A. Problem und Ziel
§ 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (Nummer 1), Verteidigern (Nummer 2), Rechtsanwälten einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekern und Hebammen (Nummer 3), Mitgliedern und Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nummer 3 Buchstabe a), Beratern für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 3 Buchstabe b) und Abgeordneten (Nummer 4) in gleicher Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das zu, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Gleiches gilt für Angehörige journalistischer Berufe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 StPO) in Form eines umfassenden Quellen- und Informantenschutzes.
Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den genannten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen. Die Vorschrift des § 53 Absatz 1 StPO unterscheidet dabei nicht nach Art und Intensität der dem Schutzzweck unterfallenden Vertrauensverhältnisse. Auch sonst nimmt der Gesetzgeber in § 53 Absatz 1 StPO eine Differenzierung zwischen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten der einzelnen Berufsgruppen nicht vor, sondern geht gleichermaßen von der Schutzwürdigkeit aller Vertrauensverhältnisse aus.
§ 160a StPO greift den Schutzzweck des § 53 StPO auf und schränkt flankierend strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ein, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterlägen. Hierbei differenziert die Schutzvorschrift des § 160a StPO jedoch in einem abgestuften System von Beweiserhebungs- und -verwendungsverboten, das - mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100c Absatz 6 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung), vgl. § 160a Absatz 5 StPO - für sämtliche offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt: Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Verteidiger, Abgeordnete, Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände ordnet § 160a Absatz 1 StPO ein absolutes Beweiserhebungs- und - verwendungsverbot an. Für die übrigen gemäß § 53 Absatz 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Psychotherapeuten sowie Presse- und Medienangehörige) gewährt § 160a Absatz 2 StPO nur einen relativen Schutz, indem strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterworfen und die überwiegende Zahl der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger einem abwägungsgebundenen Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot unterstellt werden.
Diese Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern wird als nicht sachgerecht erachtet. Die Gewährung eines unterschiedlichen Schutzumfanges in § 160a StPO bei einem im Übrigen einheitlichen Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 StPO verkennt die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Angehörigen der benannten Berufsgruppen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen.
B. Lösung
Der absolute Schutz des § 160a Absatz 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und -verwendungsmaßnahmen wird auf alle in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger erstreckt.
C. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen Rechtszustandes, der jedoch aus den zu A. genannten Gründen nicht befriedigt.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine. Insbesondere entsteht kein Vollzugsaufwand, da vorhandene strafprozessuale Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote lediglich erweitert werden.
E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)
Keine.
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Der Ministerpräsident Kiel, den 22. Februar 2012
des Landes Schleswig-Holstein
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Harry Carstensen
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 160a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 genannte Person, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig."
- b) Absatz 2 wird gestrichen.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Die Absätze 1 und 2 sind" wird durch die Angabe "Absatz 1 ist" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 und 2" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird Absatz 4.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 97 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 160a Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
- 3. In § 100c Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " § 160a Abs. 4" durch die Angabe " § 160a Abs. 3" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung
- 1. § 53 der Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet den dort genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraute oder bekanntgewordene Informationen. Dieses Recht, das Zeugnis im Rahmen einer Vernehmung verweigern zu dürfen, ist durch das am 1. Janar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) als solches unangetastet geblieben und sogar gestärkt worden: Mit dem neu in die Strafprozessordnung eingefügten § 160a StPO hat der Gesetzgeber unter uneingeschränkter Beibehaltung sowohl der Zeugnisverweigerungsrechte als auch der dem mittelbaren Schutz des Berufsgeheimnisses dienenden Sonderregelungen in § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100c Absatz 6 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung) erstmals eine Regelung geschaffen, wonach auch alle anderen offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Einschränkungen unterworfen wurden, wenn sie zu Erkenntnissen führen, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterfallen würden.
§ 160a StPO enthält indessen ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und -verwendungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern: § 160a Absatz 1 Satz 1 StPO ordnet für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO), Verteidiger (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO) und Abgeordnete (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StPO) ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot an. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Februar 2011 durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2261) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt. Demgegenüber sieht § 160a Absatz 2 StPO hinsichtlich der übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Psychotherapeuten sowie Presse- und Medienangehörige) ein von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges und damit relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vor.
