Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO)

A. Problem und Ziel

Die heutigen beruflichen Anforderungen an die Steuerbeamtinnen und -beamten erfordern es, in der Ausbildung

B. Lösung

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten(StBAPO)

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund und den Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der StBAPO nicht betroffen sind.

E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der StBAPO nicht betroffen ist.

E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Länder für die Durchführung der Steuerbeamtenausbildung zuständig sind.

Für die Bildungseinrichtungen der Steuerverwaltungen der Länder gehört die fortlaufende Anpassung der Lehrinhalte an das sich häufig und kurzfristig ändernde Steuerrecht zum Aufgabenspektrum. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht mit dieser Verordnung daher nicht.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den kleinen und mittleren Betrieben, entstehen keine Kosten. Die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)

Der Chef Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. März 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)

Vom ...

Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S 2715) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Steuerbeamten" durch die Wörter "Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten" ersetzt.

2. Dem Wortlaut der Verordnung wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Teil 1
Ausbildung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Ausbildungsstellen
§ 3 Ausbildende
§ 4 Lehrende
§ 5 Ausbildungsplan, Beurteilung
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 7 Arbeitsanleitungen
§ 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
§ 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
§ 10 Übungen und Seminare
§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung
§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub

Abschnitt 2
Laufbahn des einfachen Dienstes
§ 13 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 3
Laufbahn des mittleren Dienstes
§ 14 Ausbildungsabschnitte
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
§ 16 Berufspraktische Ausbildung

Abschnitt 4
Laufbahn des gehobenen Dienstes
§ 17 Gliederung des Studiengangs
§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden §§ 20 bis 23 (weggefallen)
§ 24 Berufspraktische Studienzeiten

Teil 2
Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes
§ 25 Ziel der Einführung
§ 26 Einführungsabschnitte
§ 27 Studien an der Bundesfinanzakademie
§ 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung
§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung
§ 30 Abschluss der Einführung

Teil 3
Aufstieg in höhere Laufbahnen
§ 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
§ 32 Aufstieg in den höheren Dienst

Teil 4
Prüfungen
§ 33 Allgemeines § 34 Prüfungsausschüsse
§ 35 Durchführung der Prüfungen
§ 36 Ordnungsverstöße
§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 38 Schriftliche Prüfung
§ 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 44 Mündliche Prüfung
§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung
§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 47 Wiederholung von Prüfungen
§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung
§ 49 Fehlerberichtigung

Teil 5
Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
§ 50 Koordinierungsausschuss

Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich
§ 53 Übergangsregelungen
§ 54 bis 55 (weggefallen) Anlagen:

Anlage 1 zu § 5 Absatz 1: Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 2 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 3 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst)

Anlage 4 zu § 15: Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 5 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 6 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung / Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 7 zu § 18 Absatz 10: Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst)

Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst)

Anlage 10 zu § 19: Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst)

Anlage 11 zu § 42 Absatz 1: Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 17 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 18 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 19 zu § 48: Niederschrift über die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 20 zu § 48: Niederschrift über die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)".

3. Die Teile und Abschnitt e der Verordnung erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

5. § 2 wird wie folgt geändert:

6. § 3 wird wie folgt geändert:

7. § 4 wird wie folgt geändert:

8. § 5 wird wie folgt geändert:

9. § 6 wird wie folgt geändert:

10. § 7 wird wie folgt geändert:

11. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

13. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

15. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beamtin oder" und nach dem Wort "Beurteilung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

17. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

18. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

19. § 18 wird wie folgt geändert:

20. § 19 wird wie folgt geändert:

21. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

22. § 25 wird wie folgt geändert:

23. § 28 wird wie folgt geändert:

24. § 29 wird wie folgt geändert:

25. In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

26. § 33 wird wie folgt geändert:

27. § 34 wird wie folgt geändert:

28. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Schwerbehinderten Prüflingen" durch die Wörter "Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung" ersetzt.

29. § 36 wird wie folgt geändert:

30. § 37 wird wie folgt geändert:

31. § 38 wird wie folgt geändert:

32. § 39 wird wie folgt geändert:

33. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

34. § 41 wird wie folgt geändert:

35. § 42 wird wie folgt geändert:

36. § 43 wird wie folgt geändert:

37. § 44 wird wie folgt geändert:

38. § 45 wird wie folgt geändert:

39. § 46 wird wie folgt geändert:

40. § 47 wird wie folgt geändert:

41. § 50 wird wie folgt geändert:

42. In § 51 werden nach den Wörtern "der Personalvertretungen" die Wörter "der Beamtinnen und" eingefügt.

43. In § 53 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "1. Juli 2002" durch die Wörter "1. Juli 2012" ersetzt.

44. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 44)



Anlage 1 zu § 5 Abs. 1
- mittlerer/gehobener Dienst-
Plan für die praktische Ausbildung

