Antrag des Freistaates Bayern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 36.2 Abs. 20 Unterpunkt 1 WaffVwV:

In Abschnitt 1 ist in Nummer 36.2 Abs. 20 der Unterpunkt 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einschränkung der Härtefallregelung auf kleinkalibrige Einzellader- oder Repetierlangwaffen ist unverhältnismäßig. Einzellader- oder Repetierlangwaffen sind - unabhängig, ob großkalibrig oder kleinkalibrig - deliktsunspezifische Waffen. Traditionsschützen und zum Teil auch Jäger besitzen häufig nur eine großkalibrige Einzel- oder Repetierlangwaffe. Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn dieser Personenkreis anders als z.B. Besitzer von erlaubnispflichtigen Kurzsignalwaffen (siehe hierzu Ziffer 36.5.1 des Entwurfs) behandelt würde. Nachdem jede Härtefallregelung durch die zuständige Waffenbehörde zu prüfen und zu werten ist , kann verhindert werden, dass für spezielle aus dem Rahmen fallende großkalibrige Einzellader- oder Repetierlangwaffen, wie z.B. "Elefantentöter" oder Pumpguns eine entsprechende Ausnahme zugelassen wird.

Die Texteinfügungen sollen der Verdeutlichung des Gewollten dienen.