Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 2. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 061637
Begründung
Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008, über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Abschöpfungen und Zölle, wurden erstmals Modalitäten für die Amtshilfe bei der Beitreibung erlassen. Dieses Instrument hat sich jedoch als unzureichend für die in den letzten 30 Jahren herausgebildeten Anforderungen des Binnenmarktes erwiesen.
Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erkennen ist, erweist sich eine effiziente Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuern als Grundpfeiler des Binnenmarktes, da den Mitgliedstaaten damit gestattet und erleichtert wird, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzübergreifenden Umsätzen zu verzichten, die sie zur Verhütung von Steuerumgehung und -verlusten ergriffen haben.
Die Mitgliedstaaten haben wiederholt die Mängel (Langsamkeit, Ungleichheit, mangelnde Koordination und Transparenz) der rechtlichen Maßnahmen beklagt, die ihnen mit der Richtlinie 1976/308/EWG zur Verfügung standen. Daher müssen jetzt Maßnahmen für ein verbessertes System zur Amtshilfe bei der Beitreibung innerhalb des Binnenmarktes getroffen werden, das für schnelle, effiziente und einheitliche Verfahren zur Beitreibungsamtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sorgt.
Allgemeiner Kontext
Die einzelstaatlichen Beitreibungsvorschriften gelten nur innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets. Die Verwaltungsbehörden haben keine Möglichkeit, Steuern beizutreiben, die außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates anfallen. Gleichzeitig wächst die Mobilität der Personen und des Kapitals, und Betrüger nutzen die Tatsache, dass die Befugnisse der Behörden auf ihr jeweiliges Staatsgebiet beschränkt sind, dazu, Insolvenzen in den Ländern, in denen sie Steuerschulden haben, herbeizuführen.
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht auf Freizügigkeit erschweren es den Mitgliedstaaten, Sicherheiten für die Zahlung der auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Steuern zu verlangen. Folglich fordern die Mitgliedstaaten verstärkt die Amtshilfe anderer Mitgliedstaaten bei der Beitreibung an. (Im Jahr 2003 gingen bei den Mitgliedstaaten 3355 Amtshilfeersuchen ein; im Jahr 2007 waren es 11794.) Die tatsächlich beigetriebenen Beträge entsprechen aber nur etwa 5 % der Beträge, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wurde.
Aufgrund dieser Umstände, d.h. der Tatsache, dass der Bedarf an Amtshilfe bei der Beitreibung stetig steigt, die Ergebnisse aber nur unzureichend sind, ist es dringend notwendig, dass die Amtshilfe bei der Beitreibung besser funktioniert. Damit die Steuerbeamten die wachsende Zahl der Ersuchen bewältigen können, müssen neue und leichter anzuwendende Vorschriften erlassen werden; außerdem muss die Anwendung der Amtshilfeinstrumente in der Praxis erleichtert werden. Um den Anteil der tatsächlich beigetriebenen Beträge zu erhöhen, müssen die Bedingungen für die Amtshilfeersuchen geändert werden, und es sollte ein System für den spontanen Austausch von Informationen entwickelt werden.
Eine Reform in diesem Sinne ist besonders wichtig bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, dessen Umfang zu erheblichen Verzerrungen der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führt und die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in hohem Maße schädigt. Aufgrund der Richtlinie 2000/65/EG, der zufolge es nicht mehr möglich ist, MwSt-Vertreter einzusetzen, und aufgrund der Ausbreitung von MwSt-Betrug - insbesondere des sog. Karussellbetrugs - ist eine Situation entstanden, in der 57,50 % aller Beitreibungsersuchen MwSt-Forderungen betreffen (Stand von 2007). Gleichzeitig muss mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Geltungsbereichs der neuen Rechtsvorschriften auf alle Steuern, Abgaben und auf Haftungsansprüche für Verluste durch Nichtbezahlung von Steuern und Abgaben eine Neuorganisation der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten einhergehen.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Rechtsgrundlage in diesem Bereich ist die Richtlinie 1976/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Bezug auf bestimmte Abgaben, Abschöpfungen und Zölle in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ist begrenzt. Die bestehenden Rechtsvorschriften sehen keine einheitlichen Titel für die Vollstreckung oder das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen vor. Insbesondere aufgrund der derzeitigen Probleme bei der Anerkennung und Übersetzung der Titel aus anderen Mitgliedstaaten haben sich die geltenden Vorschriften zur Amtshilfe als wenig effizient erwiesen. Außerdem unterliegen nach den geltenden Vorschriften die Amtshilfeersuchen strengen Bedingungen, die sich negativ auf die Beitreibung auswirken.
Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Entfällt.
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Mitgliedstaaten wurden mithilfe eines Fragebogens konsultiert, und im Beitreibungsausschuss fanden Erörterungen statt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Generell sind die Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die geltende Beitreibungsamtshilfe verbessert und verstärkt werden muss. Es wurde angeregt, den Anwendungsbereich der EG-Rechtsvorschriften zu erweitern, um zu vermeiden, dass die Steuerverwaltungen unterschiedliche Regelungen anwenden müssen, die Möglichkeiten für die Beantragung der Amtshilfe zu erweitern und um die Inanspruchnahme von Amtshilfe zu erleichtern. Diese Anregungen wurden in den Vorschlag aufgenommen.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung erstellt.
Zur Lösung der Probleme, die sich aufgrund der territorial begrenzten Beitreibungsbefugnisse der nationalen Behörden ergeben, muss ein Rechtsakt erlassen werden.
Als Alternative wurde eine Änderung der geltenden Richtlinie ins Auge gefasst. Angesichts des Umfangs und der Auswirkung der vorgeschlagenen Reform wurde diese Lösung jedoch nicht als zweckmäßig angesehen.
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung des Vorschlags
Die Kommission schlägt eine neue Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern, Abgaben und anderen Maßnahmen vor.
Die Amtshilfe bei der Beitreibung sollte zusätzlich noch auf andere Steuern und Abgaben als bisher ausgeweitet werden, da die Nichtzahlung jeder Art von Steuern oder Abgaben das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Der Anwendungsbereich sollte auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung umfassen.