Ungeachtet des mit § 160a StPO im Vergleich zur früheren Rechtslage für alle Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern geschaffenen zusätzlichen Schutzes wurde und wird die Ausdifferenzierung in absolut und relativ geschützte Vertrauensverhältnisse als unbefriedigend erachtet (so bereits BT-Drs. 17/2637, S. 6; vgl. exemplarisch Ignor, NJW 2007, 3403 <3404 f. >, Hassemer, AnwBl 2008, 413 <419>; Fahr, DStR 2008, 375 <378 ff. >; Reiß, StV 2008, 539 <543 ff. >; Kretschmer, HRRS 2010, 551 <554 f., 558>, Müller-Jakobsen, NJW 2011, 257 <259>).
- 2. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, ist ein hohes Gut in unserem Rechtsstaat. Es gilt daher, einen ungeteilten Schutz der Berufsgeheimnisträger zu erreichen. Ein erster - in der Konsequenz aber nicht ausreichender - Schritt in diese Richtung ist mit der Einbeziehung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und ihnen gleichstehender Personen mit anwaltlichen Aufgaben in den absoluten Schutzbereich von § 160a Absatz 1 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht getan. Ziel des vorliegenden Gesetzesantrages ist es, die mit der abgestuften Regelung in § 160a StPO im Übrigen nach wie vor bestehende Differenzierung zwischen absolut und relativ geschützten Vertrauensverhältnissen der nach § 53 Absatz 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger zu denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, vollständig zu beseitigen - und zwar zugunsten eines jeweils absoluten Schutzes im Rahmen des § 160a Absatz 1 StPO.
Das rechtsstaatlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen allen Berufsgeheimnisträgern und denjenigen, die sich Hilfe und Rat suchend an sie wenden, ist die Basis für eine rückhaltlose Offenbarung im Rahmen eines jeden Mandanten-, Beratungs- bzw. Patientenverhältnisses. Wirksame Hilfe von Vertretern bestimmter Beratungs- und Heilberufe ist Teil der unabweisbaren Lebensbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und kann zumeist nur dann erwartet werden, wenn sich die bei den in Rede stehenden Berufsgruppen Unterstützung Suchenden rückhaltlos offenbaren und die Berufsgeheimnisträger zu Mitwissern von Angelegenheiten ihres privaten Lebensbereiches machen können. Zugleich besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, dass entsprechende Tatsachen oder Umstände nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Ist dies nicht sichergestellt, bleibt den Bürgerinnen und Bürgern oft nur die Wahl, entweder eine Offenbarung ihrer privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber auf eine sachgemäße Behandlung oder Beratung von vornherein zu verzichten (vgl. BVerfGE 33, 367 <377 f. >). Dementsprechend findet der Schutz entsprechender Vertrauensverhältnisse seine verfassungsrechtliche Anknüpfung zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, seinem Anspruch auf Achtung des privaten Bereichs (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes <GG>) und zum anderen im Grundrecht des jeweiligen Berufsträgers auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG).
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 53 Absatz 1 StPO hat diese spezifische Beziehung zwischen den rat- und/oder hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern und den Angehörigen der in der Regelung aufgeführten Berufsgruppen dem Schutz unterstellt, den ihre besondere Vertraulichkeit erfordert. Die Tätigkeitsfelder der in der Vorschrift genannten Beratungs- und Heilberufe berühren - häufiger und grundrechtssensibler als die anderer Berufsgruppen - Bereiche, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen Beachtung verlangen.
Sie sind daher in besonderem Maße davon abhängig, dass denjenigen, die sie in Anspruch nehmen, die Möglichkeit garantiert ist, sich ihrem Gegenüber frei, offen und rückhaltlos anvertrauen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass Tatsachen oder Umstände, die das Gegenüber kraft Berufsangehörigkeit erfährt, offenbart oder sonst offenbar werden könnten (vgl. BVerfGE 38, 312 <323>).
Dieser Schutzzweck kann allerdings nur wirksam greifen, wenn die von § 53 StPO umfassten Vertrauensverhältnisse auch in den flankierenden strafprozessualen Regelungen Absicherung erfahren. Eine solche aber ist mit der bisherigen gesetzlichen Differenzierung in § 160a StPO nicht gewährleistet, solange zu besorgen steht, dass die Möglichkeit staatlichen Zugriffs den rechtsstaatlich erforderlichen Informationsfluss weitreichend versiegen lassen könnte (vgl. Ignor, NJW 2007, 3403 <3405>, Fahr, DStR 2008, 375 <379>).
