A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16 - im Folgenden "EU-Phosphatverordnung") führt harmonisierte Vorschriften für die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln ein. Als unmittelbar geltendes EU-Recht bedarf die EU-Phosphatverordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Für eine wirksame Durchführung der Vorschriften in Deutschland ist jedoch die Schaffung von Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die EU-Phosphatverordnung sowie die Erweiterung von Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörden erforderlich.
B. Lösung
Änderung des die Durchführung der EG-Detergenzienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 648/2004) in Deutschland regelnden Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG)
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz nicht.
Den Ländern entstehen in erster Linie Vollzugskosten, die unmittelbar aus der EU-Phosphatverordnung resultieren. Durch das vorliegende Gesetz veranlasste Vollzugskosten entstehen aus der Zuständigkeit für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die neuen Phosphorbegrenzungsregelungen als Verwaltungsbehörde im Sinne von § 15 Absatz 4 WRMG, durch die Ausübung der erweiterten Anordnungsbefugnisse im Rahmen von § 14 Absatz 1 WRMG und die Vollstreckung von Anordnungen des Umweltbundesamtes nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WRMG. Bei der Beurteilung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung größtenteils Gegenstände betrifft, die bereits jetzt dem wasch- und reinigungsmittelrechtlichen Normenbestand unterliegen. Der Vollzugaufwand wird daher nur geringfügig erhöht.
E. Erfüllungsaufwand
Das vorliegende Gesetz verursacht für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und die Verwaltung des Bundes keinen und für die Verwaltung der Länder nur einen geringfügigen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch das vorliegende Gesetz entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der EU-Phosphatverordnung ergebenden Belastungen hinaus keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 104 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.
3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
- 1. die zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder
- 2. um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
- bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der für die Überwachung jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "oder Abs. 2" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 104 S. 1)" wird durch die Wörter "(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist," ersetzt.
- bb) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,"
- cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund
Ziel des Gesetzes ist es, durch Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.11.2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, die rechtlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der am 19. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABL. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) zu schaffen. Die neue EU-Verordnung führt durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (im Folgenden "EG-Detergenzienverordnung") harmonisierte Vorschriften für die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln ein.
Nach den neuen unmittelbar geltenden EU-Begrenzungsregelungen dürfen ab dem 30. Juni 2013 keine Waschmittel, die für den Verbraucher bestimmt sind, mit einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge pro Standardwaschladung - bei hartem Wasser sowie normal verschmutzter Wäsche (Vollwaschmittel) bzw. leicht verschmutzter Wäsche (Feinwaschmittel) - mehr in Verkehr gebracht werden. Ferner dürfen ab dem 1. Januar 2017 keine Maschinengeschirrspülmittel für Verbraucher in Verkehr gebracht werden, die einen Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr pro Standarddosierung (12 Gedecke, normale Verschmutzung) aufweisen. Die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Phosphateintrages in europäische Gewässer. Denn Wasch- und Reinigungsmittel sind eine der Hauptquellen für die Belastung der Oberflächengewässer mit Phosphaten, die in großen Mengen zu einem Nährstoffüberangebot führen, das massives Algenwachstum und eine Minderung des Sauerstoffgehalts (Eutrophierung) hervorruft.
Als unmittelbar geltendes EU-Recht bedarf die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Erforderlich ist jedoch die Aufnahme einer entsprechenden Bußgeldvorschrift ins Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, um eine wirksame Durchsetzung der neuen EU-Phosphorbegrenzungsregelungen in Deutschland zu gewährleisten. Daneben werden durch die Inanspruchnahme von Regelungsoptionen der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 bestehende Anordnungsbefugnisse der Landesbehörden erweitert sowie Anordnungsbefugnisse des Umweltbundesamtes im Rahmen der Durchführung von EU-Schutzklauselverfahren effektiver ausgestaltet. Außerdem werden bei dieser Gelegenheit zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs notwendige rechtliche Klarstellungen im WRMG vorgenommen.
Ein weiterer Anpassungsschritt außerhalb dieses Gesetzes betrifft die Verordnungsebene. In einem separaten Verordnungsvorhaben ist eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung der nationalen Phosphathöchstmengenverordnung an das neue EU-Recht erforderlich.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- 1. Die Gesetzgebungskompetenz für die produktbezogenen Regelungen über die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln auf dem Markt ergibt sich aus dem Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Betätigung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln durch produktbezogene Vorschriften über die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln auf dem Markt zu steuern. Das Gesetz steuert damit die wirtschaftliche Betätigung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln. Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit diese Produkte auf dem Markt bereitstellt, darf dies nur, wenn er die im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz oder in der hierauf gestützten Phosphathöchstmengenverordnung vorgeschriebenen Bedingungen einhält. Die Änderungen der Bußgeldvorschriften in § 15 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz stützen sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) und die Regelung zur landesrechtlichen Vollstreckung von Anordnungen des Umweltbundesamtes nach § 14 Absatz 2 auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das gerichtliche Verfahren).