Es sollten einheitliche Titel für die Vollstreckung oder das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen erlassen werden, um Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung und Übersetzung von Titeln aus anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund sollte ein Standardformblatt angenommen werden, mit dem Schriftstücke im Zusammenhang mit diesen Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden können.
Um die für die Beitreibung erforderlichen Auskünfte zu erhalten, sollten nationale Beamte befugt sein, auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten tätig zu werden, und es sollte ein System für den spontanen Informationsaustausch entwickelt werden. Die Bedingungen für Amtshilfeersuchen sollten zumindest unter bestimmten Umständen gelockert werden, um die Beitreibungschancen zu erhöhen. Die Amtshilfe sollte auch durch die Annahme gemeinsamer Antragsformblätter erleichtert werden. Weitere Änderungen zielen gleichermaßen darauf ab, den Ablauf der Amtshilfe und die Anwendung der Rechtsvorschriften zu erleichtern.
Rechtsgrundlage
Artikel 93 und 94 EG-Vertrag
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Zur Errichtung eines effizienten Beitreibungsamtshilfesystems müssen gemeinsame Regelungen und einheitliche Titel verabschiedet werden. Wie aus zahlreichen Kommissionsdokumenten hervorgeht, erfordert die Bekämpfung des Steuerbetrugs Maßnahmen auf Ebene der EU.
Die Amtshilfe zwischen diesen Behörden könnte auch auf bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen beruhen. Derartige Bestimmungen sind normalerweise in Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Sie gelten jedoch generell nur für Einkommensteuern, während die Amtshilfe bei der Beitreibung auch für andere Steuern und Abgaben gewährt werden sollte. Außerdem reichen Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht aus, um den grenzübergreifenden Steuerbetrug zu bekämpfen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Eine gemeinschaftliche Maßnahme wird wirksamer sein, weil damit ein umfassendes Paket verbindlicher EU-Vorschriften für alle Arten von Steuern und Abgaben verabschiedet wird. Die Anwendung gleicher Titel und Formblätter, der gleichen Voraussetzungen und der gleichen Methoden für die Amtshilfe bei der Beitreibung sämtlicher Steuern und Abgaben wird die Arbeit der Behörden erleichtern, während sich gleichzeitig die Ergebnisse der Amtshilfe verbessern.
Die betroffenen Behörden werden in der Lage sein, Ersuchen leichter und schneller zu bearbeiten und rascher wichtige Informationen auszutauschen. Sie erhalten damit mehr Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die EU-Rechtsvorschriften zur Beitreibungsamtshilfe betreffen die Beziehungen zwischen den nationalen Behörden. Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht verfügbaren Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, bleibt von diesem Vorschlag unberührt.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Mit der Verabschiedung gemeinsamer Regelungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung aller Arten von Steuern lässt sich bereits eine ganz wesentliche Vereinfachung erreichen. Es müssen gemeinsame Vorschriften für die Bedingungen, die Amtshilfemethoden, das Format der Titel für die Vollstreckung bzw. Sicherungsmaßnahmen und die erforderlichen Formblätter angenommen werden, um die alltägliche Verwaltungspraxis zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten bleiben voll dafür verantwortlich, wie sie die Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht gestalten.
Die vorgeschlagene Maßnahme führt weder für die Gemeinschaft noch für die nationalen Regierungen, die regionalen und kommunalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten oder die Bürger zu zusätzlichen finanziellen oder administrativen Belastungen, sondern sollte im Gegenteil einen rationelleren Einsatz der vorhandenen Ressourcen und eine Kostensenkung ermöglichen.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Als Rechtsgrundlage für die Amtshilfe der nationalen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten bei der Beitreibung muss ein Rechtsakt erlassen werden. Die vorgeschlagene Richtlinie soll an die Stelle der geltenden Richtlinie 2008/55/EG treten.
Neue Elemente, wie die Verpflichtung, bestimmte Informationen spontan auszutauschen (Artikel 5), die Möglichkeit für Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates, während der behördlichen Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates zugegen zu sein und aktiv an diesen Ermittlungen unter Wahrnehmung der den Beamten des ersuchten Mitgliedstaates übertragenen Prüfungsbefugnisse teilzunehmen (Artikel 6), die Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Dokumenten (Artikel 8), die Annahme eines einheitlichen Vollstreckungstitels (Artikel 11) und der einheitliche Titel für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen (Artikel 15 Absatz 3), die Mindestbeträge der anzusetzenden Kosten (Artikel 19), die gemeinsamen Standardformblätter für Ersuchen (Artikel 20), die bei einem Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine Steuer oder eine Abgabe anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn in dem ersuchten Mitgliedstaat keine entsprechende Abgabe vorgesehen ist (Artikel 22), gehen weit über das hinaus, was mit nationalen Rechtsvorschriften erreicht werden könnte.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Weitere Angaben
Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.
Die Rechtsvorschriften werden vereinfacht, weil die in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen leicht verständlich und einfach anzuwenden sind. Ferner bewirkt diese Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nicht länger gezwungen sind, bilaterale oder multilaterale Abkommen zur Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung abzuschließen.
Die Verwaltungsbehörden werden in der Lage sein, gemeinsame Instrumente und Werkzeuge in einem im voraus festgesetzten organisatorischen Netzwerk zu verwenden (z.B. einheitliche Titel für die Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen, die in dem ersuchten Mitgliedstaat nicht erst anerkannt oder ersetzt werden müssen;
Standardformblätter für Ersuchen;
Standardformblätter für die Zustellung von Schriftstücken; automatische Übersetzung von Standardformblättern; elektronische Kommunikation: allgemeine Anerkennung digitaler Dokumente; feste Mindestkosten). Damit wird die Arbeit erleichtert. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften brauchen die Verwaltungsbehörden nicht länger auf unterschiedliche Rechtsbestimmungen mit jeweils eigenen Vorschriften und Bedingungen je nach Art der Forderung, für die das Beitreibungsersuchen gestellt wird, zurückzugreifen.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
- Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zur Erläuterung des Gegenstands (Artikel 1) und zum Anwendungsbereich (Artikel 2) sowie Bestimmungen zur Organisation (Artikel 3). Im Hinblick auf den Anwendungsbereich bezieht sich die Richtlinie auf sämtliche Steuern und Abgaben, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder für die EG erhoben werden, sowie auf Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats erhoben werden, sowie auf Sozialversicherungspflichtbeiträge.
- Kapitel II befasst sich mit dem Informationsaustausch. Über die bereits bestehende Möglichkeit des Auskunftsersuchens (Artikel 4) hinaus sollen die Mitgliedstaaten unaufgefordert Auskünfte erteilen (Artikel 5). Außerdem werden Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates in den Amtsräumen des ersuchten Mitgliedstaates zugegen sein oder aktiv - mit den gleichen Befugnissen wie die Beamten des ersuchten Mitgliedstaates - an den behördlichen Ermittlungen des ersuchten Mitgliedstaates teilnehmen können (Artikel 6).
- Kapitel III behandelt die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken (Artikel 7 und 8). Das Zustellungsverfahren wird erleichtert. Daneben wird die Gültigkeit anderer Zustellungsmethoden bestätigt.
- Kapitel IV betrifft Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen für ein Ersuchen werden gelockert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beitreibungschancen umso geringer sind, je älter die Forderung ist. Unter bestimmten Umständen könnten Beitreibungsersuchen in einem frühen Stadium (Artikel 10) übersandt werden. Mit der Annahme eines einheitlichen Titels für die Vollstreckung in dem ersuchten Mitgliedstaat (Artikel 11) wird die Anerkennung, Vervollständigung, Ergänzung oder Übersetzung eines nationalen Titels überflüssig. Im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen erfasst die Richtlinie auch Situationen, bei denen die Forderung noch nicht Gegenstand eines Vollstreckungstitels in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist (Artikel 15). Damit sollen Situationen vermieden werden, in denen Betrüger Insolvenzen herbeiführen, bevor ein Vollstreckungstitel erlassen wird. Grundlage für eine solche Maßnahme sollte die Annahme eines einheitlichen Titels für Sicherungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat sein, ohne dass die Anerkennung, Vervollständigung, Ergänzung oder Übersetzung nationaler Rechtstitel erforderlich wäre. Die Richtlinie umfasst ferner Durchführungsbestimmungen für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums, bis zu dessen Ablauf Amtshilfe zur Beitreibung gewährt werden kann (Artikel 17). Die Regelung für die Hemmung oder Unterbrechung des Verjährungszeitraums wurde überarbeitet, um ihre Anwendung zu erleichtern und um die Beitreibungschancen zu erhöhen (Artikel 18). Mit einem garantierten Mindestbetrag der Kosten, die in Rechnung gestellt werden können, wenn die Person den geforderten Betrag nicht freiwillig entrichtet, könnten die ersuchten Mitgliedstaaten dazu veranlasst werden, ausreichende Mittel für die Amtshilfe bei der Beitreibung (Artikel 19) zur Verfügung zu stellen.
- Kapitel V enthält allgemeine Vorschriften für alle Arten von Amtshilfeersuchen. Dabei geht es um die Verwendung der Standardformblätter, die elektronische Kommunikation (Artikel 20), die Verwendung von Sprachen (Artikel 21), die Rechtsvorschriften für die Erledigung eines Ersuchens (Artikel 22) und die Weitergabe von Schriftstücken und Auskünften (Artikel 23).
- Kapitel VI enthält Schlussbestimmungen. In den Fällen, in denen diese Richtlinie zur Anwendung kommt, sollten die Mitgliedstaaten nicht auf andere Systeme zur gegenseitigen Amtshilfe zurückgreifen (Artikel 24). Gegenstand dieses Kapitels sind der Beitreibungsausschuss (Artikel 25), die Durchführungsbestimmungen (Artikel 26), die Bewertung (Artikel 27), die Umsetzung (Artikel 28), die Aufhebung der geltenden Richtlinie (Artikel 29) und das Inkrafttreten der Richtlinie (Artikel 30).
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94, gestützt auf den Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten müssen geschützt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Steuerneutralität des Binnenmarktes zu schützen.
- (2) Modalitäten für die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung wurden erstmals mit der Richtlinie 1976/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen festgelegt. Diese Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen wurden mit der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen4 kodifiziert. Diese Regelungen stellten zwar einen ersten Schritt zu Verbesserung der Beitreibungsverfahren innerhalb der Gemeinschaft dar, weil damit die anwendbaren nationalen Vorschriften einander angenähert wurden, sie erwiesen sich jedoch für die Anforderungen des Binnenmarktes bei seiner Entwicklung in den letzten 30 Jahren als unzureichend. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erkennen ist, ist eine effiziente Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuern ein Grundpfeiler des Binnenmarktes, da den Mitgliedstaaten damit ermöglicht und erleichtert wird, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzübergreifenden Umsätzen zu verzichten, die sie zur Verhütung von Steuerumgehung und -verlusten ergriffen haben.
- (3) Um den Anstieg der Auskunftsersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erbringen, muss die Amtshilfe bei der Beitreibung effizienter und leichter anwendbar werden. Daher sollten die Regeln, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Amtshilfe zu gewähren haben, sowie die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien eindeutig festgelegt werden.
- (4) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Es muss aber sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.
- (5) Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes zu sichern, muss der Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen ausgeweitet werden, die über die von der Richtlinie 2008/55/EG erfassten hinausgehen. Jede Nichtzahlung einer Steuer oder Abgabe kann nämlich die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren. Eine derartige Erweiterung entspricht auch der Entwicklung der übrigen internationalen Instrumente zur Amtshilfe bei der Beitreibung. Die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Beitreibung sollten sich auch auf die Beitreibung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und auf Forderungen beziehen, die sich aus den verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ergeben. Sie sollten ferner für die Beitreibung der mit diesen Forderungen verbundenen Zinsen und von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter, sowie dabei anfallende Kosten gelten.
- (6) Die Amtshilfe sollte darin bestehen, dass die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Auskünfte erteilt, die dieser für die Beitreibung der in ihrem Mitgliedstaat entstandenen Forderungen von Nutzen sind, und dass sie einem Schuldner alle mit solchen Forderungen zusammenhängenden Rechtstitel dieses Mitgliedstaats zustellt sowie auf Antrag der ersuchenden Behörde die Beitreibung der in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen vornimmt bzw. Sicherungsmaßnahmen ergreift, um die Beitreibung dieser Forderungen zu gewährleisten.