Eine einheitliche Behandlung aller - aus den vorgenannten Gründen besonderen und besonders schützenswerten - individuellen Vertrauensverhältnisse der in § 53 Absatz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger erscheint daher, wenn auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Absätze 243 ff.), gerechtfertigt. Sie liegt im Interesse derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die sich den Angehörigen der spezifisch bestimmten Berufsgruppen Rat und Hilfe suchend anvertrauen. Zudem besteht ein überragendes Allgemeininteresse daran, dass ein entsprechend grundrechtssensibles Vertrauensverhältnis zu allen in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern uneingeschränkt bestehen bleibt. Dies dient zugleich der Normen- und Rechtsklarheit und gewährleistet damit Rechtssicherheit.
- 3. Der mit dem vorliegenden Entwurf zu verbessernde Schutz betrifft die Berufsgruppen der Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO), der Mitglieder und Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a StPO) und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b StPO) sowie die Angehörigen journalistischer Berufe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 StPO).
Allen in der Vorschrift genannten Berufsgruppen ist das den Schutzumfang in § 53 StPO begründende, grundrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und denjenigen gemein, die sich Rat und Hilfe suchend an sie wenden. Die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsangehörigen unterliegen - festgeschrieben in entsprechenden Kammergesetzen und Berufsordnungen und flankiert von berufsethischen, standesrechtlichen und strafrechtlichen Sicherungen - der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten über alles, was ihnen in ihrer jeweiligen beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Die gesetzgeberische Entscheidung, in § 160a StPO trotz des in § 53 StPO einheitlich gewährten Zeugnisverweigerungsrechts ein im Schutzumfang abgestuftes Regelungssystem vorzusehen, ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 zu den oben genannten Aktenzeichen, a.a. O.); sie erscheint allerdings mit Blick auf die Vergleichbarkeit der in besonderem Maße schutzwürdigen Vertrauensverhältnisse zwischen den gemäß § 53 Absatz 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen der benannten Beratungs- und Heilberufe zu den Rat und Hilfe in Anspruch nehmenden Bürgerinnen und Bürgern nicht konsequent. Ebenso schutzwürdig ist im Lichte der verfassungsrechtlich verbürgten und für eine moderne Demokratie unverzichtbaren Freiheit der Medien das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertretern journalistischer Berufe und ihren Informanten und sonstigen Quellen. Im Einzelnen:
- a) Die mit der gesetzgeberischen Entscheidung zur Einbeziehung der Rechtsanwälte in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 StPO hervorgehobenen Attribute von Rechtsanwälten (vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 6 f.) gelten in vergleichbarer Weise für die weiteren in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO genannten Angehörigen beratend tätiger Berufsgruppen:
Der Schutz der mandatsbezogenen Informationen durch Verschwiegenheitspflichten und deren strafrechtliche Sanktionierung sind in gleicher Weise wie bei Rechtsanwälten ausgestaltet. Ebenso wie dem Rechtsanwalt kommt dem Patentanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Patentanwaltsordnung), dem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes (vgl. § 1 der Bundesnotarordnung) sowie den zur uneingeschränkten Steuerrechtshilfe befugten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und dem Steuerberater als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege (vgl. §§ 2 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 3 Nummer 1 und 3 des Steuerberatungsgesetzes und § 2 Absatz 1 der Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer) eine besondere Bedeutung im Rahmen der Rechtspflege zu. Der ebenso wie bei Rechtsanwälten im öffentlichen Interesse liegende ungehinderte Zugang auch zu den Angehörigen dieser Berufsgruppen setzt in gleichem Maße die Vertraulichkeit der Beziehung zu ihren Mandanten voraus. Bereits die Möglichkeit strafprozessualer Maßnahmen in diesem Bereich belastet ein Mandatsverhältnis von Beginn an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit (vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 6).