- 2. Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen nach Artikel 72 Absatz 2 GG.
Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d.h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten und insbesondere die Verteilung des wirtschaftlichen Potenzials verzerren (BVerfGE 106, 62, 146f.). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b)cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Das Gesetz enthält Anforderungen für die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln, die ganz überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet, häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche Landesregelungen hätten zwangsläufig zur Folge, dass diese Produkte nicht ohne weiteres bundesweit einheitlich vertrieben werden könnten. Vielmehr müssten die Hersteller unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts ggf. verschiedene Produkte herstellen bzw. verschiedene Verpackungen und Kennzeichnungen verwenden, was darüber hinaus zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderung der EG-Detergenzienverordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 macht eine Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes zwingend erforderlich. Der Regelungsinhalt des Gesetzes ist auf den unmittelbaren Regelungsbedarf begrenzt (näher dazu unter IV) .
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Für eine wirksame Durchführung der materiellen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 ist insbesondere eine Sanktionsbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen die durch Artikel 1 Nummer 3 (neuer Artikel 4a) und Nummer 11 (neuer Anhang VIa) der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 neu in die EG-Detergenzienverordnung aufgenommenen Regelungen zur Begrenzung der Verwendung von Phosphat und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln erforderlich.
Zu diesem Zweck wird in § 15 Absatz 2 WRMG ein entsprechender Bußgeldtatbestand aufgenommen (siehe Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . Die Sanktionsbewehrung trägt außerdem dem Regelungsauftrag in Artikel 18 Unterabsatz 1 Satz 1 der EG-Detergenzienverordnung Rechnung.
Darüber hinaus wird in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) des Gesetzes von einer durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 eingeführten Regelungsoption (siehe dortigen Artikel 18 Unterabsatz 1 Satz 2) Gebrauch gemacht, wonach die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die Befugnis übertragen können, die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien (EU-Terminus für "Wasch- und Reinigungsmittel") oder für Detergenzien bestimmten Tensiden, die nicht der EG-Detergenzienverordnung entsprechen, zu verhindern. Die Regelung erleichtert den Ländervollzug, in dem den Landesbehörden die Überwachung der gesamten Handelskette ermöglicht wird. Infolge der Aufnahme der Regelungsoption in die EG-Detergenzienverordnung wurde im dortigen Artikel 2 zusätzlich eine Begriffsdefinition von "Bereitstellung auf dem Markt" aufgenommen sowie zur Abgrenzung und Klarstellung der Begriff "Inverkehrbringen" als erstmalige Bereitstellung definiert.
Ferner erfolgt durch das vorliegende Gesetz in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine inhaltliche Anpassung der Anordnungsbefugnis des Umweltbundesamtes zum Erlass vorläufiger Maßnahmen im Rahmen von EU-Schutzklauselverfahren (§ 14 Absatz 2 Satz 1 WRMG) an die nach den Vorgaben des New Legislative Framework (Beschluss Nr. 768/2008) formulierte Schutzklausel des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EG-Detergenzienverordnung (siehe Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 259/2012). Das Umweltbundesamt hat im Gegensatz zur bisherigen, lediglich an das erstmalige Inverkehrbringen anknüpfenden Befugnis nunmehr die Möglichkeit, zusätzlich jede sonstige Bereitstellung auf dem Markt eines verordnungskonformen Wasch- und Reinigungsmittels im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 WRMG, von dem jedoch umwelt- oder gesundheitsbezogene Risiken ausgehen, vorläufig zu untersagen oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen.
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a. Kosten der öffentlichen Haushalte
- aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz nicht.
- bb) Vollzugsaufwand
Den Ländern entstehen in erster Linie Vollzugskosten, die unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 resultieren. Durch das vorliegende Gesetz veranlasste Vollzugskosten entstehen aus der Zuständigkeit für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die neuen Phosphorbegrenzungsregelungen als Verwaltungsbehörde im Sinne von § 15 Absatz 4 WRMG, durch die Ausübung der erweiterten Anordnungsbefugnisse im Rahmen von § 14 Absatz 1 WRMG und die Vollstreckung von Anordnungen des Umweltbundesamtes nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WRMG (siehe Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . Bei der Beurteilung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung größtenteils Gegenstände betrifft, die bereits jetzt dem wasch- und reinigungsmittelrechtlichen Normenbestand unterliegen. Der Vollzugaufwand wird daher nur geringfügig erhöht.
b. Sonstige Kosten
Durch das vorliegende Gesetz entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 ergebenden Belastungen hinaus keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
c. Erfüllungsaufwand
Das vorliegende Gesetz verursacht für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand. Vorgaben, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen, ergeben sich ausschließlich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (z.B. Pflicht der Wirtschaft zur Einhaltung der neuen Phosphorbegrenzungsregelungen und von Kennzeichnungsbestimmungen).
