
1Name:
2 MwSt-Nummer:
Steueridentifikationsnummer:
Sonstige Identifikationsnummer:
3Straße und Hausnummer:
4Sonstige Angaben zur Anschrift:
5Postleitzahl und Ort:
6Staat:
CFÜR DIE FESTSETZUNG DER FORDERUNG ZUSTÄNDIGE STELLE
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail:
DSTELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DER FORDERUNG UND/ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE UMSTÄNDE , DIE DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RECHTFERTIGEN , ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C)
1Name:
2Straße und Hausnummer:
3Postleitzahl und Ort:
4Telefon:
5E-Mail: