Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/8569 - zu dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 685/11(B)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8569
17. Wahlperiode
08.02.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen - Drucksachen 17/5707, 17/7521, 17/7930 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Johannes Beermann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 136. Sitzung am 27. Oktober 2011 beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 8. Februar 2012
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen Jörg van Essen Dr. Johannes Beermann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e (§ 2 Absatz 6 Satz 1 TKG), Nummer 50 (§ 53 Absatz 1 TKG), Nummer 51 (§ 54 Absatz 1 Satz 3 - neu - TKG), Nummer 52 Buchstabe b (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
'e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen." '
- b) In Nummer 50 wird § 53 Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen."
- c) In Nummer 51 wird nach § 54 Absatz 1 Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden her."
- d) In Nummer 52 Buchstabe b werden in § 55 Absatz 1 Satz 5 die Wörter "diese Nutzung keine wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen erwarten lässt" durch die Wörter "durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind" ersetzt.