______________________________________
               Finanzamt

Plan für die praktische Ausbildung

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

geboren am ______________________________________

Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.)______________________________________

_______________________________________________________________________________

Gesehen:                               Aufgestellt:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes             Ausbildungsleiter(in)


Ausbildungsabschnitt
(1)
Ausbildungsstelle
(2)
planmäßig vorgesehene Zeit
(3)
 

tatsächlich eingesetzt
von ......................... bis .........................
(4)
Bemerkungen
(5)
 


Gesehen:                               Abgeschlossen:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes             Ausbildungsleiter(in)


Anlage 2 zu § 5 Abs. 2
- mittlerer Dienst -
Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung

______________________________________
               Finanzamt

Beurteilung

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

in der berufspraktischen Ausbildung

1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):

____________________________________________________________________________

2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):

____________________________________________________________________________

3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):

____________________________________________________________________________

4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):

____________________________________________________________________________

5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):

____________________________________________________________________________

6. Gesamturteil:
____________________________________________________________________________

Punktzahl:                               Note:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes             Ausbildungsleiter(in)


Kenntnis genommen:

____________________________________________________________________________
Ort, Datum

____________________________________________________________________________
Vor- und Zuname der beurteilten Person



Anlage 3 zu § 5 Abs. 2
- gehobener Dienst -
Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten

______________________________________
               Finanzamt

Beurteilung

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

in den berufspraktischen Studienzeiten

1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):

____________________________________________________________________________

2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):

____________________________________________________________________________

3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):

____________________________________________________________________________

4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):

____________________________________________________________________________

5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):

____________________________________________________________________________

6. Gesamturteil:

____________________________________________________________________________

Punktzahl:                               Note:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Vorsteher(in) des Finanzamtes             Ausbildungsleiter(in)


Kenntnis genommen:

____________________________________________________________________________
Ort, Datum

____________________________________________________________________________
Vor- und Zuname der beurteilten Person



Anlage 4 zu § 15
- mittlerer Dienst -
Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung


Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung

FächerMindeststunden und anteilige ÜbungsstundenUnterrichtsstunden insgesamt
1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40
2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3.Allgemeines Abgabenrecht75
4.Allgemeine Rechtskunde
5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180
6.Umsatzsteuer45
7.Buchführung und Bilanzwesen75
8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)
10.Wirtschafts- und Sozialkunde
11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35
12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60
Mindeststunden insgesamt510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290
Gesamtstunden800



Anlage 5 zu § 15 Abs. 3
- mittlerer Dienst -
Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung


______________________________________
               Bildungsstätte

Teilbeurteilung der Leistungen

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

______________________________________
               Finanzamt

im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

Fach*Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
 
 
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.


Kenntnis genommen:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte             Vor- und Zuname der beurteilten Person



Anlage 6 zu § 15 Abs. 3
- mittlerer Dienst -
Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung


______________________________________
               Bildungsstätte

I. Teilbeurteilung der Leistungen

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

______________________________________
               Finanzamt

im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung


Fach*Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
 
 
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.


II. Abschließende Beurteilung der Leistungen

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

______________________________________
               Finanzamt

in der fachtheoretischen Ausbildung


Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung imDauer des Abschnitts in Monaten
ersten Teilabschnittx3=
zweiten Teilabschnittx5=
:8
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte             Vor- und Zuname der beurteilten Person



Anlage 7 zu § 18 Abs. 10
- gehobener Dienst -
Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung


______________________________________
               Bildungsstätte

Teilbeurteilung der Leistungen

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

______________________________________
               Finanzamt

im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung

Fach*Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
 
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.


Kenntnis genommen:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs             Vor- und Zuname der beurteilten Person



Anlage 8 zu zu § 18 Abs. 10 und 11
- gehobener Dienst -
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium


______________________________________
               Bildungsstätte

Beurteilung der Leistungen

von ____________________________________________________________________________
               Dienst- oder Amtsbezeichnung                Vor- und Zuname

______________________________________
               Finanzamt

im Grundstudium

Fach1Punktzahl der Leistungen
I.Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)(1)
II.Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns2
 
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)(2)
Summe der Durchschnittspunktzahlen / 2 x Multiplikator 4(1 +2) / 2 x 4(A)

Fach1Punktzahl der Leistungen
III.Abschlussklausuren
Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Privatrecht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)(3)
Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 3(B)
(3)x3
 
SummeA+B
Summe: 7(A+B):7
Studiennote Grundstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                              Ort, Datum

_______________________________________________________________________________
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs             Vor- und Zuname der beurteilten Person




Die übrigen Anlagen sind in Arbeit!



Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Die Steuerverwaltung befindet sich in einem Prozess der stetigen Veränderung. Rechtsänderungen, die Realisierung einer effizienten, dienstleistungs- und bürgerorientierten Verwaltung, die Globalisierung der Wirtschaft, internationale Verwaltungszusammenarbeit insbesondere in der Europäischen Union, die Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechniken sind Beispiele für die Anforderungen, denen sich die Steuerverwaltung zu stellen hat.

