Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

B

Die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich einer Öffnung des Versandhandels für nicht Lebensmittel liefernde Tiere auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben bestehen.

Die Bundesregierung wird mit Nachdruck gebeten, sich auf EU-Ebene weiterhin dafür einzusetzen, dass die Voraussetzungen für eine Verschreibung auf Basis der in Deutschland geltenden Vorschriften harmonisiert werden.

Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, die neu aufgenommene Bindung der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren durch den Tierhalter an den behandelnden Tierarzt durch Einführung von Dokumentationspflichten für den Tierhalter zumindest im gewerbs- und berufsmäßigen Bereich überwachbar zu machen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der vorliegenden AMG-Novelle erfolgt eine Ausweitung des Versandhandels auch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel für nicht Lebensmittel liefernde Tiere.

Dies ist vor dem Hintergrund von Arzneimittelsicherheit und Gesundheitsschutz insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Problematik der Antibiotikaresistenzen nur dann vertretbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Verschreibung EU-weit harmonisiert sind.

In der vorliegenden Fassung der 15. AMG-Novelle wurde in § 57a (neu) die Bindung der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren an den behandelnden Tierarzt eingefügt, um einer möglichen unkontrollierten Selbstmedikation von Tieren durch den Tierhalter zu begegnen. Im Gegensatz zum humanmedizinischen Bereich geht die Bezahlung von Tierarzneimitteln immer zu Lasten des Tierhalters. Ein der Humanmedizin vergleichbares Erstattungssystem besteht nicht. Der wirtschaftliche Anreiz, sich ggf. kostengünstigere Arzneimittel über Versandapotheken zu beschaffen, ist daher in größerem Umfang gegeben. Weiterhin sind die Halter nicht Lebensmittel liefernder Tiere bisher nicht einmal verpflichtet, Nachweise über den Arzneimittelerwerb bzw. die Arzneimittelanwendung zu dokumentieren.

Um die neuen Anwendungsvorgaben für die Überwachung überhaupt nachvollziehbar machen zu können und damit den mit der neuen Vorschrift verfolgten Schutzzweck zu erreichen, ist die Neuaufnahme einer Dokumentationspflicht auch für den Halter nicht Lebensmittel liefernder Tiere notwendig. Hierbei sollteunter Berücksichtigung der Überwachungsmöglichkeiten sowie aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes insbesondere auf die von der Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz betroffenen Tierhalter abgestellt werden, da diese i.d.R. eine größere Anzahl Tiere haben.