- (7) Mit der Annahme eines einheitlichen Vollstreckungstitels und eines einheitlichen Titels für Sicherungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat und der Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Forderung sollten Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaates, die Hauptursache der mangelnden Wirksamkeit der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt werden.
- (8) Auskünfte für Beitreibungszwecke sollten nicht mehr nur auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt werden. Auskünfte über einzelne Steuererstattungen sollten spontan erteilt werden, und die Steuerbeamten sollten Zugang zu den Amtsräumen von Behörden erhalten und aktiv an den behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen oder gleichzeitige Kontrollen durchführen können. Außerdem sollte für einen direkteren Informationsaustausch zwischen den Dienststellen gesorgt werden, um die Amtshilfe zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
- (9) Aufgrund der wachsenden Mobilität im Binnenmarkt und der durch den Vertrag oder andere Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen der Sicherheitsleistungen, die von den nicht in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ansässigen Steuerpflichtigen eingefordert werden können, sollten die Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen, erweitert werden. Da es eine wichtige Rolle spielt, wie alt eine Forderung ist, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass die Beitreibung schneller und wirksamer in dem ersuchten Mitgliedstaat erreicht werden kann, auch dann ein Amtshilfeersuchen stellen können, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft sind.
- (10) Eine allgemeine Verpflichtung, Ersuchen und Schriftstücke in elektronischer Form über ein elektronisches Netzwerk zu übermitteln und präzise Vorschriften für die Übersetzung von Ersuchen und Schriftstücken sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, Ersuchen schneller und leichter zu bearbeiten.
- (11) Es kann im Verlauf des Beitreibungsverfahrens vorkommen, dass die betreffende Person im ersuchten Mitgliedstaat die Forderung, die Zustellung seitens der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates oder den Vollstreckungstitel anficht. In solchen Fällen ist vorzusehen, dass der betreffende Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt wird und die ersuchte Behörde das von ihr eingeleitete Beitreibungsverfahren aussetzt, bis die genannte zuständige Instanz eine Entscheidung getroffen hat, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen.
- (12) Damit die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Beitreibung der Forderungen anderer Mitgliedstaaten bereitstellen, sollte der ersuchte Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Kosten der Beitreibung vom Schuldner beizutreiben. Die Möglichkeit, Festkosten anzusetzen, sollte die Wirksamkeit der von der ersuchten Behörde ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen erhöhen.
- (13) Bei der Erledigung eines Amtshilfeersuchens nimmt die ersuchte Behörde grundsätzlich die Befugnisse wahr, die ihr nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegenüber Forderungen in Bezug auf die gleichen - oder in Ermangelung der gleichen - auf ähnliche Steuern oder Abgaben zustehen. In Ermangelung ähnlicher Steuern oder Abgaben sollte die ersuchte Behörde die Befugnisse wahrnehmen, die ihr nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Forderungen in Bezug auf Einkommensteuern zustehen. Die Wahrnehmung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gilt auch in Bezug auf die Vorrechte für Forderungen, die in dem ersuchten Mitgliedstaat bestehen.
- (14) Im Hinblick auf die Fragen der Verjährung sind die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass vorgesehen wird, dass die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach den in dem ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften festgelegt werden, sofern die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Staates zulässig sind.
- (15) Es ist vorzusehen, dass im Verlauf der Amtshilfe ausgetauschte Schriftstücke und Auskünfte für andere Zwecke benutzt werden können, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der diese Schriftstücke und Auskünfte erhält, zulässig ist.
- (16) Zum Zwecke größerer Klarheit und der Erleichterung der Arbeit der mit der Amtshilfe bei der Beitreibung betrauten Bediensteten sollte die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Forderungen, die unter diese Richtlinie fallen, nur nach Maßgabe dieser Richtlinie und nicht nach anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen erfolgen.
- (17) Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 anzunehmen.
- (18) Da die Ziele der zu beschließenden Maßnahme, insbesondere die Einführung eines einheitlichen Systems der Amtshilfe bei der Beitreibung innerhalb des Binnenmarktes nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten, sondern im Hinblick auf die Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Kommission entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (19) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in allen Mitgliedstaaten die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten, in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Forderungen sicherzustellen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit allen Steuern und Abgaben jeder Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von der oder für die Gemeinschaft erhoben werden.
- 2. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit:
- a) allen Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden;
- b) Sozialversicherungspflichtbeiträgen, die an den Mitgliedstaat oder eine Untereinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
- c) Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
- d) Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
- 3. Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:
- a) von den Verwaltungsbehörden, die befugt sind, die betroffenen Steuern oder Abgaben zu erheben, verhängten Geldstrafen und Geldbußen in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 Amtshilfe gewährt wird;
- b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
Artikel 3
Organisation
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden (nachstehend "zuständige Behörden"), in deren Namen diese Richtlinie entweder direkt oder im Wege der Befugnisübertragung anzuwenden ist.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro (nachstehend "zentrales Verbindungsbüro"), das für die Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie hauptverantwortlich ist.
- 3. Jeder Mitgliedstaat kann Verbindungsbüros benennen, die für Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe bei einer oder mehreren besonderen Arten oder Kategorien von Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 zuständig sind.
- 4. Jeder Mitgliedstaat kann andere Stellen als das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsbüros als Verbindungsstellen benennen Eine Verbindungsstelle ersucht um oder gewährt im Rahmen dieser Richtlinie Amtshilfe in Bezug auf eine bestimmte räumliche oder sachliche Zuständigkeit.
- 5. Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission sein zentrales Verbindungsbüro und alle von ihm benannten Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen mit.
- 6. Versendet oder erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein derartiges Ersuchen bzw. entsendet gemäß Artikel 6 Beamte in andere Mitgliedstaaten oder empfängt Beamte aus anderen Mitgliedstaaten, so benachrichtigt das Büro oder die Stelle das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaates gemäß den von diesem festgelegten Modalitäten.