Nach einer unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes vorgenommenen Exante-Schätzung ergibt sich für die Verwaltung des Bundes aufgrund der in Artikel 1 Nummer 3 vorgesehenen Aufnahme eines Verweises auf § 2 1a des Chemikaliengesetzes in § 13 Absatz 1 WRMG, durch die dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den von ihm bestimmten Zollstellen im Rahmen der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Wasch- und Reinigungsmitteln Mitwirkungspflichten und Mitteilungs- bzw. Eingriffsbefugnisse übertragen werden, kein neuer Erfüllungsaufwand. Nach Einschätzung des BMF wird es durch die zusätzliche Überprüfung von Wasch- und Reinigungsmitteln zu keiner erhöhten Belastung der Zollstellen kommen.
Für die Verwaltung der Länder ergibt sich aufgrund der o.g. Exante-Schätzung, der eine stichprobenweise Befragung zugrunde liegt, im Hinblick auf die Aufnahme einer zusätzlichen Anordnungsbefugnis in das WRMG (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Ebenso wird durch die ausdrückliche Übertragung der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Anordnungen des Umweltbundesamtes nach § 14 Absatz 2 WRMG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 2 Satz 5 - neu -) auf die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden kein relevanter Erfüllungsaufwand verursacht. Da seit der gesetzlichen Einführung der Anordnungsbefugnis des Umweltbundesamtes im Jahr 2007 von dieser nur einmal Gebrauch gemacht wurde, ist auch künftig von einer nur sehr geringen Fallzahl auszugehen.
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sind.
3. Nachhaltige Entwicklung
Das Gesetz trägt dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung (s. zuletzt "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012"). Es zielt mittelbar auf eine nachhaltige Entwicklung ab, indem es für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für deren effiziente Durchsetzung schafft. Mit der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 werden Phosphorbegrenzungsregelungen für Wasch- und Maschinengeschirrspülmittel europaweit einheitlich eingeführt, die die Anpassungsfähigkeit der Oberflächengewässer gegenüber Stoffeinträgen verbessern, weil die Reduzierung des Phosphateintrages der Eutrophierung der Gewässer entgegenwirkt (Managementregel Nr. 3). Gleichzeitig wird durch die Reduzierung des Phosphateinsatzes ein Beitrag zur schonenden Nutzung der endlichen Ressource Phosphat geleistet (Managementregel Nr. 2 bezüglich nicht erneuerbarer Naturgüter, Indikator Nr. 1). Der Phosphatgrenzwert für Maschinengeschirrspülmittel trägt zur wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge bei, da er Anreize setzt, die Entwicklung und Markteinführung phosphatfreier Alternativen voranzutreiben und die Abhängigkeit von der Ressource Phosphat zu lösen (Indikatoren Nr. 7 und Nr. 1). Gleichzeitig wird durch die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt (Managementregel Nr. 5; Indikator Nr. 10) und die Beschäftigung in diesem Segment gesichert (Indikator Nr. 16a). Der verminderte Eintrag von Phosphaten in die Umwelt senkt die Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in den Kläranlagen und steigert so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da die freiwerdenden Mittel anderweitig genutzt werden können (Indikator Nr. 10).
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 wurde die EG-Detergenzienverordnung im Hinblick auf Regelungen, die an die "Bereitstellung auf dem Markt" anknüpfen, erweitert. Infolgedessen ist eine entsprechende Anpassung von § 1 Satz 1 WRMG erforderlich (Nummer 1 Buchstabe a) Der Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe), der durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 als Artikel 2 Nummer 9a neu in die EG-Detergenzienverordnung aufgenommen wurde, umfasst dabei auch den Begriff des "Inverkehrbringens", der in Artikel 2 Nummer 9 der EG-Detergenzienverordnung als "erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt" definiert ist. Dem trägt die Formulierung "das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" Rechnung.
Nummer 1 Buchstabe b enthält die erforderliche Anpassung des Vollzitats der EG-Detergenzienverordnung in § 1 Satz 2 WRMG an die Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Nummer 2 hebt die obsolete Übergangsregelung in § 10 Absatz 2 WRMG auf.
Zu Nummer 3 (§ 13)
Nummer 3 regelt durch einen entsprechenden Verweis auf § 21a des Chemikaliengesetzes die Mitwirkung des BMF und der von ihm bestimmten Zollstellen bei der Überwachung der Einund Ausfuhr von Wasch- und Reinigungsmitteln. Die Regelung des § 21a ChemG hat sich im Rahmen der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von chemikalienrechtlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sehr bewährt. Ihre Übernahme im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ist im Interesse eines wirksamen, den Anforderungen der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 gerecht werdenden Vollzugs der EG-Detergenzienverordnung erforderlich.
