Punkt 42 der 842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist dem § 1 folgender Absatz anzufügen:
- (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum .... [Einsetzen: Erster Tag des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats] zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
- 2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,
- 3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,
- 4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind
- 5. die unter Nummer 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen."
Begründung
Eine Staatenliste als mögliche Orientierungshilfe für die Verwaltungsbehörden ist aus Sicht des Verwaltungsvollzugs dringend erforderlich.
Dadurch wird vermieden, dass jede Fahrschulaufsichtsbehörde bzw. jedes Land die maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften eigenständig ermitteln und bewerten muss. Die Folge wäre Bürokratieabbau, schnellere Verfahrenszeiten und eine bundeseinheitliche Bewertung im Hinblick auf die Vorschriften des jeweiligen Staats, die letztlich bereits dem Grundsatz der Gleichbehandlung geschuldet ist. Die Erstellung einer entsprechenden Staatenliste ist ferner dringend geboten durch die EU-rechtlich vorgegebenen kurzen Bearbeitungsfristen (vgl. § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 13 Abs. 1 FahrlG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes), deren Überschreitung teilweise die Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion auslösen. Diese kurzen Fristen lassen nach Antragstellung eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung der Vorschriften des jeweiligen Staats durch einzelne vollziehende Behörden nicht zu.
Der zur Erstellung der Länderliste erforderliche Aufwand ist überschaubar und angemessen da eine entsprechende Liste nur einmalig erstellt und später nur noch bei wesentlichen Änderungen im Recht der anderen Staaten aktualisiert werden muss.
Durch die Formulierung ist klargestellt, dass es sich bei dieser Staatenliste um eine bloße Empfehlung bzw. Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt.