Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung -
(... StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung - (... StrÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung - (... StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 66b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

§ 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Der Schutz vor verurteilten Straftätern, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen Schutz durch geeignete Mittel zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates (vgl. BVerfG, NJW 2004, 750). Insoweit kann es sich sowohl um Verurteilte handeln, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus tatsächlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde als auch um solche, bei denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, a.a.O.). Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) wollte der Gesetzgeber beide Fallgruppen in den Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung einbeziehen. Es gebe "einige wenige Verurteilte, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder ihre Anordnung nicht vorbehalten wurde mit der Folge, dass hochgefährliche Straftäter nach der Verbüßung der Strafhaft in die Freiheit entlassen werden müssten" (vgl. BT-Drs. 015/2887, S. 10).

Die Rechtsprechung ist der Intention des Gesetzgebers insoweit nicht gefolgt. Aus dem Wortlaut des § 66b StGB wird vielmehr gefolgert, dass für Verurteilte, deren (fortbestehende) Gefährlichkeit das Tatgericht erkannt hatte, wegen Fehlens der damals geforderten formellen Voraussetzungen des § 66 StGB aber nicht mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung sanktionieren konnte, keine Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Koblenz, NStZ 2005, 97 <100>). Der Auslegung, dass neue Tatsachen solche sind, die vom Tatgericht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich berücksichtigt werden konnten (vgl. eingehend zum Ganzen: Veh, NStZ 2005, 307) ist der BGH unter Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005, II StR 272/05, S. 18, BGH St 50, 284 ff., NJW 2006, 531 ff.).

Es ist daher veranlasst, zur Wahrung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Wiederholungstätern den Wortlaut von § 66b StGB entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers eindeutig klarzustellen.

Eine Erweiterung der originären Sicherungsverwahrung auf Ersttäter, wie es ein Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorschlägt (vgl. BR-Drs. 876/05 (PDF) ), dürfte kein geeigneter Lösungsansatz sein. Ein erweiterter Anwendungsbereich des § 66 StGB wird das Problem des Schutzes der Bevölkerung bei so genannten Ersttätern in der Praxis nicht lösen, da bei einem Ersttäter im Zeitpunkt der Hauptverhandlung mangels ausreichender Tatsachengrundlage weder der Hang zu schwerwiegenden Straftaten festgestellt noch die Gefährlichkeitsprognose mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden kann. Ferner wäre eine Regelung auf der Basis des § 66 StGB nicht tauglich, gefährliche Gewalttäter, die sich heute bereits im Strafvollzug befinden, zu erfassen. Auch unter Verhältnismäßigkeitgesichtspunkten erscheint es vorzugswürdig, den Zeitpunkt der Beurteilung von Hang und Gefährlichkeit so zu legen, dass eine möglichst umfassende Gesamtwürdigung aller positiven und negativen Umstände möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Urteils-, sondern der potenzielle Entlassungszeitpunkt.

Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf Heranwachsende, auf die allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt, in Bezug auf die Sicherungsverwahrung den Erwachsenen gleich. Durch Aufhebung der Sondervorschriften zur Sicherungsverwahrung für Heranwachsende in § 106 Abs. 3 bis 6 JGG wird auch in diesem Bereich die volle Anwendung des allgemeinen Strafrechts ermöglicht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des § 66b StGB)

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB setzt voraus dass nach der Verurteilung wegen einer der in dieser Vorschrift genannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen vorliegen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Es kann nicht Ziel der nachträglichen Sicherungsverwahrung sein, Fehler des Tatgerichts bei der Anwendung des Rechts nachträglich zu Lasten des Verurteilten zu korrigieren. Es gibt jedoch auch keine Veranlassung, bei einer Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung Tatsachen unberücksichtigt zu lassen, die das erkennende Gericht aus rechtlichen Gründen bei seiner Entscheidung gar nicht verwerten konnte. Im Strafvollzug befinden sich heute wegen schwerer Gewalttaten Verurteilte, gegen die zum Urteilszeitpunkt eine nach jetzt geltendem Recht mögliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte, sei es wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Sicherungsverwahrung im Beitrittsgebiet (vgl. Artikel 1a Abs. 1 EGStGB), sei es, weil § 66 Abs. 3 StGB noch nicht in Kraft oder auf Grund des Rückwirkungsverbots in Artikel 1a Abs. 2 EGStGB a.F. auf vor dem 31. Januar 1998 begangene Taten nicht anwendbar war. Es geht ferner um Verurteilte, gegen die eine originäre Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht möglich war und ist (Ersttäter). Es besteht ein dringendes Bedürfnis, die Bevölkerung auch vor solchen Gewalttätern zu schützen, sofern von ihnen weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen. Es lag auch in der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 66b StGB, derartige Fallkonstellationen mit zu regeln (vgl. BT-Drs. 015/2887, S. 2, 10).

