Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage
Änderung zur Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Zu Artikel 2 Nummer 4 und 11 (§ 16a und Anlage 8a zu § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Tier-LMHV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist § 16a zu streichen.
- b) In Nummer 11 ist die Anlage 8a wie folgt zu fassen:
"Anlage 8a
Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)Zuständige Behörde: Nummer der Wildmarke: Wildschwein*: Dachs*:
Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk: Jäger (Adresse, Telefon., Fax, E - Mail): Datum Unterschrift des Jägers) Erlegungsdatum: Abgabe an (Trichinenlaboratorium) Zeitpunkt: Datum: Uhrzeit Prüfbericht Nr. : Eingangsdatum: Prüfdatum: Methode*: Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005 Referenzverfahren Trichomatic Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf: Datum: Uhrzeit Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)" - * (zutreffendes ankreuzen) (amtlicher Stempel)
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist § 4 Absatz 3 Satz 5 zu streichen.
- b) In Nummer 9 Buchstabe a sind die Doppelbuchstaben bb und cc zu streichen.
- c) In Nummer 10 ist in § 25 Satz 1 nach den Wörtern "Abweichend von § 2b Absatz 2" das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen und die Wörter "und § 16a" sind zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der beabsichtigte § 16a schreibt die verpflichtende Kennzeichnung von erlegtem Großwild auch bei der Abgabe an Endverbraucher und örtliche Einzelhändler mit einer amtlichen Marke und einem so genannten Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 8a vor. Dies geht über die Bestimmungen des EU - Lebensmittehygienepakets hinaus, da die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 diese Tätigkeiten ausdrücklich ausnimmt. Die Abgabe erfolgt in den genannten Fällen in der Regel unmittelbar durch den Jäger selbst, so dass die Herkunft des Fleisches in der Regel bekannt ist und nur in einem engen örtlichen Rahmen erfolgt.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung des Vordrucks ist erforderlich, da er für die Trichinenuntersuchung bei der Probennahme durch den Jäger weiterhin Verwendung finden soll.