Der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten kommt eine zentrale Bedeutung zu. Um eine hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen, ist die Steuerbeamtenausbildung unter der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit fortlaufend anzupassen. Im Ergebnis einer breit angelegten Analyse der Ausbildungsinhalte durch Fachleute der Bildungseinrichtungen und der Praxis wurde der Optimierungsbedarf definiert und in der hier vorliegenden Änderungsverordnung in vollem Umfang berücksichtigt. Die bewährten Strukturen und Inhalte wurden dabei ausdrücklich erhalten und an die neuen Entwicklungen angepasst.

Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bilden das Rückgrat der Steuerverwaltung. Die Änderungen betreffen daher vor allem diese Personengruppe und haben im Wesentlichen folgende Ausrichtung:

Die Vermittlung von Fähigkeiten, die die Bediensteten in die Lage versetzt, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten und komplexe Sachverhalte zu bewerten, führt zu einer zeitgemäßen beruflichen Handlungskompetenz. Auf diese Weise trägt das neue Ausbildungskonzept auch zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit zur Herstellung einheitlicher Voraussetzungen der Wirtschaftsbeteiligten bei.

Vorbereitend wurden die Änderungen im zuständigen Bund-Länder-Gremium (Koordinierungsausschuss) fachlich abgestimmt.

Ermächtigungsgrundlage

Damit die Ausbildung im Sinne der beschriebenen Anforderungen umgestaltet werden kann, muss die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten geändert werden. § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung der Länder zu treffen.

Alternativen

Eine Selbstregulierung ist ausgeschlossen, da sie dann im Widerspruch zu den Vorgaben der StBAPO stehen würde. Jede Änderung der Ausbildungsinhalte muss folglich in die vorhandene Rechtsnorm Eingang finden. Die Einheitlichkeit der Steuerbeamtenausbildung wird nur durch die Verordnung sichergestellt.

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren werden nicht eingeführt.

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dieser Verordnung nicht vorgesehen.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

Gleichstellungspolitische Relevanz

Im Zuge der Relevanzprüfung, die nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmen ist, sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Das Änderungsverfahren wird jedoch dazu genutzt, um Formulierungsvorgaben im Sinne der Gleichstellung umzusetzen.

Nationale Nachhaltigkeitsstrategie

Durch die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der StBAPO wird sichergestellt, dass die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten verbessert und an die zukünftigen Herausforderungen angepasst wird. Dies trägt dazu bei, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung umzusetzen und das Steueraufkommen zu sichern. Deshalb ist die ständige Verbesserung der Steuerbeamtenausbildung von zentraler Bedeutung.

Finanzielle Auswirkungen / Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft werden nicht erwartet, da diese nicht von der Verordnung betroffen sind. Der Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Änderung, da in den Bildungseinrichtungen der Länder eine Anpassung an Änderungen originärer Aufgabenbestandteil ist. Dies erfolgt turnusgemäß in umfassendem Maße im Zuge von Änderungen im Steuerrecht. Mehraufwand entsteht dadurch nicht.

Evaluation

Der gesetzlich normierte Bund-Länder-Koordinierungsausschuss (vgl. § 50 StBAPO) prüft fortlaufend die Auswirkungen der Ausbildungsinhalte auf die angestrebten Ziele üblicherweise nach fünf Jahren. Dies ist auch im vorliegenden Fall vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Überschrift

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Zu Nummer 2:

Angesichts des Umfangs der StBAPO ist eine Inhaltsübersicht unverzichtbar.

Zu Nummer 3:

Die Bezeichnung der Teile und Abschnitt e ist mit der Inhaltsübersicht in Übereinstimmung zu bringen und folgt der rechtsförmlichen Verwendung der Begriffe "Teil" und Abschnitt ".

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 1 Absatz 1 Satz 1

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Angleichung die rechtsförmliche Formulierung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 1 Absatz 1 Satz 2

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc:

§ 1 Absatz 1 Satz 3

Die im Rahmen des Faches "Volkswirtschaftslehre" vermittelten Kompetenzen gehören nicht zum Kernbereich des Anforderungsprofils von Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten. Zudem kann Betriebswirtschaftslehre in diesem Studium nicht in vollem Umfang vermittelt werden und wird daher ebenso wie Volkswirtschaftslehre gestrichen.

Zu den Buchstaben b und c (§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 2 und 3):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a:
Zu den Doppelbuchstabe aa und bb (§ 4 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 4 Absatz 3 Satz 2

Die Ausbildung soll zur Berufsbefähigung führen. Dies setzt voraus, dass alle für die Ausbildung Verantwortlichen - insbesondere die hauptamtlichen Lehrkräfte - den Berufsalltag ausreichend kennen. Nur so können die Fachstudien zielgerichtet gestaltet werden. Ein nunmehr neu geregelter obligatorischer Praxisaufenthalt ermöglicht zudem, dass die Lehrinhalte an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Dadurch wird zudem gewährleistet, dass neue Entwicklungen in der Steuerverwaltung in die Ausbildungsinhalte der Bildungseinrichtungen einfließen.

