Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

A. Zielsetzung

Im Vollzug der gegenwärtigen Rechtslage besteht seitens der Verwaltungsbehörden Rechtsunsicherheit, inwiefern länderspezifische Ausgestaltungen in der staatlichen Betreuung nichtstaatlichen Waldbesitzes wettbewerbsrechtlichen Bedenken begegnen.

B. Lösung

Es bedarf der Ergänzung im Bundeswaldgesetz, dass bestimmte forstliche Tätigkeiten - sofern sie überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und unter § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fallen - nach § 2 GWB freigestellt sind. Dies gilt zum einen für Vereinbarungen und Beschlüsse über die der Holzvermarktung vorgelagerten Tätigkeiten im Wald, zum anderen für Vereinbarungen und Beschlüsse über eine gemeinsame Holzvermarktung, soweit die Flächen der beteiligten nichtstaatlichen Forstbetriebe bestimmte Hektargrenzen (im Sinne von Freigrenzen) nicht überschreiten.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 19. Februar 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 des Bundeswaldgesetzes wird wie folgt gefasst:

" § 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen

2. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen Produktionszweigen unterscheidet. Neben der Identität von Produktionsmittel (Baum) und Produkt (Holz) gehört dazu insbesondere die Langfristigkeit der Produktion - zwischen der Entscheidung über die Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr. Darüber hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen gestellt. Der Wald in seiner Multifunktionalität hat neben einer Nutzfunktion auch eine Schutz- und Erholungsfunktion; Waldentwicklung und Holzproduktion bedingen sich gegenseitig und sind von den Umweltwirkungen nicht zu trennen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur Verfügung stehen.

Zur Sicherstellung dieser Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Waldpflege haben die Länder Betreuungsangebote für private und kommunale Waldbesitzer entwickelt. Um diese im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird in § 46 - neu - BWaldG definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur eigentlichen Holzvermarktung zu zählen sind. Der Holzverkauf, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentliche Vermarktung des Holzes stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar.

Diejenigen Tätigkeiten, die den Holzverkauf und die eigentliche Holzvermarktung vorbereiten, dienen stets zugleich der Waldpflege und Walderhaltung. So betrifft bspw. die jährliche Betriebsplanung auch Maßnahmen, die für den Waldschutz und die Waldpflege zu treffen sind. Die Holzlistenerstellung dient auch der Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Holzeinschlags und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) 995/2010. Beim Holzauszeichnen spielen die Stabilitätssicherung und das nachhaltige Wachstum der Baumbestände eine Rolle.

Sind die Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Natur, kommen das nationale oder europäische Wettbewerbsrecht von vornherein nicht zum Tragen. Soweit diese Tätigkeiten allerdings wirtschaftliche Komponenten enthalten, wird nach § 46 - neu - BWaldG vermutet, dass diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.

Absatz 1 enthält eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind.

Absatz 2 enthält zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns eine unwiderlegliche Vermutung, dass die gemeinsame Holzvermarktung von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren nach diesem Gesetz anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen die Freistellungsvoraussetzungen des § 2 GWB erfüllen, soweit die Forstbetriebsfläche der beteiligten nichtstaatlichen Forstunternehmen die genannten Hektarschwellen nicht überschreitet.

Unterhalb dieser Schwellen besteht angesichts der bestehenden Waldbesitzstruktur mit einer Vielzahl für sich nicht marktfähiger Splitterwaldflächen im Interesse einer nachhaltigen Holzmobilisierung ein Bedürfnis nach kooperativer Holzvermarktung zwischen Klein- und Kleinstwaldbesitzer und einer diese Holzmengen bündelnder Organisation. Dies können sowohl forstliche Zusammenschlüsse als auch größere staatliche oder nichtstaatliche Forstbetriebe und Forstverwaltungen sein. Die genannten Schwellen entsprechen den vom Bundeskartellamt im Jahr 2009 gemäß § 32b GWB für bindend erklärten Verpflichtungszusagen einzelner Länder und definieren damit den Rahmen für wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandendes Verwaltungshandeln.

Absatz 3 enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV grundsätzlich gegeben sind.

Ziffer 2 regelt das Inkrafttreten.