Abweichend von § 138 Absatz 1 StPO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt. Auch im Übrigen können sie - allerdings nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt - die Verteidigung führen (§ 392 Absatz 1 der Abgabenordnung). Die vom Gesetzgeber zur Begründung der Einbeziehung der Rechtsanwälte in den Schutzbereich von § 160a Absatz 1 StPO angeführten sachlichfachlichen Verflechtungen zwischen rechtsanwaltlicher Beratung und Strafverteidigung (vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 6 f.) - so zum Beispiel im Rahmen des Gesellschaftsrechts, Steuerrechts oder Vergaberechts mit möglichen Bezügen zur Untreue, Steuerhinterziehung oder Korruption - kann es auch bei der Beratung durch Notare oder - mit zum Teil anderen strafrechtlichen Bezügen - bei der Beratung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geben. Aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder wird sich aus der Außenperspektive faktisch vielfach auch insoweit nicht feststellen lassen, ob ein allgemein beratendes Mandat oder eine (ggf. gemeinsame) Strafverteidigung vorliegt, zumal der Übergang vielfach fließend sein kann (vgl. zu insoweit denkbaren Szenarien Fahr, DStR 2008, 375 <379 f. >). Mag bei generalisierender Betrachtung auch nur einem anwaltlichen Beratungsverhältnis die Option der (alleinigen) Strafverteidigung immanent sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 zu den oben genannten Aktenzeichen, Absatz 262); ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und in seiner Grundrechtsrelevanz vergleichbares und damit ebenso schützenswertes Vertrauensverhältnis besteht auch zwischen den weiteren im vorgenannten Sinne beratend tätigen Berufsgeheimnisträgern und denjenigen, die ihre Beratung bis hin zu einer möglichen Mandatierung als (Mit-)Verteidiger in Anspruch nehmen. Dies rechtfertigt auch ihre Einbeziehung in den absoluten Schutzbereich von § 160a Absatz 1 StPO.
- b) Dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient kommt in unserem Rechtsstaat eine wichtige Stellung zu. Angaben des Arztes zur Anamnese, Diagnose und zu therapeutischen Maßnahmen sowie Gespräche zwischen Angehörigen entsprechender Heilberufe und Patienten unterliegen dem Grundrechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Bestimmte Gesprächsinhalte können im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (BVerfGE 32, 373 <379>; 89, 69 <82>; 109, 279 <323>). Betrifft das Verhältnis zwischen Arzt und Patient danach zwar nicht immer die unantastbare Intimsphäre, so ist doch der grundrechtsrelevante private Bereich des den Arzt konsultierenden Patienten in jedem Fall berührt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ärztliche Feststellungen - beispielsweise zum Gesundheitszustand - Umstände betreffen, deren Offenbarung Betroffene mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihnen in anderer Hinsicht persönlich unangenehm oder ihrer sozialen Geltung abträglich sind. Vielmehr verdient der Wille des Einzelnen Achtung, höchstpersönliche Umstände - wie die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch einen Arzt - vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24, 72 <81>). Bürgerinnen und Bürger, die sich in ärztliche Behandlung begeben, müssen und dürfen erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über ihren Gesundheitszustand erfahren hat beziehungsweise anamnetisch oder diagnostisch feststellt, der berufsständischen Verschwiegenheitspflicht entsprechend vertraulich behandelt wird und geheim bleibt, mithin nicht zur Kenntnis Unbefugter - auch nicht der staatlichen Strafverfolgungsbehörden - gelangt. Nur so kann zwischen den Angehörigen ärztlicher Heilberufe und ihren Patienten jenes Vertrauensverhältnis entstehen und gewährleistet bleiben, das zu den Grundvoraussetzungen des beruflichen Wirkens zählt (vgl. BVerfGE 32, 373 <379 f.
>).
Entsprechendes gilt für das Vertrauensverhältnis zwischen psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihren Patienten. Psychotherapeutische Gespräche gewähren intime Einblicke in die Persönlichkeit der Patienten. Ihnen kommt erhebliche Grundrechtsrelevanz zu, da vielfach der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Der Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte kommt damit eine ebenso besondere Bedeutung zu wie derjenigen im Arzt-Patienten-Verhältnis. Dies gilt um so mehr, als eine rückhaltlose Offenheit der Patienten für eine erfolgreiche Psychotherapie konstitutiv ist. Nicht nur das tatsächlich mit strafprozessualen Maßnahmen belegte - beispielsweise mittels Telekommunikationsmaßnahmen mitgehörte - psychotherapeutische Gespräch wird beeinträchtigt. Die Therapie wird vielmehr bereits durch die Möglichkeit belastet, dass das Gespräch nicht vertraulich bleiben könnte und eine Kenntnisnahme Dritter von seinem Inhalt nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies birgt - noch dazu wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen (namentlich psychotischen oder paranoiden Störungen) betroffen sind - die Gefahr, dass trotz dringenden Therapiebedarfs bereits die Anbahnung einer Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe unterbleibt.
Mit Blick auf den hohen gesellschaftlichen Stellenwert ihrer Tätigkeiten und der insoweit betroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BT-Drs. 016/5846, S. 36) erscheint auch die Einbeziehung von Apothekern und Hebammen sowie der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b StPO genannten Berufsgruppen, die zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen (§§ 2, 3 SchKG), in der Schwangerschaftskonfliktberatung (§§ 5, 6, 8 SchKG) sowie zu Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit beratend tätig sind, in den Schutzbereich von § 160a Absatz 1 StPO sachgerecht.