Zu den Nummern 8, 9, 10 und 11 (§§ 5, 6, 7 und 8):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu den Nummern 12 und 13 (§§ 9 und 10):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 14:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 11 Absatz 1 Satz 1

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 11 Absatz 1 Satz 2

Die aufgeführten Tatbestände führen mit der geänderten Formulierung nicht mehr automatisch zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Es wird ein Ermessensspielraum eingeführt, der ermöglicht, dass auf Einzelfälle bedarfsgerechter reagiert werden kann. Beispielsweise kann die oder der Studierende in bestimmten Krankheitsfällen den Lernstoff nachholen, so dass für eine Verlängerung kein Bedarf besteht. Zudem sei auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen. Da die oder der Studierende einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, bleiben ihre oder seine Rechte gewahrt.

Zu Doppelbuchstabe cc:

§ 11 Absatz 1 Satz 3

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu den Buchstaben b bis d (Absätze 2, 3 und 5):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu den Nummern 15 bis 18 (§§ 12, 13, 15 und 16):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 19:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 18 Absatz 2 Satz 1

Die Studienfächer werden um fächerübergreifende Übungen und Lehrveranstaltungen ergänzt. Hierzu werden zusätzlich zu den bestehenden Studienfächern die Fächer "Schwerpunktthemen" und "Fallstudien" eingeführt. Dadurch soll die Fähigkeit zu steuerartübergreifendem Denken intensiver gefördert werden als bisher.

Mit der neuen Regelung soll von einem fächerorientierten zu einem fächerübergreifenden, themenorientierten Hauptstudium sowie zu verstärktem exemplarischen Lernen übergegangen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 18 Absatz 2 Satz 4

Zurzeit ist es den Bildungseinrichtungen überlassen, wie sie die Übungsstunden verteilen. In der Praxis werden sie in der Regel den Vorlesungsstunden zugerechnet und zumeist in den Stundenplänen der Studierenden nicht gesondert ausgewiesen. Bislang waren Übungs- und Vorlesungsstunden miteinander verbunden. Dies führte zu einer Ausdehnung der Stoffmenge mit all ihren negativen Auswirkungen (zum Beispiel Anhäufung von Detailwissen). Die Änderung soll nunmehr erreichen, dass die Bildungseinrichtungen Übungen anbieten, die organisatorisch und inhaltlich denen der allgemeinen Hochschulen entsprechen. Zudem kann dadurch der von der Praxis geforderte fächerübergreifende Ansatz besser vermittelt werden. Der bisherige Satz 4 geht in dem neu gefassten Absatz 3 auf.

Zu Buchstabe b:

§ 18 Absatz 3 - neu - Die bisherige Regelung, dass ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen fächerübergreifend zu unterrichten ist, wird in einen neuen Absatz verschoben und um das neue Fach "Schwerpunktthemen" ergänzt. Schwerpunktthemen sollen im Unterschied zu den anderen Lehrveranstaltungen stets fächerübergreifend sein, denn die rechtliche Bewertung von steuerartübergreifenden Sachverhalten ist gerade Kerninhalt des neuen Faches.

Zu Buchstabe c:

§ 18 Absatz 4 - neu

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund des neu eingefügten Absatzes 3 und der neu gefassten Anlage 10.

Zu Buchstabe d:

§ 18 Absätze 5 und 6 - neu

Es wird der Stundenumfang für das neue Studienfach "Schwerpunktthemen" festgeschrieben. Dabei soll den Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich ihrer Schwerpunktbereiche eingeräumt und damit auch ihre Eigenverantwortung gestärkt werden. Es werden Wahlmöglichkeiten für zwei Schwerpunktthemen im Umfang von 2 mal 30 Stunden im Hauptstudium eingeführt. Verwiesen sei auch auf die Ausführungen zu Nummer 20.

Für das neue Studienfach "Fallstudien" wird der Stundenumfang festgeschrieben. Im Weiteren sei auch auf die Ausführungen zu Nummer 20 verwiesen.