Zu Nummer 4 (§ 14)
Nummer 4 Buchstabe a macht von einer in Artikel 18 Unterabsatz 1 Satz 2 der EG-Detergenzienverordnung neu eingeführten Regelungsoption Gebrauch und ergänzt die bisherige Anordnungsbefugnis der zuständigen Landesbehörden nach § 14 Absatz 1 WRMG um die Befugnis, die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern (§ 14 Absatz 1 Nummer 2). Diese zusätzliche Anordnungsbefugnis ermöglicht den Landesbehörden die Überwachung jedes Bereitstellen von Wasch- und Reinigungsmitteln auf dem Markt und damit der gesamten Handelskette. Sie knüpft dabei jedoch im Gegensatz zu der bisherigen Anordnungsbefugnis nicht an Hersteller- oder Händlerpflichten an, sondern lässt diese unberührt. Um in Deutschland eine kohärente Überwachung sämtlicher auf dem Markt befindlicher Wasch- und Reinigungsmittel zu ermöglichen, erfolgt eine Ausdehnung dieser Anordnungsbefugnis auch auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 WRMG (sog. sonstige Wasch- und Reinigungsmittel), die nicht dem Anwendungsbereich der EG-Detergenzienverordnung unterfallen.
Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa passt die bisherige Anordnungsbefugnis des Umweltbundesamtes zum Erlass vorläufiger Maßnahmen im Rahmen von EU-Schutzklauselverfahren (§ 14 Absatz 2 Satz 1 WRMG) inhaltlich an die im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008 überarbeitete Schutzklausel des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EG-Detergenzienverordnung an. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten im Vergleich zur bisherigen Regelung, die nur vorläufige Maßnahmen zur Untersagung oder sonstigen Beschränkung des erstmaligen Inverkehrbringens von Detergenzien zuließ, nunmehr "jedwede angemessene" Maßnahme zu ergreifen. Diesen sehr weitgehenden Befugnissen wird im Rahmen der erforderlichen Anpassung der o.g. Anordnungsbefugnis des Umweltbundesamtes dadurch Rechnung getragen, dass künftig neben dem (erstmaligen) Inverkehrbringen jede sonstige Bereitstellung auf dem Markt von dem Schutzklauselverfahren unterfallenden Wasch- und Reinigungsmitteln, d.h. jede Abgabe, vorläufig untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen werden kann. Für gegebenenfalls erforderliche ergänzende Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufs, steht dem Umweltbundesamt über § 24 Absatz 1 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes das Maßnahmeninstrumentarium des dortigen § 26 zur Verfügung.
Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb regelt zum einen, dass Rechtsbehelfe gegen Anordnungen des Umweltbundesamtes nach Satz 1 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Der sofortige Vollzug derartiger in Notfällen erlassener Anordnungen ist zur Abwendung eines von einem bestimmten Wasch- und Reinigungsmittel ausgehenden Risikos für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder die Umwelt erforderlich. Zum anderen wird die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Anordnungen des Umweltbundesamtes nach Satz 1 ausdrücklich den Überwachungsbehörden der Länder übertragen. Die Regelung entspricht in ihrer Ausgestaltung dem verfassungsrechtlichen Gebot der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, da der Erlass des Grund-Verwaltungsaktes (Anordnung des Umweltbundesamtes) und die Vollstreckung abgrenzbare Verwaltungsvorgänge darstellen, die unterschiedlichen Aufgabenträgern zugeordnet werden können und hier die Vollstreckung des Verwaltungsaktes durch die Landesbehörden in deren eigener Verantwortung und nach Maßgabe des Landesrechts erfolgen soll.
Zu Nummer 5 (§ 15)
Nummer 5 Buchstabe a stellt eine Folgeänderung zu Änderungsbefehl Nummer 2 Buchstabe a (Aufhebung von § 10 Absatz 2 WRMG) dar.
Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb normiert den erforderlichen Bußgeldtatbestand zur unmittelbaren Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die durch Artikel 4a in Verbindung mit Anhang VIa neu in die EG-Detergenzienverordnung aufgenommenen Phosphorbegrenzungsregelungen für Wasch- und Maschinengeschirrspülmittel und trägt damit dem Regelungsauftrag in Artikel 18 Unterabsatz 1 Satz 1 der EG-Detergenzienverordnung Rechnung.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes eine Bekanntmachungserlaubnis zu dem Gesetz.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2407:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung geringfügige Auswirkungen
Sonstige Kosten Keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
2. Im Einzelnen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den oben genannten Regelungsentwurf im Rahmen seines gesetzlichen Mandats geprüft und keine Bedenken. Die Erweiterung der Bußgeldtatbestände und Anordnungsbefugnisse haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und allenfalls marginale Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- *) Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)