A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 29. Juni 2001 hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Das Kernstück der Reform ist die Einführung einer staatlichen Förderung für die ergänzende private Altersvorsorge. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten zum freiwilligen Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge wird durch die seitdem geltende Regelung gemäß § 15 Absatz 4 SGB I sichergestellt, dass den Auskunftssuchenden Kenntnisse vermittelt werden, die sie für eine entsprechende eigenverantwortliche Entscheidung benötigen.
In der Verwaltungspraxis zeigt sich, dass hinsichtlich des rechtlich zulässigen Umfangs der Auskunftserteilung Unklarheiten bestehen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte, die einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Auskunftssuchende nach Ermittlung der jeweiligen künftigen gesetzlichen Rente und der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage erteilen. Da derartige Ermittlungen entscheidend sind für die Feststellung der Erforderlichkeit von zusätzlicher Altersvorsorge im konkreten Einzelfall und damit im Interesse der Auskunftssuchenden erfolgen, muss es das Ziel sein, durch eine eindeutige Regelung Rechtsklarheit herzustellen.
B. Lösung
Durch eine Ergänzung des § 15 Absatz 4 SGB I wird klargestellt, dass Gegenstand der Auskunftserteilung zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie für Bund und Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.
F. Weitere Kosten
Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen finanzielle Auswirkungen lediglich in einem geringen, nicht quantifizierbaren Umfang.
Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, und auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Gegenstand der Auskunftserteilung kann auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
Im Hinblick auf das differenzierte und daher auch komplizierte Sozialleistungssystem genügt die Überschaubarkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen allein nicht, um Auskunftssuchenden aufzuzeigen, welche Rechte und Pflichten sich für sie ergeben, insbesondere welche individuellen Ansprüche sie haben. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bürgerinnen und Bürger in allen sie berührenden Fragen informiert und beraten werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1976 unter Einbeziehung der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze die §§ 13 bis 15 SGB I (Aufklärung, Beratung und Auskunft) geschaffen.
An diese Überlegungen knüpft der am 1. Januar 2002 in Kraft getretene § 15 Absatz 4 SGB I an, der die Möglichkeit der Erteilung von Auskünften zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung regelt. Diese Möglichkeit der Auskunftserteilung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) eingeführt, mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Im Hinblick auf die zum Ausgleich für die absehbare Absenkung des Rentenniveaus bei der gesetzlichen Rente geschaffenen neuen Möglichkeiten zum freiwilligen Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge, sollen den Auskunftssuchenden Kenntnisse vermittelt werden, die sie für eine entsprechende eigenverantwortliche Entscheidung benötigen. Konkret bedeutet dies, dass Auskünfte zu den bestehenden gesetzlichen Fördermöglichkeiten zulässig sind und auch erteilt werden. Gleiches gilt für allgemein gehaltene Hinweise zu bestimmten Arten von Altersvorsorgeprodukten sowie für Informationen über generelle Vor- und Nachteile bestimmter Anlageformen. Nicht erlaubt sind jedoch unter anderem konkrete Anlage- und Produktempfehlungen. Während dies unstrittig ist, hat sich im Hinblick auf den zulässigen Umfang der Auskunftserteilung in der Verwaltungspraxis gezeigt, dass insbesondere
Unklarheiten bestehen in Bezug auf Auskünfte, die einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunftssuchenden im konkreten Einzelfall nach Ermittlung der jeweiligen künftigen gesetzlichen Rente sowie der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage geben. Durch eine Ergänzung des § 15 Absatz 4 SGB I wird klargestellt, dass derartige Auskünfte, die für die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge entscheidend sind, erteilt werden dürfen.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzesfolgen
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.
Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen finanzielle Auswirkungen lediglich in einem geringen, nicht quantifizierbaren Umfang. Durch die Beibehaltung des bisherigen Wortlauts der Norm verbleibt es für die Träger der Rentenversicherung dabei, dass sich der Umfang des gesetzlichen Handlungsauftrags auf das beschränkt, was die Stellen zu leisten im Stande sind und damit in deren Ermessen.
Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, und auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Der Gesetzentwurf weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.
VI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Der Entwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung.
IX. Evaluation
Eine Evaluation ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
Zweck der Ergänzung ist es, Unsicherheiten bezüglich des Umfangs der Auskunftserteilung nach § 15 Absatz 4 SGB I zu vermeiden. Es wird klargestellt, dass Gegenstand der Auskunftserteilung zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein kann. Damit sind unter anderem auch Ermittlungen der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage sowie darauf aufbauende Auskünfte zulässig. Der bisherigen Praxis entsprechend sind allerdings auch zukünftig nur allgemein gehaltene Hinweise im Sinne einer Wegweiserfunktion zulässig. Weiterhin nicht erlaubt sind dementsprechend konkrete Anlage- und Produktempfehlungen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.