Zu Buchstabe e:

§ 18 Absatz 7 - neu - Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 18 Absatz 7 - neu - Nummer 3

Der Teilbereich "Eigenheimzulage" wird nicht mehr unterrichtet, da das entsprechende Gesetz aufgehoben worden ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 18 Absatz 7 - neu - Nummer 6

Die Fächer "Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung", "Öffentliches Recht" und "Privatrecht" werden entsprechend ihrer Bedeutung bei dem Erwerb der Berufsbefähigung hinsichtlich ihrer Abprüfung neu gewichtet:

Zu Buchstabe f:

§ 18 Absatz 8 - neu

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 18 Absatz 8 - neu - Nummer 3

Der Teilbereich "Eigenheimzulage" wird nicht mehr unterrichtet, da das entsprechende Gesetz aufgehoben worden ist.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 18 Absatz 8 - neu - Nummer 5

Vgl. Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc:

§ 18 Absatz 8 - neu - Satz 2

Die Bearbeitungszeit der Abschlussklausuren im Grundstudium wird von drei Stunden auf mindestens drei Stunden geändert. Mit dieser Änderung entsteht eine einheitliche Bearbeitungszeit im Grundstudium, da alle anderen Aufsichtsarbeiten bisher ebenfalls die genannte Mindestbearbeitungszeit haben. Damit wird zudem erreicht, dass es mehr Handlungsspielraum im Hinblick auf Kombinationsklausuren gibt und dass sich die Studierenden an den Klausurumfang im Hauptstudium und in der Laufbahnprüfung gewöhnen.

Zu Buchstabe g:

§ 18 Absatz 9 - neu

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Buchstabe h:

§ 18 Absatz 10 - neu

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 18 Absatz 10 - neu - Satz 1

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 18 Absatz 10 - neu - Satz 2

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Doppelbuchstabe cc:

§ 18 Absatz 10 - neu - Satz 3

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe i:

§ 18 Absatz 11 - neu

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 18 Absatz 11 - neu - Nummer 1

Die Gewichtung und Zusammensetzung der Prüfungsgesamtnote wird wie folgt geändert:

Unverändert bleibt die Gewichtung der berufspraktischen Studienzeit mit 12,5 %.

Bisher wurde die Laufbahnprüfung in der Gesamtnote zu stark gewichtet. Dies führte zu einer Konzentration des Lernens nur auf diese Prüfung. Um mehr Kontinuität im Lernverhalten zu erreichen, werden die Leistungen während des Grund- und Hauptstudiums stärker gewichtet. Im Gegenzug wird das Gewicht der Laufbahnprüfung angemessen zurückgefahren.

Die Erhöhung des Grundstudiumanteils an der Gesamtnote wird der Bedeutung des Grundstudiums für die Vermittlung des Grundlagenwissens besser gerecht. Zudem werden im Grundstudium einige Studienfächer abgeschlossen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

§ 18 Absatz 11 - neu - Nummer 2

Vgl. Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa

Das Hauptstudium stellt hohe intellektuelle Ansprüche. Infolgedessen wurde die Gewichtung des Hauptstudiums nahezu verdreifacht und liegt nunmehr geringfügig über der des Grundstudiums.

Die schriftliche Arbeit dient der Kompetenzentwicklung der Studierenden. Ihre Bedeutung als ein wichtiges Element der Ausbildung wird angehoben.

Das neu eingeführte Fach "Schwerpunktthemen" (vgl. auch die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird fächerübergreifende Themen zum Inhalt haben, die nicht mehr Prüfungsstoff sein werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass vor allem Prüfungsrelevantes mit dem erforderlichen Engagement gelernt wird. Es wird daher eine ausreichende Gewichtung des Faches für das Prüfungsergebnis vorgenommen (entspricht einer Studienleistung im Hauptstudium).

Zu Nummer 20:

Zu Buchstabe a: § 19 Satz 2

Verwiesen sei auch auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d. Die Anzahl der Mindeststunden für die neuen Fächer wird durch lineare Verkürzung in den anderen Studienfächern erreicht. Zur Änderung der Anzahl der Mindeststunden wird auf die Ausführungen zu Nummer 44 - Erläuterungen zu Anlage 10 - verwiesen.

Zu Buchstabe b: § 19 Satz 3

Es wird ein neues Studienfach "Methoden der Rechtsanwendung" im Grundstudium mit mindestens 20 Unterrichtsstunden eingeführt. Die Vermittlung der juristischen Methodenlehre im Rahmen der anderen Studienfächer kann somit entfallen. Die eigenständige Arbeit der Studierenden mit dem Gesetz als "Technik" der Gesetzesanwendung findet bislang im Grundstudium in den einzelnen Studienfächern ihren Niederschlag. Naturgemäß kommt es dabei zu Redundanzen. Die Wertigkeit und Bedeutung der juristischen Methodenlehre als Grundlage der Rechtsanwendung kommt durch das gesonderte Studienfach besser zum Ausdruck. Die Anzahl der Mindeststunden für das neue Fach wird durch lineare Verkürzung in den anderen Studienfächern erreicht. Zur Änderung in der Anzahl der Mindeststunden sei auf die Ausführungen zu Nummer 44 - Erläuterungen zur Anlage 10 - verwiesen.

Zu den Nummern 21 bis 28 (§§ 24, 25, 28, 29, 32, 33, 34 und 35):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 29:

Zu Buchstabe a:

§ 36 Absatz 2 Satz 1

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 36 Absatz 4

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. Der Begriff "Prüfling" wird ersetzt.

