Antrag des Saarlandes
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Punkt 22 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf der Basis der Umverteilung des Prämienvolumens auf der Grundlage des Umfangs der bewirtschafteten und beihilfefähigen Flächen (flächenbezogener Teil) und teilweise auf der Grundlage der im Wirtschaftsjahr 2006/07 im Liefervertrag vereinbarten Zuckermenge im Rahmen der einheitlichen Höchstquote (betriebsindividueller Teil) im Verhältnis 35:65 zu überarbeiten.

Begründung

Das mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bis zum 1. August 2004 ab dem Kalenderjahr 2005 eingeführte Kombinationsmodell nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 geht im Grundsatz von der Umverteilung des Prämienvolumens im Verhältnis 35:65 aus. Dies sollte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Selbstbindung auch beim Zuckerausgleich unter Beibehaltung der übrigen Kriterien des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes konsequent Berücksichtigung finden.

Bei Anwendung der Betriebsprämienregelung ist die nationale Obergrenze nach Artikel 41 der Verordnung (EG) 1782/2003 nach objektiven Kriterien auf die Regionen aufzuteilen. Dies ist im Betriebsprämiendurchführungsgesetz im Wesentlichen durch Aufteilung des Prämienvolumens im Verhältnis 35:65 - im Verhältnis der Anteile der einzelnen Regionen an der beihilfefähigen Fläche (2002) zu den Anteilen der Regionen am Prämienvolumen der Stützungsregelungen (2000-2002) bzw. bei der Milchreferenzmenge der Anteile zum 31. März 2005 - bisher sachgerecht umgesetzt worden.