Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Februar 2010 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 148/09(B)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2009) 0028),
- - gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2009),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- - gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0002/2010),
- 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
- 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
- 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
- 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
- 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 - Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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6a. Jeder Mitgliedstaat entwickelt geeignete Kontrollsysteme für sein zentrales Verbindungsbüro oder die von ihm als Verbindungsstellen vorgesehenen Verbindungsbüros, um Transparenz und Kosteneffizienz zu erreichen, und verfasst im Rahmen eines jährlichen Monitorings einen entsprechenden, öffentlich zugänglichen Bericht. |
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 - Absatz 1 - Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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1. Auf Ersuchen eines zentralen Verbindungsbüros, eines Verbindungsbüros oder einer Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates (nachstehend: "die ersuchende Behörde") erteilen das zentrale Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Mitgliedstaates, an den das Ersuchen gerichtet wurde (nachstehend: "die ersuchte Behörde") dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 von Nutzen sein könnten. | 1. Die zentralen Verbindungsbüros tauschen alle Auskünfte mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten aus, die letzteren bei der Beitreibung der Forderungen gemäß Artikel 2 von Nutzen sein könnten. |
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen und Beträge von über 10 000 EUR betreffen. | Die zentralen Verbindungsbüros erteilen einander Auskunft über die Erstattung anderer Steuern als der Mehrwertsteuer durch die nationalen Steuerbehörden, sofern diese Erstattungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erfolgen. |
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 - Absatz 2
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde hierzu befugte Beamte im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften nach Artikel 4 Absatz 1 während behördlicher Ermittlungen zugegen sein, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden. Sind Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates bei behördlichen Ermittlungen gemäß Unterabsatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten des ersuchten Mitgliedstaates ausüben, sofern dies im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates erfolgt. Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfmaßnahmen der Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates übertragenen Prüfungsbefugnissen getroffen wurde, wird jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfmaßnahmen der Beamten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber ihren eigenen Beamten behandelt. | 2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde hierzu befugte Beamte im Hinblick auf den Erhalt von Auskünften nach dieser Richtlinie während behördlicher Ermittlungen zugegen sein, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden. Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Unterabsatz 1 zugegen, können sie, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die Prüfungsbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben, sofern dies im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde erfolgt. Falls zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde eine Vereinbarung zu den den Beamten der ersuchten Behörde zu entsprechen, wird von dem ersuchten Mitgliedstaat wie eine Weigerung gegenüber seinen eigenen Beamten behandelt. |
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 - Absatz 1 - Buchstabe b
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet. | b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates oder eine beglaubigte Kopie derselben beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet. |
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 - Absatz 3
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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3. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der jeweiligen Forderung an die ersuchende Behörde. | 3. Die ersuchte Behörde überweist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ersuchens den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der jeweiligen Forderung an die ersuchende Behörde. |
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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Artikel 23a Weiterverfolgung der im Rahmen dieser Richtlinie eingeleiteten Tätigkeiten Die zentralen Verbindungsbüros erstellen einen jährlichen Bericht über die im Laufe des zurückliegenden Steuerjahres im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Tätigkeiten der Zusammenarbeit. Dieser Bericht enthält als Mindestanforderung die Zahl der ein- und ausgegangenen Ersuchen, die ergriffenen Maßnahmen, die angegebenen Gründe im Falle der Ablehnung eines Ersuchens, die jeweilige Bearbeitungszeit, den Betrag der Forderung und die tatsächlich beigetriebenen Beträge. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. |
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 - Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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Die Kommission unterstützt die gute Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und beobachtet fortlaufend mögliche Beschwerden über mangelhaften Informationsaustausch und mangelhafte Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beitreibungen im Sinne dieser Richtlinie. |
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
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Artikel 27a Analyse der Kommission Die Kommission führt eine Vergleichsanalyse einer breiten Palette von im Steuerrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Instrumenten zur Beitreibung von Steuern durch, wie z.B. Einziehungsanordnungen, in Grundbucheintragungen enthaltene Rückforderungen, Grundpfandrechte sowie gesetzlich vorgeschriebene und in der Praxis angewandte Fristen in Beitreibungsverfahren, um dadurch die Umsetzung einer optimalen Vorgehensweise bei der Beitreibung von Steuern in den Mitgliedstaaten zu fördern. |