Zu Nummer 30 (§ 37):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 31:

Zu Buchstabe a:

§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

Der Teilbereich "Eigenheimzulage" wird nicht mehr unterrichtet, da das entsprechende Gesetz aufgehoben worden ist.

§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Der Teilbereich "Eigenheimzulage" wird nicht mehr unterrichtet, da das entsprechende Gesetz aufgehoben worden ist.

§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e

Vgl. Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb

§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b

Der Teilbereich "Eigenheimzulage" wird nicht mehr unterrichtet, da das entsprechende Gesetz aufgehoben worden ist.

§ 38 Absatz 1 Satz 2

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

§ 38 Absatz 2 Satz 3

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 32 und 33 (§§ 39 und 40):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 34:

Zu Buchstabe a:

§ 41 Absatz 1 Satz 2

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 41 Absatz 2

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Nummer 35 (§ 42):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 36:

Zu Buchstabe a (§ 43 Absatz 1):
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 43 Absatz 2 Nummer 2

Die Punktzahl für die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird an die neue Gewichtung der Studienleistungen im Grund- und Hauptstudium und der schriftlichen Arbeit zur Ermittlung der Laufbahnnote angepasst. Hierzu sei auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa verwiesen. Zudem erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu den Buchstaben c bis e (§ 43 Absätze 3 bis 5):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 37 (§ 44):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 38:

Zu Buchstabe a:

§ 45 Absatz 2

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 45 Absatz 3 Nummer 2

Hierzu sei auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa verwiesen. Zudem erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der neu eingefügten Absätze des § 18.

Zu Nummer 39 (46):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 40:

Zu den Buchstaben a und b (§ 47 Absatz 2):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Buchstabe c:

§ 47 Absatz 4

Die Regelung stellt die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst klar für den Fall, dass die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet wurde. Bisher stützte sich der Prüfungsausschuss in seinem Votum auf die fachtheoretischen Kenntnisse der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, da in der Regel nur diese Kenntnisse umfassend geprüft wurden. Die in der berufspraktischen Ausbildung gezeigten Kenntnisse,

Fertigkeiten und Fähigkeiten einschließlich der methodischen und sozialen Kompetenzen haben zwar über die Beurteilungsnote der Vorsteherinnen und Vorsteher gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO Eingang in die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gefunden, dem Wortlaut der bisherigen Vorschrift konnte aber nicht entnommen werden, dass § 33 Absatz 3 StBAPO in jedem Fall anzuwenden ist. Die Berücksichtigung auch der in den berufspraktischen Studienzeiten gezeigten Kenntnisse und die Bewertung der Persönlichkeitsmerkmale ist für die Entscheidung notwendig, ob eine Studierende oder ein Studierender für die Laufbahn des mittleren Dienstes befähigt ist. Die Befähigung für die dienstliche Verwendung umfasst das allgemeine fachliche Wissen und das berufliche Können, das die Beamtin oder den Beamten in die Lage versetzt, die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen.

Zu den Nummer 41 und 42 (§§ 50 und 51):

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 43:

§ 53 Die Ausbildung, die von Beamtinnen und Beamten vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung (1. Juli 2012) begonnen wurde, ist nach bisheriger Vorschrift zu beenden.

Zu Nummer 45:

Die Studieninhalte werden nach § 8 Absatz 2 StBAPO einheitlich vom Bundesministerium der Finanzen nach den Vorgaben des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der StBAPO im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt und sind nicht Bestandteil der StBAPO. Die StBAPO einschließlich ihrer Anlagen hat jedoch die Verteilung der Mindeststunden und die zu prüfenden Fächer zum Inhalt. Die Anlagen werden daher an die bereits begründeten Änderungen in der StBAPO angepasst. Darüber hinaus sind die Änderungen der folgenden Anlagen wie folgt begründet:

Anlage 4

Durch die Änderungen erhält die bisher bewährte Praxis, wonach die für die einzelnen Unterrichtsfächer ausgewiesenen Mindeststunden in der Ausbildung des mittleren Dienstes auch einen angemessenen Anteil Übungsstunden enthalten, eine rechtliche Grundlage. Gleichzeitig wird das angestrebte einheitliche Verständnis des Begriffs "Mindeststunden" als Unterrichtsstunden, die allein der Stoffvermittlung dienen, in der Ausbildung des mittleren und gehobenen Dienstes erreicht.

Anlage 8

Der Vordruck zur Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobenen Dienst) ist aus folgenden Gründen anzupassen:

Anlage 9

Der Vordruck zur Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobenen Dienst) ist aus folgenden Gründen anzupassen:

Anlage 10

Infolge der Umstrukturierung der Studienfächer ist die Anlage 10 zu ändern:

Es wird ein neues Fach "Methoden der Rechtsanwendung" im Grundstudium mit mindestens 20 Unterrichtsstunden eingeführt.