Kapitel II
Informationsaustausch
Artikel 4
Auskunftsersuchen
- 1. Auf Ersuchen eines zentralen Verbindungsbüros, eines Verbindungsbüros oder einer Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates (nachstehend: "die ersuchende Behörde") erteilen das zentrale Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Mitgliedstaates, an den das Ersuchen gerichtet wurde (nachstehend: "die ersuchte Behörde") dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 von Nutzen sein könnten.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.
- 2. Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
- a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem Mitgliedstaat (nachstehend "der ersuchte Mitgliedstaat") entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte,
- b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
- c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates verletzen würde.
- 3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel 5
Spontaner Informationsaustausch
Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen und Beträge von über 10 000 EUR betreffen.
Artikel 6
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
- 1. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften gemäß Artikel 4 Absatz 1 in den Amtsräumen zugegen sein, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben.
Sind die betreffenden Auskünfte in Unterlagen enthalten, zu denen die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates Zugang haben, erhalten die Beamten des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend "der ersuchende Mitgliedstaat") Ausfertigungen dieser Unterlagen.
- 2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde hierzu befugte Beamte im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften nach Artikel 4 Absatz 1 während behördlicher Ermittlungen zugegen sein, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Sind Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates bei behördlichen Ermittlungen gemäß Unterabsatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten des ersuchten Mitgliedstaates ausüben, sofern dies im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates erfolgt.
Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfmaßnahmen der Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates zu entsprechen, wird von dem ersuchten Mitgliedstaat wie eine Weigerung gegenüber seinen eigenen Beamten behandelt.
- 3. Beamte der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Kapitel III
Amtshilfe bei der zustellung von Dokumenten
Artikel 7
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen
- 1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Adressaten alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, auch gerichtlicher Art, zu, die im ersuchenden Mitgliedstaat ergangen sind.
- 2. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde und insbesondere, an welchem Tag dem Adressaten die Verfügung oder die Entscheidung zugestellt worden ist.
Artikel 8
Art und Weise der Zustellung
- 1. Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat in folgender Weise erfolgt:
- a) durch Zustellung gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats;
- b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet.
Das Standardformblatt gemäß Buchstabe b wird in die Amtssprachen oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übersetzt. Jedoch ist die Übersetzung der dem Formblatt beigefügten Verfügung oder Entscheidung in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates nicht erforderlich.
- 2. Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates entsprechend den dort geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
Kapitel IV
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen
Artikel 9
Beitreibungsersuchen
- 1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
- 2. Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Artikel 10
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
- 1. Die ersuchende Behörde kann, ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden.
- 2. Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
- a) es ist damit zu rechnen, dass diese Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen;
- b) die ersuchende Behörde gelangt aufgrund ihr vorliegender konkreter Informationen zu der Auffassung, dass die Beitreibung nur im ersuchten Mitgliedstaat erfolgreich durchgeführt oder dass sie im ersuchten Staat rascher und effizienter durchgeführt werden kann; in einem solchen Fall ist das Ersuchen hinreichend zu begründen;
- c) die Forderung resultiert aus der Anwendung von Artikel 205 der Richtlinie des Rates 2006/112/EG, und der Steuerpflichtige, der gesamtschuldnerisch für die MwSt-Schuld haftet, ist mit seinem Unternehmen im ersuchten Mitgliedstaat ansässig und hat keine Niederlassungen im ersuchenden Mitgliedstaat.
Artikel 11
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und andere begleitende Schriftstücke
- 1. Jedem Beitreibungsersuchen ist ein anhand des Standardformblatts nach Anhang II auszustellender einheitlicher Vollstreckungstitel, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, beizufügen.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ist die Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er braucht im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt zu werden.
- 2. Dem einheitlichen Vollstreckungstitel, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ist der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Forderung, für die die Beitreibungsamtshilfe beantragt wird, ausgestellt wurde, beizufügen. Dieser ursprüngliche Titel braucht im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt zu werden.
Die Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die im ersuchten Mitgliedstaat auf der Grundlage des einheitlichen Vollstreckungstitels zur Vollstreckung in diesem Mitgliedstaat ergriffen werden, sind auch dann gültig, wenn der beigefügte ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat nicht in eine Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaat übersetzt wird.
- 3. Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Schriftstücke zu der Forderung beigefügt werden.
Artikel 12
Erledigung eines Beitreibungsersuchens
- 1. Zu dem Zweck der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaates.
- 2. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
- 3. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der jeweiligen Forderung an die ersuchende Behörde.
- 4. Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen, soweit das nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist.
Diese Zinsen sind ebenfalls an den ersuchenden Mitgliedstaat zu überweisen.
- 5. Die ersuchte Behörde kann, sofern die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies gestatten, dem Schuldner im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren.
Etwaige von der ersuchten Behörde für solche Zahlungserleichterungen erhobene Zinsen sind dem ersuchenden Mitgliedstaat ebenfalls zu überweisen.
Artikel 13
Streitigkeiten
- 1. Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese betroffene Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.
- 2. Werden die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats angefochten, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.
- 3. Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, macht die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde davon Mitteilung und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
- 4. Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 3 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 3.
Die ersuchte Behörde kann, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 15 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats dies zulassen.
Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde.
Artikel 14
Änderung des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
- 1. Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder die Rücknahme mit.
- 2. Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 13 Absatz 1 zurück, so übermittelt die ersuchende Behörde eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Artikel 11 und 13 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.
Artikel 15
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
- 1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen.
- 2. Betrifft das Ersuchen eine Forderung, die angefochten wird oder für die im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, so kann die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen nur stellen, wenn die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise zulassen. In derartigen Fällen ist das Ersuchen zu begründen, es sei denn, es ist an einen Mitgliedstaat gerichtet, dessen Amtshilfevereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern keine derartige Bedingung vorsehen.
- 3. Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen ist ein einheitlicher Titel, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ermächtigt, beizufügen; hierfür ist das Standardformblatt gemäß Anhang III zu verwenden.
Dieser einheitliche Titel, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ist die Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Sicherungsmaßnahmen. Er braucht im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden.
Diesem einheitlichen Titel, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ist der ursprüngliche Titel, der zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Forderung, für die die Amtshilfe beantragt wird, ermächtigt, beizufügen. Dieser ursprüngliche Titel braucht im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, ergänzt oder ersetzt zu werden.
