A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass Beschäftigung der beste Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist. Arbeitsmarktintegration erwerbsfähiger Personen ist eines der Hauptziele deutscher Politik in Bund und Ländern.
- 2. Nach Auffassung des Bundesrates sind auf EU-Ebene keine weitergehenden Maßnahmen, wie z.B. die Festlegung gemeinsamer Grundsätze und grundlegender Anforderungen, sowie ein analytischer Rahmen, der Vergleiche und Bewertungen ermöglicht, erforderlich:
- - Der Bundesrat verweist auf die integrierten Leitlinien, die sich insbesondere in Nummer 19 detailliert und umfassend mit der Frage der Integration arbeitsmarktferner Personen befassen. Nach der Leitlinie Nummer 19 soll die Beschäftigungspolitik integrative Arbeitsmärkte schaffen, Arbeit attraktiver und diese für Arbeitsuchende - auch für benachteiligte Menschen - und Nichterwerbstätige lohnend machen.
- - Aus Sicht des Bundesrates sind Maßnahmen der EU auf der Grundlage von Artikel 137 Abs. 1 Buchstabe h EGV nicht erforderlich.
- - Der Bundesrat verweist auf den Prozess der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung, der die Aspekte der Armutsbekämpfung bereits umfassend behandelt. Darüber hinausgehende Regelungen der EU über Mindesteinkommen im Sinne der lebensunterhaltsichernden Sozialhilfe lägen außerhalb deren Kompetenz (vgl. auch Stellungnahme zur sozialpolitischen Agenda, BR-Drucksache 107/05(B) Ziffer 5).
- - Der Bundesrat kann in der Vorgabe weiterer Orientierungen oder eines analytischen Rahmens für Bewertungen keinen Mehrwert auf europäischer Ebene erkennen. Hier wäre die Kommission gefordert, den tatsächlichen europäischen Mehrwert insbesondere eines über den Status quo hinausgehenden zusätzlichen Erfahrungsaustausches und Vergleiches der Mitgliedstaaten konkret darzulegen.
B
- 3. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.