Zu den Gründen sei auf die Ausführungen zu Nummer 20 Buchstabe b verwiesen. Die Anzahl der Mindeststunden für das neue Fach wird durch Verkürzung der Stundenzahlen in den anderen Fächern erreicht.

Der unterricht im Fach "Abgabenrecht" wird zugunsten des neuen Faches "Methoden der Rechtsanwendung" von 170 auf 168 Stunden verkürzt.

Für das Fach "Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung" sind statt bisher 90 nur noch 70 Stunden vorgesehen. Das Fach wird entlastet, weil seine Bedeutung gesunken ist. Die so gewonnenen Stunden gehen auf die materiellen Steuerrechtsfächer und die neu eingeführten Fächer "Methoden der Rechtsanwendung", "Fallstudien" und "Schwerpunktthemen" über.

Der Unterricht im Fach "Steuern von Einkommen und Ertrag" wird zugunsten des neuen Faches "Methoden der Rechtsanwendung" von 235 auf 233 Stunden verkürzt.

Der Unterricht im Fach "Umsatzsteuer" wird zugunsten des neuen Faches "Methoden der Rechtsanwendung" von 140 auf 138 Stunden verkürzt.

Der Unterricht im Fach "Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität" wird zugunsten des neuen Faches "Methoden der Rechtsanwendung" von 150 auf 148 Stunden verkürzt. Zudem wird das Teilgebiet "Wirtschaftskriminalität" gestrichen. Die Thematik ist zu umfassend und zu vielschichtig, als dass sie sinnvoll im bisherigen Stundenkontingent der Ausbildung unterrichtet werden kann. In der Praxis wird dieses Spezialwissen nur in Sonderstellen benötigt und daher im Rahmen der Fortbildung behandelt.

Der Unterricht im Fach "Privatrecht" wird zugunsten des neuen Faches "Methoden der Rechtsanwendung" von 100 auf 96 Stunden verkürzt. Das Teilgebiet "Gesellschaftsrecht" wird im bestehenden Fach "Besteuerung der Gesellschaften" behandelt und daher zukünftig nicht mehr gesondert im Fach "Privatrecht" unterrichtet. Für das Fach "Besteuerung der Gesellschaften sind deshalb künftig 102 Stunden statt bisher 100 Stunden vorgesehen. Zudem wird das Teilgebiet "Handels- und Wertpapierrecht" gestrichen. Die Thematik ist zu umfassend und vielschichtig, als dass sie sinnvoll im bisherigen Stundenkontingent der Ausbildung unterrichtet werden kann. In der Praxis wird dieses Spezialwissen nur in Sonderstellen benötigt und daher im Rahmen der Fortbildung behandelt.

Für das Fach "Öffentliches Recht" sind statt bisher 90 nur noch 68 Stunden vorgesehen, die entsprechenden Stoffgliederungspläne werden inhaltlich neu strukturiert und gewichtet: Die Teilgebiete "Allgemeine Staatslehre" und "Verwaltungsrecht" werden nicht mehr gesondert in der Bezeichnung des Faches aufgeführt, deren Inhalte aber weiterhin im Fach "Abgabenrecht" vermittelt. Gleichzeitig wird das Teilgebiet "Verwaltungsorganisation" wegen der Neustrukturierung des Faches "Verwaltungslehre" (vgl. nachfolgende Ausführungen) in das Fach "Öffentliches Recht" verlagert. Die Stunden werden für die Einführung der neuen Fächer "Methoden der Rechtsanwendung", Schwerpunktthemen" und "Fallstudien" verwendet. Zudem wird die bisher umfassend vermittelte Systematik der verfassungsgerichtlichen Grundrechtsprüfung deutlich reduziert, da sie im Verhältnis zu anderen Themen bisher übergewichtet ist. Aus berufspraktischer Sicht ist es ausreichend, wenn Studierende das Verständnis entwickeln, dass Maßnahmen der Steuerverwaltung als klassischer Eingriffsverwaltung von grundrechtlicher Relevanz sein können.

Für das Fach "Wirtschaftswissenschaften" sind statt bisher 50 nun 54 Stunden vorgesehen: Die 11 Stunden "Volkswirtschaftslehre" werden durch 15 Stunden "Ökonomisches Verwaltungshandeln" ersetzt.

Das Fach "Volkswirtschaftslehre" kann in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht sinnvoll unterrichtet werden. Die im Rahmen der Volkswirtschaftslehre vermittelten Kompetenzen gehören nicht zum Kernbereich des Anforderungsprofils der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten. "Volkswirtschaftslehre" kann jetzt im Rahmen von Wahlpflichtveranstaltungen oder in der Fortbildung unterrichtet werden. Gleichzeitig wird das Teilgebiet "Ökonomisches Verwaltungshandeln" wegen der Neustrukturierung des Faches "Verwaltungslehre" (vgl. nachfolgende Ausführungen) in das Fach "Wirtschaftswissenschaften" verschoben.