Die Sicherungsmaßnahmen, die im ersuchten Mitgliedstaat auf der Grundlage des einheitlichen Titels, der zu Sicherungsmaßnahmen in diesem Mitgliedstaat ermächtigt, ergriffen werden, sind auch dann gültig, wenn der beigefügte ursprüngliche Titel, der zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigt, nicht in eine Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaat übersetzt wurde.
- 4. Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Schriftstücke zu der Forderung beigefügt werden.
Artikel 16
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
- Damit Artikel 15 wirksam wird, gelten die Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 13, 14 und 17 sinngemäß.
Artikel 17
Einschränkung der Verpflichtungen der ersuchten Behörde
- 1. Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 9 bis 15 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem ersuchten Mitgliedstaat hervorzurufen, insoweit die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.
- 2. Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 4 und den Artikeln 6 bis 15 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, sofern das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 4, 6, 7, 9 oder 15 sich auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde, bis zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist.
- 3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.
Artikel 18
Fragen zur Verjährung
- 1. Verjährungsfragen richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
- 2. Im Hinblick auf die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats bewirken, als gleichwirkend in dem ersuchenden Mitgliedstaat, sofern die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Staates zulässig sind.
Sind die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde in deren Mitgliedstaat eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bewirkt hätten, insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.
Die beiden vorstehenden Unterabsätze berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates, nach dem in ihrem Mitgliedstaat geltenden Recht Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist zu ergreifen.
- 3. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander unverzüglich jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, unterbrechen oder hemmen oder eine solche Wirkung haben kann.
Artikel 19
Kosten
- 1. Die ersuchte Behörde erhebt bei der betreffenden Person sämtliche Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen, und zieht diese ein. Sie verfährt dabei nach den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 2. Zahlt die betreffende Person den geforderten Betrag nicht innerhalb der ihr von der oder im Namen der ersuchten Behörde eingeräumten Frist, kann die ersuchte Behörde anstelle der Beitreibung der Kosten gemäß Absatz 1 die folgenden festen Kosten ansetzen:
- a) EUR 100, falls die Zahlung erst nach Versenden mindestens einer amtlichen Mahnung erfolgt;
- b) EUR 200, falls von oder im Namen der ersuchten Behörde andere amtliche Maßnahmen getroffen werden;
- c) EUR 500, falls in dem ersuchten Mitgliedstaat andere Beitreibungsmaßnahmen ergriffen werden.
Die betreffende Person kann einen Rechtsbehelf gegen die Anwendung dieser Festkosten bei der ersuchten Behörde oder bei jeder Instanz einlegen, die für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen gegen Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat zuständig ist.
In jedem Fall können diese Festkosten nicht erhoben werden, wenn die zuständige Instanz gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 befindet, dass die Beitreibungsmaßnahmen in Bezug auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des ursprünglichen Titels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder die Gültigkeit des einheitlichen Vollstreckungstitels, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, oder die Gültigkeit der Zustellungs- oder der Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nicht gerechtfertigt waren.
- 3. Die Beitreibung der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, der Zinsen und sonstiger Sanktionen, Geldbußen und Kosten, für die um Amtshilfe ersucht wurde, hat Vorrang gegenüber der Beitreibung der Kosten zu Lasten der oder im Namen der ersuchten Behörde.
- 4. Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen.
In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
- 5. Unbeschadet Absatz 4 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die in Bezug auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
Kapitel V
Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Amtshilfeersuchen
Artikel 20
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
- 1. Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 4 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 7 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 werden soweit möglich mittels eines Formblatts und auf elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Titel, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, und der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder Titel für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Artikeln 11 bis 15 genannten Schriftstücke sind möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen oder andere Schriftstücke in elektronischer Form oder in Papierform oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls möglichst elektronisch zu übermitteln sind.
Auch der spontane Informationsaustausch gemäß Artikel 5 erfolgt auf Standardformblättern und in elektronischer Form.
- 2. Absatz 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 erlangt werden.
- 3. Erfolgt die Übermittlung nicht elektronisch oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 21
Verwendung von Sprachen
- 1. Amtshilfeersuchen und die einheitlichen Vollstreckungstitel bzw. Titel, die zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigen, werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder in diese Sprache(n) übersetzt.
Die Tatsache, dass einige Teile der Ersuchen nach bilateraler Absprache zwischen den zuständigen Behörden in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates abgefasst sind, berührt nicht die Gültigkeit der Ersuchen.
- 2. Eine Übersetzung des ursprünglichen Vollstreckungstitels oder des ursprünglichen Titels, der zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigt, in eine Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates bei der Mitteilung an die ersuchte Behörde oder an die betreffende Person ist nicht erforderlich.
- 3. Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 7 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden. Erfolgt die Zustellung an die betreffende Person gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, müssen diese Unterlagen nicht in eine Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates übersetzt werden.
- 4. Werden einem Ersuchen andere Schriftstücke beigefügt als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten, kann die ersuchte Behörde gegebenenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder nach bilateraler Absprache zwischen den zuständigen Behörden in eine andere Sprache verlangen.
Artikel 22
Rechtsvorschriften, die bei der Ausführung eines Ersuchens Anwendung finden
- 1. Bei der Ausführung eines Amtshilfeersuchens in Bezug auf eine Forderung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, handelt die ersuchte Behörde im Rahmen der Befugnisse, die ihr aufgrund der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder in Ermangelung gleicher aus ähnlichen Steuern oder Abgaben zustehen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass auf ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder ähnlichen Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt sie im Rahmen der Befugnisse, die ihr aufgrund der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus Einkommensteuern zustehen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
- 2. Absatz 1 gilt in Bezug auf die Vorrechte für Forderungen, die in dem ersuchten Mitgliedstaat bestehen.
Artikel 23
Weitergabe von Auskünften und Schriftstücken
- 1. Auskünfte und Schriftstücke, die der ersuchenden oder der ersuchten Behörde im Rahmen dieser Richtlinie übermittelt werden, dürfen anderen Behörden des gleichen Mitgliedstaates nur zugänglich gemacht werden, soweit dies nach dessen Rechtsvorschriften zulässig ist, auch wenn diese Auskünfte für andere Zwecke als die Beitreibung der in Artikel 2 genannten Forderungen verwendet werden könnten.
