A
- 1. Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2
(Anlage 2 Liste A Position "Famoxadone")In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- '2. In der Position "Famoxadone" wird die Angabe "0,2 Auberginen, Gerste, Gurken, Zucchini" wie folgt gefasst:
- "0,2 Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gerste" '
Begründung
Nach Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung ist in der Position "Famoxadone" bei der Angabe 0,2 noch das Wort "Tomaten" genannt. Dies ist jedoch nicht mehr korrekt, weil für Tomaten seit der Neunten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 25. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2664) die Höchstmenge 1 mg/kg gilt. Somit ist in Artikel 1 Nr. 2 der vorliegenden Verordnung das Wort "Tomaten" zu streichen.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.