Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Abschnitt 3 Anlage 4
In Abschnitt 3 ist Anlage 4 zu streichen.
Begründung:
Die Auffassungen der Länder zur Tragweite des § 14 Abs.4 sind unterschiedlich. Der Text der Waffenbesitzkarte müsste der jeweiligen Auffassung folgen. Aus diesem Grund kann der Vorlage des Bundes in der bisher vorliegenden Fassung nicht zugestimmt werden.