- 2. Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Meinung, dass aufgrund dieser Richtlinie erhaltene Auskünfte oder Schriftstücke einem dritten Mitgliedstaat nützlich sein könnten, so können sie diese Auskünfte oder Schriftstücke an den dritten Mitgliedstaat weiterleiten.
- 3. Auskünfte oder Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus, die die ersuchende oder ersuchte Behörde im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, können von allen Behörden eines Mitgliedstaates auf der gleichen Grundlage wie ähnliche Auskünfte und Unterlagen, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
- In den Fällen, die unter diese Richtlinie fallen, wenden die Mitgliedstaaten für ihre Amtshilfeersuchen an andere Mitgliedstaaten keine anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen an.
Artikel 25
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 26
Durchführungsbestimmungen
- 1. Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, den Artikeln 5 und 7, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 16 und Artikel 20 Absatz 1 fest.
Diese Bestimmungen betreffen mindestens:
- a) die Bedingungen für die Benennung und die Arbeitsweise des zentralen Verbindungsbüros, der anderen Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4;
- b) die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Auskünften und Informationen zwischen den Behörden verwendet werden;
- c) den Inhalt und das Format der Standardformblätter für die Zwecke der Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1;
- d) die Bestimmungen zur Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge;
- 2. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 Vorschriften erlassen für
- a) die Durchführung von Artikel 6;
- b) die Festsetzung von Mindestbeträgen für Forderungen, für die ein Amtshilfeersuchen gestellt werden könnte.
Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können vorsehen, dass die Gewährung von Amtshilfe für Forderungen unter diesem Mindestbetrag fakultativ ist und bestimmten Bedingungen unterliegt, insbesondere - abweichend von Artikel 12 Absatz 3 - im Hinblick auf eine Aufteilung der beigetriebenen Beträge auf den ersuchten und den ersuchenden Mitgliedstaat.
- 3. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Standardformblätter in den Anhängen I, II und III ändern.
Artikel 27
Berichte
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jährlich bis spätestens zum 31. März folgendes mit:
- a) Die Anzahl der in einem Jahr an jeden ersuchten Mitgliedstaat gestellten und von jedem ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen Ersuchen um Auskunft, Zustellung und Beitreibung bzw. um Sicherungsmaßnahmen;
- b) den Betrag der Forderungen, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, und die beigetriebenen Beträge;
- c) alle anderen Angaben, die für die Bewertung der gegenseitigen Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie zweckdienlich sein könnten;
- Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Regelung.
Artikel 28
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten verabschieden und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle mit dieser Richtlinie.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010 an.
Diese Vorschriften enthalten bei ihrer Annahme durch die Mitgliedstaaten oder bei ihrer amtlichen Veröffentlichung eine Bezugnahme auf diese Richtlinie. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für eine solche Bezugnahme fest.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie im Rahmen des Anwendungsbereiches der Richtlinie erlassen.
Artikel 29
Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG
- Die Richtlinie 2008/55/EG des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.
Artikel 30
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 31
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
ANHANG I
EINHEITLICHER TITEL FÜR DIE ZUSTELLUNG VON VERFÜGUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE (EG) Nr. EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: | |
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen lautet: "Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Adressaten alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, auch gerichtlicher Art, zu, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat ergangen sind". Artikel 8 Absatz 1 lautet: "Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat in folgender Weise erfolgt: (...) (b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt ist". Gemäß den vorstehenden Vorschriften stellt die Übersendung des vorliegenden Schriftstücks per Einschreiben oder auf elektronischem Weg eine Zustellung der Verfügung(en) oder Entscheidung(en), die dem vorliegenden Schriftstück beigefügt sind, dar. | |
A | ZIEL DIESER ZUSTELLUNG |
Diese Zustellung dient dazu: den Adressaten über die beigefügte(n) Verfügung(en) und/oder Entscheidung(en) zu unterrichten, dem Adressaten zu bestätigen, dass er die unter Nummer B4 genannten Beträge zu zahlen hat. Diese Zahlung ist folgendermaßen auszuführen: vor dem ohne weiteren Aufschub. Der Adressat wird darüber unterrichtet, dass die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung zu gewährleisten. In diesem Fall können gemäß Richtlinie (EG) Nr. feste Verwaltungskosten berechnet werden. die Verjährungsfrist für die in der(n) beigefügten Verfügung(en) und/oder Entscheidung(en) genannten Forderung(en) zu unterbrechen. | |
B | BEZEICHNUNG DER BEIGEFÜGTE(N) VERFÜGUNG(EN) UND/ODER ENTSCHEIDUNG(EN) |
1 | Datum der Ausstellung: - Nummer: Steuerfestsetzung |
Entscheidung der Steuerbehörden nach einem Rechtsbehelf Sonstige Verwaltungsentscheidungen oder -titel Urteil/Verfügung des Gerichts (Name des Gerichts) Sonstige gerichtliche Schriftstücke | |
2 | Bezeichnung der betreffenden Steuer: |
3 | Art der betreffenden Forderung: |
Zollabgaben | |
Mehrwertsteuer | |
Verbrauchsteuern | |
Einkommen-, Ertrag oder Vermögensteuer | |
Steuer auf Versicherungsprämien | |
Andere von einem oder im Namen eines Mitgliedstaates erhobene Steuern oder Abgaben | |
alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden; | |
Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind; | |
