Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
Punkt 77 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Der Bundesrat möge beschließen, gegen das Gesetz Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.
Begründung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.12.2004 - Drucksache 926/04(B) - den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes angerufen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Übernahme der Akademie der Künste hat. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erfüllt. Im Übrigen wird auf die Begründung in dem o.a. Beschluss verwiesen.
Der Vermittlungsausschuss hat das Gesetz in seiner Sitzung am 16.02.2005 bestätigt. Es liegt dem Bundesrat damit in unveränderter Form erneut zur Beschlussfassung vor. Die grundsätzlichen Bedenken des Bundesrates gegen die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes haben jedoch nach wie vor Bestand.