Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. KostRMoG)

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG)

Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, noch in der laufenden Legislaturperiode die bereits 2001 begonnene Modernisierung des Justizkostenrechts weiter zu führen. Der Bundesrat nimmt jedoch den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts wegen der zu erwartenden Auswirkungen auf die Länderhaushalte mit großer Sorge zur Kenntnis.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dringend auf, bei ihrem Gesetzesvorhaben mit Blick auf die auch für die Länder geltende Schuldenbremse den berechtigten Anliegen der Länder nach einer deutlichen Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz gerecht zu werden.

Seit dem Inkrafttreten des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 hat sich der Kostendeckungsgrad der Justiz in den Ländern weiter verschlechtert. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, die finanziellen Auswirkungen des vorgesehenen Gesetzes auf die Länderhaushalte nochmals eingehend zu überprüfen, auf der Ausgabenseite die Mehrbelastungen in vollem Umfang zu berücksichtigen und deutlich höhere Einnahmen für die Länder zu ermöglichen. Nur dadurch können die Länder gewährleisten, dass die Justiz ihre Aufgabe, Rechtsschutz auf hohem Niveau innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, auf Dauer erfüllen kann.

Der Bundesrat spricht sich nachdrücklich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz", wie sie Eingang in den Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 18. und 19. Mai 2011 in Halle gefunden haben, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt besonders für die Kernforderungen nach einer Anhebung der Wertgebühren nach § 34 des Gerichtskostengesetzes entsprechend der Preis- und Einkommensentwicklung seit ihrer letzten linearen Anpassung im Jahr 1994 sowie für eine Anhebung der Gebührensätze in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz.

Der Bundesrat hält es außerdem für unabdingbar notwendig, das Gesetzgebungsverfahren zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht im zeitlichen Gleichlauf mit dem Gesetzgebungsverfahren für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts durchzuführen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, entweder den bereits wiederholt eingebrachten Bundesratsinitiativen Fortgang zu geben oder unverzüglich einen Gesetzentwurf auf der Grundlage des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums der Justiz zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht vorzulegen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Entwicklung der Auslagen in Rechtssachen, der auf dem Jahrestreffen vom 26. bis 28. Oktober 2011 in Lübeck gefasst wurde.

Der Bundesrat mahnt des Weiteren dringend eine Begrenzung und einen Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer an. Insbesondere in Betreuungssachen, Strafsachen und in der Sozialgerichtsbarkeit ist bei niedrigen Rückflussquoten mit einem steilen Ausgabenanstieg zu rechnen.

Begründung:

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2011 den schon seit Längerem angekündigten Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vorgelegt. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Bundesregierung nach einer grundlegenden Überarbeitung der Kostenordnung und der Justizverwaltungskostenordnung ebenso wie die mit dem Entwurf verfolgte Anpassung der zuletzt im Jahr 2004 novellierten Gesetze und der darin enthaltenen Gebühren. Viele der in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen strukturellen Änderungen gehen in die richtige Richtung.

Nach den Ergebnissen eines Treffens der Amtschefinnen und Amtschefs der Justizministerien der Länder im Januar 2012 besteht indes Einigkeit, dass der Referentenentwurf vor dem Hintergrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Landesjustizhaushalte ohne wesentliche Korrekturen nicht akzeptiert werden kann.

Die vom Bundesministerium der Justiz vorgeschlagenen Anpassungen bei den Gerichtsgebühren, und hier insbesondere die lineare Erhöhung der Wertgebühren nach dem Gerichtskostengesetz und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen um lediglich 3,8 Prozent, sind nicht geeignet, den Kostendeckungsgrad in der Justiz nachhaltig zu verbessern. Es steht vielmehr zu besorgen, dass die geplante Novelle den Kostendeckungsgrad in der Justiz weiter verschlechtern wird.

Die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen der Rechtsanwaltsgebühren, der Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer und der Entschädigungen für Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und ehrenamtlich tätige Vormünder und Betreuer führen zu erheblichen Mehrbelastungen für die Länder bei den Auslagen in Rechtssachen, die ohne einen gleichzeitigen spürbaren Ausgleich auf der Einnahmeseite nicht zu schultern sein werden.

Die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz", deren Abschlussbericht Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Mai 2011 war, haben zwar in einigen wenigen Punkten Eingang in den Referentenentwurf gefunden. Die Kernforderung der Länder nach einer Gebührenerhöhung um gut 20 Prozent bei den Wertgebühren nach dem Gerichtskostengesetz und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen wird allerdings nicht aufgegriffen. Auch die vorgeschlagene Anhebung der Gebühren für die zweite Instanz bleibt unberücksichtigt.

Der Referentenentwurf lässt darüber hinaus einen finanziellen Ausgleich für bereits heute absehbare kostenintensive Bundesgesetze vermissen. Der Zuschussbedarf der Länder kann nur dann spürbar und nachhaltig zurückgeführt werden, wenn die weitere Entwicklung bis zum vorgeschlagenen Inkrafttreten des Gesetzes und für die Folgejahre hochgerechnet wird.

Mit dieser Entschließung soll vor dem seitens des Bundesministeriums der Justiz anberaumten Arbeitstreffen im April 2012 und vor einer Beschlussfassung der Bundesregierung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Position der Länder verdeutlicht werden.