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind; | |
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor. | |
4 | Betrag der betreffenden Forderung: |
Hauptforderungsbetrag: | |
Verwaltungsstrafen und Geldbußen: Zinsen bis zum : | |
Kosten bis zum : | |
Gesamtbetrag: | |
C | ZUSTÄNDIGE STELLE GEMÄSS DER/DEN BEIGEFÜGTEN VERFÜGUNG(EN) UND/ODER ENTSCHEIDUNG(EN) |
1 | Name: |
2 | Straße und Hausnummer: |
3 | Postleitzahl und Ort: |
4 | Telefon: |
5 | E-Mail: |
D | STELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DEN ZUGESTELLTEN VERFÜGUNGEN UND/ODER ENTSCHEIDUNGEN ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C) |
1 | Name: |
2 | Straße und Hausnummer: |
3 | Postleitzahl und Ort: |
4 | Telefon: |
5 | E-Mail: |
ANHANG II
EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN , DIE UNTER RICHTLINIE (EG) NR. FALLEN EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird:Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EG) Nr. stellt dieses Dokument einen Titel dar, der zu Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen in jedem EU-Mitgliedstaat ermächtigt, wenn die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates, in dem dieses Dokument ausgestellt wurde, dies beantragt. | |
A | BESCHREIBUNG DER FORDERUNG |
1 | Bezeichnung der Steuer: |
2 | Art der Forderung: |
Zollabgaben | |
Mehrwertsteuer | |
Verbrauchsteuern | |
Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer | |
Steuer auf Versicherungsprämien | |
Andere von einem oder auf Rechnung eines Mitgliedstaates erhobene Steuern oder Abgaben | |
alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden; | |
Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind; | |
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind; | |
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor. | |
3 | Aktenzeichen der Forderung: |
4 | Von der Forderung abgedeckter Zeitraum: |
Kalenderjahr: | |
Zeitraum: | |
5 | Datum der Festsetzung der Forderung: |
Datum des Vollstreckungstitels: | |
Datum der Zustellung an den Schuldner: | |
Datum der Fälligkeit der Zahlung: | |
6 | Betrag der Forderung: |
Hauptforderungsbetrag: | |
Verwaltungsstrafen und Geldbußen: | |
Zinsen bis zum : | |
Kosten bis zum : | |
Gesamtbetrag: | |
B | ANGABEN ZUM SCHULDNER |
1 | Name: |
2 | MwSt-Nummer: |
Steueridentifikationsnummer: | |
Sonstige Identifikationsnummer: | |
3 | Straße und Hausnummer: |
4 | Sonstige Angaben zur Anschrift: |
5 | Postleitzahl und Ort: |
6 | Staat: |
C | FÜR DIE FESTSETZUNG DER FORDERUNG ZUSTÄNDIGE STELLE |
1 | Name: |
2 | Straße und Hausnummer: |
3 | Postleitzahl und Ort: |
4 | Telefon: |
5 | E-Mail: |
D | STELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DER FORDERUNG UND/ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C) |
1 | Name: |
2 | Straße und Hausnummer: |
3 | Postleitzahl und Ort: |
4 | Telefon: |
5 | E-Mail: |
Anhang III
EINHEITLICHER TITEL, DER ZUM ERGREIFEN VON SICHERUNGSMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT, UM DIE BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN SICHERZUSTELLEN , DIE UNTER RICHTLINIE (EG) Nr. FALLEN EG-Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nr. stellt dieses Dokument einen Titel dar, der zum Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen in jedem EU-Mitgliedstaat ermächtigt, wenn die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates, in dem dieses Dokument ausgestellt wurde, dies beantragt. | |||
A | BESCHREIBUNG DER FORDERUNG, DEREN BEITREIBUNG GESICHERT WERDEN SOLL | ||
1 | Bezeichnung der Steuer: | ||
2 | Art der Forderung: Zollabgaben Mehrwertsteuer Verbrauchsteuern Einkommens-, Vermögen- oder Ertragsteuer Steuer auf Versicherungsprämien Andere von einem oder für einen Mitgliedstaat erhobene Steuern oder Abgaben alle Steuern und Abgaben, die von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden; Sozialversicherungspflichtbeiträge, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind; Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind; Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor. | ||
FÜR ENDGÜLTIG FESTGESTELLTE FORDERUNGEN | FÜR NOCH NICHT ENDGÜLTIG FESTGESTELLTE FORDERUNGEN | ||
3a | Aktenzeichen der Forderung: | 3b | Aktenzeichen des Titels für Sicherungsmaßnahmen Urteil / Verfügung des Name des Gerichts vom betreffend: Verwaltungsentscheidung/-titel vom betreffend: |
4a | Von der Forderung abgedeckter Zeitraum: Kalenderjahr: Zeitraum: | 4b | Von der noch nicht festgesetzten Forderung abgedeckter Zeitraum: Kalenderjahr: Zeitraum: |
5a | Datum der Festsetzung der Forderung: Datum des Vollstreckungstitels: Datum der Zustellung an den Schuldner: Datum der Fälligkeit der Zahlung: | 5b | Gründe für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates (Risiko der)Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Person in dem ersuchenden Mitgliedstaat Risiko der (vermuteten) Beteiligung der betreffenden Person an Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung Risiko, dass die betreffende Person Maßnahmen zur Verzögerung der Beitreibung ergreift Sicherungsmaßnahmen können ausschließlich oder schneller und wirksamer in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffen werden |
6 | Betrag, für den um Sicherungsmaßnahmen ersucht wird: | ||
Hauptforderungsbetrag: | |||
Verwaltungsstrafen und Geldbußen: | |||
Zinsen bis zum | |||
Kosten bis zum | |||
Gesamtbetrag: | |||
B | ANGABEN ZUM (KÜNFTIGEN) SCHULDNER | ||
1 | Name: | ||
2 | MwSt-Nummer: | ||
Steueridentifikationsnummer: | |||
Sonstige Identifikationsnummer: | |||
3 | Straße und Hausnummer: | ||
4 | Sonstige Angaben zur Anschrift: | ||
5 | Postleitzahl und Ort: | ||
6 | Staat: | ||
C | FÜR DIE FESTSETZUNG DER FORDERUNG ZUSTÄNDIGE STELLE | ||
1 | Name: | ||
2 | Straße und Hausnummer: | ||
3 | Postleitzahl und Ort: | ||
4 | Telefon: | ||
5 | E-Mail: | ||
D | STELLE, BEI DER WEITERE AUSKÜNFTE ZU DER FORDERUNG UND/ODER ZU DEN MÖGLICHKEITEN , DIE UMSTÄNDE , DIE DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RECHTFERTIGEN , ANZUFECHTEN , EINGEHOLT WERDEN KÖNNEN (falls anders als unter C) | ||
1 | Name: | ||
2 | Straße und Hausnummer: | ||
3 | Postleitzahl und Ort: | ||
4 | Telefon: | ||
5 | E-Mail: |