Da sich die Rechtsprechung bislang auf Grund des Wortlautes in § 66b StGB daran gehindert sah, derartige Verurteilte in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, ist eine klarstellende Änderung des Wortlautes in Absatz 1 und 2 erforderlich.

Das über die nachträgliche Sicherungsverwahrung entscheidende Gericht soll nach der Neufassung eine Tatsache immer dann berücksichtigen können, wenn sie erst nach dem Urteilszeitpunkt erkennbar geworden ist oder wenn sie zwar bereits vorher erkennbar ihre Verwertung aber rechtlich unzulässig war (vgl. Veh, a.a.O.;

Tröndle/Fischer, 53. Aufl., Rnr. 14 zu § 66b StGB). Ein Eingriff in die Rechtskraft des Urteils des Tatgerichts ist mit dem Einbezug der zum Urteilszeitpunkt nicht verwertbaren Tatsachen offensichtlich nicht verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 106 JGG)

Das in § 106 Abs. 3 Satz 1 JGG immer noch enthaltene grundsätzliche Verbot der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende auch bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts hat sich nicht bewährt. In der Praxis treten zwar selten aber doch immer wieder Fälle auf, in denen heranwachsende Täter bereits schwerste oder eine so große Zahl von schweren Straftaten begangen haben, dass von gravierender Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen werden muss.

Dass das Gesetz die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei einem Heranwachsenden ausschließt bei dem die Voraussetzungen des Erwachsenenstrafrechts vorliegen kann nicht überzeugen. Der Gedanke, dass auf die Sicherungsverwahrung bei einem frühkriminellen Hangtäter nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH, NStZ 1989, 67; NStZ-RR 2001, 13) trifft auf ihn ebenso zu wie auf einen über 21 Jahre alten Erwachsenen.

Die seit dem 1. April 2004 durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) normierte Lösung einer Vorbehaltssicherungsverwahrung, die sich an § 66a StGB anlehnt, aber keine vorbehaltlose Anordnung gemäß § 66 StGB zulässt, ist inkonsequent und wird dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht gerecht. Es besteht kein durchgreifender Grund dafür, dass gegen Heranwachsende, bei denen sämtliche Voraussetzungen des § 66 StGB vorliegen, (vorbehaltlose) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden kann. Die zudem im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Möglichkeit der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung auf Fälle, in denen der Verurteilung eine der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten zu Grunde liegt, darüber hinaus das Opfer schwer geschädigt oder gefährdet worden ist, die Anlasstat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet wurde und die Voraussetzungen bezüglich der Art der Tat auch hinsichtlich der erforderlichen Vortat(en) vorliegen, schränkt den Anwendungsbereich so massiv ein, dass damit nahezu kein Sicherheitsgewinn zu erzielen ist.

Notwendig bleibt auch die ersatzlose Streichung des § 106 Abs. 4 JGG, wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9 StVollzG) geboten sein soll.

Der durch das o.g. Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung neu eingeführte Absatz 5, der eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden ebenfalls nur unter den vorgenannten unzulänglichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JGG ermöglicht, ist aufzuheben.

Auch insoweit stellt der Entwurf die Gleichbehandlung aller nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sicher.

Als Folge dieser Gleichstellung bleibt auch für die in § 106 Abs. 6 JGG geregelte nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigterklärung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben § 66b Abs. 3 StGB kein eigenständiger Anwendungsbereich.

Zu Nummer 2 ( § 108 JGG)

§ 108 Abs. 3 JGG begründet die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer in Fällen, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist.

Auch durch die Einbeziehung der Heranwachsenden in die Regelungen des allgemeinen Strafrechts über die Sicherungsverwahrung soll sich an der Zuständigkeit der Jugendkammer nichts ändern. Es genügt insoweit, die Verweisung auf die aufzuhebenden Abs.tze 3 und 5 des § 106 JGG zu streichen.

Zu Artikel 3 (Änderung der StPO) und Artikel 4 (Änderung des GVG)

Es handelt sich um Folgeregelungen, die sich aus der Aufhebung der Sondervorschriften zur Sicherungsverwahrung für Heranwachsende, auf die das allgemeine Strafrecht angewendet wird (Artikel 2 Nr. 1), ergeben.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.