- c) Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. exemplarisch für die ständige Rechtsprechung: BVerfGE 7, 198 <208>; 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f. >; 77, 65 <74>; 107, 299 <329>; 117, 244 <258>). Das Bundesverfassungsgericht hat den Umfang der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit von Presse, Rundfunk und Film, des auf ihr beruhenden Quellen- und Informantenschutzes und des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses in zahlreichen Entscheidungen bestimmt. Danach unterliegt dem Schutz der Medienfreiheit die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 12, 205 <259 ff. >; 20, 162 <175 f. >; 66, 116 <133>; 77, 65 <74>; 107, 299 <329>; 109, 279 <323 f. >). Dies umfasst den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit im Sinne eines umfassenden Quellen- und Informantenschutzes (vgl. BVerfGE 107, 299 <330>; 117, 244 <258 f. >). Auch dem Redaktionsgeheimnis kommt eine eigenständige Bedeutung von Verfassungsrang zu (BVerfGE 20, 162 <176>; 66, 116 <133 f. >; 107, 299 <331>). Kommunikationsinhalte und der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Informationsbeschaffung sind zudem vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 GG umfasst, das eine vertrauliche, freie Telekommunikation aufrechterhalten soll (BVerfGE 67, 157 <172, 185>). Die Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbürgten Presse- und Rundfunkfreiheit und die ungehinderte Informationsbeschaffung sind allerdings ohne eine vertrauliche Kommunikation der Medien (mit Mitarbeitern und Informanten, vgl. BVerfGE 20, 162 <187>) nicht möglich. Diese gilt es - das in § 53 StPO für Angehörige journalistischer Berufe normierte Zeugnisverweigerungsrecht wirksam flankierend - sicherzustellen. Die verfassungsrechtlich garantierte Kontrollfunktion der Medien und das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit und Unabhängigkeit der Medien rechtfertigen es auf diesem Hintergrund, Angehörige journalistischer Berufe in den abwägungsfreien Schutzbereich von § 160a Absatz 1 StPO einzubeziehen.
- a) Die mit der gesetzgeberischen Entscheidung zur Einbeziehung der Rechtsanwälte in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 StPO hervorgehobenen Attribute von Rechtsanwälten (vgl. BT-Drs. 17/2637, S. 6 f.) gelten in vergleichbarer Weise für die weiteren in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO genannten Angehörigen beratend tätiger Berufsgruppen:
- 4. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 160a Absatz 1 StPO auf alle in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger stellt auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden entsprechenden Beschränkung der Ermittlungstätigkeit und möglichen Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung noch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Gebotes einer effektiven Strafverfolgung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 zu oben genannten Aktenzeichen, Absatz 249 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger am Schutz der Vertrauensverhältnisse zu bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern dar. So haben rechtstatsächliche Untersuchungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg keine Hinweise darauf ergeben, dass Berufsgeheimnisträger in der Praxis beispielsweise in Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen einbezogen werden (vgl. Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, Freiburg 2003, S. 275; so bereits BT-Drs. 17/2637, S. 7). Dies belegt einen zurückhaltenden Umgang der Strafverfolgungsbehörden bei der Einbeziehung von Angehörigen der in § 53 Absatz 1 StPO genannten Berufsgruppen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Praxis bei sonstigen strafprozessualen Maßnahmen eine andere sein könnte. Zudem stellt die Verstrickungsregelung in § 160a Absatz 4 StPO (mit redaktionell gebotener Folgeänderung, aber inhaltlich unverändert: § 160a Absatz 3 StPO-E) sicher, dass bei einem Tatverdacht, der sich gegen den Berufsgeheimnisträger richtet, Ermittlungsmaßnahmen gegen diesen weiterhin möglich sind. Dies gilt mit Blick auf die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Medien auch insoweit, als die Verstrickungsregelung bei Angehörigen journalistischer Berufe im Falle eines Antrags- oder Ermächtigungsdelikts erst greift, wenn die entsprechende Erklärung vorliegt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Strafprozessordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 ( § 160a StPO)
Mit der Änderung zu Nummer 1 Buchstabe a werden Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, künftig von § 160a Absatz 1 StPO mit erfasst und damit in den absoluten Schutz, den die Vorschrift vor strafprozessualen Erhebungs- und Verwertungshandlungen gewährt, einbezogen. Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen die genannten Berufsgeheimnisträger richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürften, werden damit nach § 160a Absatz 1 Satz 1 StPO-E unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nach § 160a Absatz 1 Satz 2 StPO nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind nach § 160a Absatz 1 Satz 3 StPO unverzüglich zu löschen und die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen nach § 160a Absatz 1 Satz 4 StPO aktenkundig zu machen. Dieses Verwertungsverbot gilt nach § 160a Absatz 1 Satz 5 StPO auch für den Fall, dass sich die Ermittlungsmaßnahme zwar nicht gegen den in Satz 1 der Vorschrift in Bezug genommenen Berufsgeheimnisträger richtet, sie aber dazu führt, dass unmittelbar von ihm Erkenntnisse erlangt werden, über die er das Zeugnis verweigern dürfte. Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn im Rahmen einer gegen einen die Hilfe und Sachkunde der genannten Berufsgeheimnisträger in Anspruch Nehmenden gerichteten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme Gespräche zwischen diesem und dem Berufsgeheimnisträger erfasst werden. Von dem Verwertungsverbot nicht erfasst werden hingegen Erkenntnisse, die von einer dritten Person, an die der Berufsgeheimnisträger die Information weitergegeben hat, erlangt wurden.
