A
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat hält eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfs aus folgenden Gründen für erforderlich:
- - Für eine vollständige (neue) Erhebung der Finanzaktiva nach der Definition im ESVG 95 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96) mangelt es zum Teil an vorhandenen Daten. Insbesondere bei der Position "Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten" erscheint die Erfassung aller möglichen Forderungen und Verbindlichkeiten (z.B. Forderungen aus staatlichen Dienstleistungen oder aus Gebühren und dgl., Verbindlichkeiten aus bezogenen Lieferungen und Leistungen) im Rahmen der bestehenden Rechnungssysteme praktisch nicht möglich. Ihre Ermittlung wäre nur durch neue Aufzeichnungspflichten leistbar, die mit erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden sind.
- - Zusätzliche Kosten bei den Auskunftspflichtigen (seitens Bund und Ländern die Finanzministerien) sind in der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs nicht enthalten, da dort nur die Mehrkosten bei den Statistischen Ämtern erfasst werden.
- - Die in der Gesetzesbegründung ("Besonderer Teil" Zu Artikel 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 Buchst. d und e) genannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Bewertung des aktiven Finanzvermögens sind nicht vorhanden.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die genannten Problembereiche in Gesprächen mit den Ländern zu klären und ggf. durch Änderungen des Gesetzentwurfs sicherzustellen, dass die aufgrund EU-Rechts erforderliche Erfassung des aktiven Finanzvermögens mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FPStatG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wort "jährlich" die Gliederungsangabe "a)" zu streichen, nach dem Wort "Systematik" das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der Buchstabe b zu streichen.
Begründung
Streichung der jährlichen kommunalen Haushaltsansatzstatistik
Eine wesentliche Zielvorgabe für die Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ist die Reform des finanzstatistischen Berichtswesens mit der Ausrichtung, Standards zu reduzieren und Kosteneinsparungen zu erreichen. Außerdem soll mehr Qualität bei den ermittelten Daten als Quantitäten bei den verfügbaren Daten erreicht werden. Dem würde auch der Verzicht auf die bundesweite kommunale Haushaltsansatzstatistik entsprechen, deren Ergebnisse im Vergleich zum Aufwand der Erhebung sowie der Aufbereitung durch die statistischen Ämter nur einen geringen Informationswert und zudem nicht die notwendige Nachfrage haben.
Für den Verzicht auf die kommunale Haushaltsansatzstatistik sprechen mehrere Gründe:
- - Die Daten werden zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem viele Kommunen noch nicht über einen beschlossenen Haushaltsplan verfügen. Dies hat zur Folge, dass die Meldepflichtigen oft nur grobe Schätzdaten angeben können. Die Verschiebung des Erhebungszeitpunktes würde zwar zu einer besseren Datenqualität führen, jedoch stehen bei einem Erhebungszeitpunkt innerhalb eines Haushaltsjahres bereits reale Daten aus der Vierteljährlichen Kassenstatistik zur Verfügung.
- - Die Zusammenführung der Ergebnisse der Steuerschätzungen sowie die Orientierungsdaten der Länder mit den Ergebnissen der Vierteljährlichen Kassenstatistik ermöglicht Prognosedaten, die im Vergleich mit den Daten der kommunalen Haushaltsansatzstatistik wesentlich besser über die Entwicklungen bei den Kommunen informieren.
- - Der Personal- und Sachaufwand, der für die kommunale Haushaltsansatzstatistik bei den statistischen Ämtern und bei den Meldepflichtigen entsteht, ist in Anbetracht des geringen Informationswertes der kommunalen Haushaltsansatzstatistik nicht mehr vertretbar.
Auch mit Blick auf die aktuellen Haushaltsrechtsänderungen in den Ländern ist ein Verzicht auf diese Statistik geboten. Nach der Reformentwicklung in den Ländern ist davon auszugehen, dass künftig eine bundesweite Haushaltsansatzstatistik mit gleicher Datengrundlage nicht mehr erstellt werden kann, weil in einigen Ländern im kommunalen Haushaltsplan keine Einzahlungs- und Auszahlungsansätze nach Zahlungsarten mehr veranschlagt werden oder eine erhebliche Reduzierung der Ausweisung der Zahlungsarten als Haushaltspositionen stattfinden wird.
Die gewünschte Aussagekraft der kommunalen Haushaltsansatzstatistik ist auch durch die Ausweitung der Schätzverfahren nicht mehr gegeben. Ob damit tatsächlich eine Kosteneinsparung verbunden ist, erscheint fraglich. Es ist vielmehr wegen der Einführung einer neuen Statistik über die Finanzaktiva (vgl. § 5 FPStatG) eine entsprechende Kompensation erforderlich. Diese könnte durch den Wegfall der Haushaltsansatzstatistik geboten werden, weil diese Statistik keine praktische Relevanz mehr besitzt und deshalb entbehrlich ist.
Der Wegfall der kommunalen Haushaltsansatzstatistik wird auch von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert.
Als Folgeänderung wird in Nummer 1 die Gliederungsangabe "a)" gestrichen und am Satzende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. c (§ 3 Abs. 3 FPStatG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchst. c ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
"(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben."
Begründung
Wegfall der vierteljährlichen Kassenstatistik bei Zweckverbänden
Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 war vorsorglich für die aktuelle Erfassung der Arbeitsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehen worden. Sie hätte zudem bewirkt, dass eine Vielzahl von bestehenden kommunalen Zweckverbänden zukünftig meldepflichtig zu dieser vierteljährlichen Kassenstatistik wären.
Inzwischen ist geklärt, dass die kommunalen Anteile an den Finanzen der Arbeitsgemeinschaften in den kommunalen Haushalten abgebildet werden und zwar durch einen haushaltssystematisch zwischen den Ländern und den statistischen Ämtern abgestimmten differenzierten Nachweis der Zahlungen zwischen den Gemeinden und den Arbeitsgemeinschaften. Eine gesonderte vierteljährliche finanzstatistische Erfassung bei den Arbeitsgemeinschaften selbst ist daher nicht erforderlich. Sie ist aber auch bei den sonstigen Zweckverbänden nicht zwingend erforderlich. Der § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist daher entbehrlich und im Gesetzentwurf zu streichen. Die Regelung kann wie bisher auf den Inhalt der Nummer 1 des Regierungsentwurfs beschränkt bleiben.
Jedoch ist die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Regierungsentwurfs enthaltene Festlegung zur Gliederung der Einnahmen und Ausgaben in der Jahresrechnung nach der kommunalen Haushaltssystematik sachlich nicht mehr zutreffend. Wie bei den anderen vergleichbaren Regelungen für die Kommunen in Absatz 1 muss diese Vorgabe durch die Regelung "entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik" ersetzt werden. Entsprechend ist die Neufassung dieses Absatzes vorzunehmen.
Bedenken der kommunalen Spitzenverbände gegen diese Änderung des Gesetzentwurfs sind nicht bekannt.
B
- 4. Der Ausschuss für Kulturfragen
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.