Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, 3. Februar 2012
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte Entschließung des Bundesrates zum Bildungsföderalismus zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 892. Sitzung des Bundesrates am 10.02.2012 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Entschließung des Bundesrates zum Bildungsföderalismus
Der Bundesrat möge beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, der Folgendes beinhaltet:
- 1. Nach Artibel 104b wird ein neuer Artikel 104c eingefügt, der auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern dauerhafte Finanzhilfen des Bundes für Bildung ermöglicht, ohne die Bildungshoheit der Länder einzuschränken.
- 2. Um die Gleichbehandlung der Länder sicherzustellen, ist dabei vorzusehen, dass diese Vereinbarungen von den Ländern nur einstimmig beschlossen werden können.
Begründung:
Aufgabe des Staates ist es, ein gerechtes und leistungsfähiges Bildungswesen zu gewährleisten. Grundsätzlich hat sich der Bildungsföderalismus dabei bewährt. Er muss jedoch im Lichte neuer gesellschaftlicher Entwicklungen sowie sich ändernder bildungspolitischer Herausforderungen regelmäßig überprüft, bei Bedarf angepasst und im Sinne eines kooperativen Föderalismus weiterentwickelt werden.
Die Bildungspolitik bedarf einer ganzheitlichen Strategie, die alle politischen Ebenen mit einbezieht. Für das Zusammenwirken der unterschiedlichen Akteure braucht es verbindliche Regelungen, die eine sinnvolle und notwendige Kooperation zwischen Bund und Ländern zulassen. Die gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Bildungszusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen sind unzureichend. Der Ausschluss der substantiellen Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der allgemeinen Bildung einerseits und der Vorbehalt der Gesetzgebungsbefugnis für Bundesfinanzhilfen andererseits erschweren sachgerechte Lösungsansätze und etablieren praxisferne, aber rechtlich unüberbrückbare Gestaltungsgrenzen von Bund und Ländern. Die zweite Stufe der Föderalismusreform konnte hier nur teilweise eine Verbesserung erzielen.
Eine angemessene Lösung ist die Schaffung eines neuen Grundgesetzartikels für Finanzhilfen des Bundes in der Bildung. Dessen Regelungsgehalt soll die Möglichkeit eröffnen, dass der Bund auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Ländern Finanzhilfen im gesamten Bildungsbereich und zudem dauerhaft leisten kann, sofern alle Länder zustimmen und die Bildungshoheit der Länder nicht eingeschränkt wird. Eine solche Regelung ist geeignet, den kooperativen Bildungsföderalismus zu stärken und die Zusammenarbeit von Bund und Ländern zur gemeinsamen und nachhaltigen Verbesserung des Bildungswesens zu fördern. Die primäre Zuständigkeit der Länder für das Bildungswesen bleibt unberührt.