Nummer 1 Buchstaben b bis e enthalten lediglich redaktionell gebotene Folgeänderungen:
Mit der Aufhebung der Differenzierung im Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger durch die Einbeziehung auch der bislang in § 160a Absatz 2 StPO genannten Berufsgeheimnisträger in den von § 160a Absatz 1 StPO gewährleisteten absoluten Schutz ist die Regelung in § 160a Absatz 2 StPO obsolet und deshalb zu streichen (Nummer 1 Buchstabe b).
Die Änderungen in § 160a Absätze 3 bis 5 StPO (Absatzbezeichnungen und Verweise innerhalb der Vorschrift) sind als Folgeänderungen der Änderungen in § 160a Absatz 1 StPO und der Streichung von § 160a Absatz 2 StPO erforderlich (Nummer 1 Buchstaben c bis e):
§ 160a Absatz 3 StPO wird § 160a Absatz 2 StPO-E. Der in der Regelung enthaltene Verweis hat sich nach Änderung von § 160a Absatz 1 StPO und Streichung von § 160a Absatz 2 StPO nur noch auf § 160a Absatz 1 StPO-E zu beziehen (Nummer 1 Buchstabe c).
§ 160a Absatz 4 StPO wird § 160a Absatz 3 StPO-E. Der in der Regelung enthaltende Verweis hat sich nach Änderung von § 160a Absatz 1 StPO, Streichung von § 160a Absatz 2 StPO und der Folgeänderung von § 160a Absatz 3 StPO nur noch auf § 160a Absätze 1 und 2 StPO-E zu beziehen (Nummer 1 Buchstabe d). Die - inhaltlich unveränderte - Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und einem bei ihm Rat und Hilfe Suchenden nicht darauf gerichtet ist, den Berufsgeheimnisträger im Falle des auf bestimmte Tatsachen gegründeten Verdachts, sich selbst strafbar gemacht zu haben, vor staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BT-Drs. 016/5846, S. 37; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 zu den oben genannten Aktenzeichen, Absätze 272, 273 sowie Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, S. 3557 <3558> zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 1979/01 -, NJW 2002, S. 2090 <2091> zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant).
§ 160a Absatz 5 StPO wird - inhaltlich unverändert - § 160a Absatz 4 StPO-E (Nummer 1 Buchstabe e).
Zu Nummer 2 ( § 97 StPO) und Nummer 3 (§ 100c StPO)
Die Änderungen in § 97 StPO und § 100c StPO sind als Folgeänderungen erforderlich. Durch die Streichung von § 160a Absatz 2 StPO mit der Folge, dass die nachfolgenden Regelungen in § 160a Absätze 3 bis 5 StPO (jeweils mit Folgeänderungen) zu § 160a Absätze 2 bis 4 StPO-E werden, sind die Verweise in § 97 Absatz 5 Satz 2 StPO und § 100c Absatz 6 Satz 3 StPO entsprechend anzupassen:
In § 97 Absatz 5 Satz 2 StPO-E wird nunmehr auf § 160a Absatz 3 Satz 2 StPO-E verwiesen (Nummer 2).
In § 100c Absatz 6 Satz 3 StPO-E wird nunmehr auf § 160a Absatz 3 StPO-E verwiesen (Nummer 3).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Danach soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.