Das Fach "Verwaltungslehre" wird umstrukturiert und umbenannt in "Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme)". Statt bisher 60 sind nur noch auf 23 Stunden vorgesehen: Das Teilgebiet "Verwaltungsorganisation" wird in das Fach "Öffentliches Recht" und das Teilgebiet "Ökonomisches Verwaltungshandeln" in das Fach "Wirtschaftswissenschaften" verschoben. Das Fach "Verwaltungslehre" wies bisher weder eine einheitliche Struktur noch einheitliche Themenbezüge auf. Mit dieser Neustrukturierung und mit der Aufnahme des neuen Themas "Risikomanagementsysteme" wird der IT-Bezug gestärkt und eindeutig definiert. Inhalte ohne Bezug zu Informations- und Kommunikationstechnik werden in Fächer mit engerem thematischen Bezug verlagert. Risikomanagementsysteme prägen den beruflichen Alltag der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in zunehmendem Maße.

Für das Fach "Arbeits- und Selbstorganisation" sind statt bisher 80 nur noch 65 Stunden vorgesehen. Die eingesparten Stunden werden für die Einführung der neuen Fächer "Methoden der Rechtsanwendung", "Schwerpunktthemen" und "Fallstudien" verwendet. Gleichzeitig werden Inhalte in Bezug auf das neue Thema "Lernmethodik" ergänzt.

Zu Beginn und im Hinblick auf den Erfolg der Ausbildung ist es wichtig, die Studierenden für unterschiedliche Lernmethoden zu sensibilisieren.

Für das Fach "Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" sind statt bisher 120 nur noch 115 Stunden vorgesehen. Die Stunden werden für die Einführung der neuen Fächer "Methoden der Rechtsanwendung", "Schwerpunktthemen" und "Fallstudien" verwendet.

Es wird ein neues Fach "Schwerpunktthemen" mit einem Umfang von 60 Stunden eingeführt. Hierbei werden Wahlmöglichkeiten für zwei Schwerpunktthemen je Studierender oder Studierendem (zweimal 30 Stunden) geschaffen. Damit wird die fächerorientierte Unterrichtsweise um fächerübergreifende, themenorientierte Elemente ergänzt und das exemplarische Lernen verstärkt. Dies soll dazu führen, dass Themenbereiche, die als besonders komplex gelten, aus den anderen Fächern ausgelagert und im Fach "Schwerpunktthemen" zusammengefasst werden.

Das Fach "Fallstudien" (35 Stunden) ergänzt das Fach "Schwerpunktthemen". Anhand von praxisnahen umfassenden Sachverhalten (Fallstudien) werden alle relevanten steuerrechtlichen Tatbestände bewertet. Dieses bisher in der Fortbildung (insbesondere bei Prüfern) erfolgreich eingesetzte Instrument wird nunmehr in Ansätzen auf die Ausbildung ausgedehnt. Dadurch wird das fächerübergreifende Verständnis gefördert. Zudem entsteht hiermit die Möglichkeit, Theorie und Praxis zu verzahnen.

Anlage 11

Der Vordruck zur "Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung" ist anzupassen: Die Fächer "Öffentliches Recht", "Privatrecht" und "Bewertungsrecht" werden bezüglich ihrer obligatorischen Abprüfung neu gewichtet. Hierzu sei auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verwiesen.

Anlage 14

Der Vordruck zur Beurteilung der Laufbahnprüfung ist anzupassen: Die Studiennoten werden neu gewichtet. Hierzu sei auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa verwiesen.

Anlage 18

Der Vordruck zur "Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung" ist anzupassen: Die Studiennoten werden neu gewichtet. Hierzu sei auf die Ausführungen zu Nummer 19 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa verwiesen.

Anlage 19

Die Vordrucke werden vereinfacht.

Anlage 20

Der Vordruck wird vereinfacht.

Zu Artikel 2:

Mit der Ermächtigung soll die Bekanntgabe der StBAPO ermöglicht werden.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 bestimmt, dass die Änderungen durch die vorliegende Änderungsverordnung am Tag nach Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten. Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Evaluation erfolgt fortlaufend durch den zuständigen Bund-Länder-Koordinierungsausschuss nach § 50 StBAPO. Bei der Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens werden die für den Vollzug erforderlichen organisatorischen, technischen und haushaltsmäßigen Maßnahmen berücksichtigt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1974: Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Durch die Verordnung werden keine Vorgaben für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung der Länder werden Vorgaben geändert. Für die Bildungseinrichtungen der Steuerverwaltungen der Länder gehört jedoch die fortlaufende Anpassung der Lehrinhalte an das sich häufig und kurzfristig ändernde Steuerrecht zum Aufgabenspektrum. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht daher nicht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter