Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage
Änderung zur Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Zu Artikel 2 Nummer 4 und 11 (§ 16a und Anlage 8a zu § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Tier-LMHV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Der beabsichtigte § 16a schreibt die verpflichtende Kennzeichnung von erlegtem Großwild auch bei der Abgabe an Endverbraucher und örtliche Einzelhändler mit einer amtlichen Marke und einem so genannten Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 8a vor. Dies geht über die Bestimmungen des EU - Lebensmittehygienepakets hinaus, da die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 diese Tätigkeiten ausdrücklich ausnimmt. Die Abgabe erfolgt in den genannten Fällen in der Regel unmittelbar durch den Jäger selbst, so dass die Herkunft des Fleisches in der Regel bekannt ist und nur in einem engen örtlichen Rahmen erfolgt.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung des Vordrucks ist erforderlich, da er für die Trichinenuntersuchung bei der Probennahme durch den Jäger weiterhin Verwendung finden soll.