Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Punkt 32 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18.03.2011

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 22 der BR-Drs. 60/1/11 beschließen:

Zu Artikel 7 Nummer 3 ( § 173 Satz 1 VwGO)

In Artikel 7 Nummer 3 ist die Angabe "einschließlich § 278a" durch die Wörter "einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a" zu ersetzen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf stellt mit der künftig beabsichtigten Regelung des Güterichters in § 278 Absatz 5 ZPO-E klar, dass das in den einzelnen Ländern eingeführte sogenannte Güterichtermodell bei den Zivilgerichten durch die nunmehr ausdrückliche gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Mediation unberührt bleiben soll. Die Tätigkeit des Güterichters ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht allein auf eine bestimmte Verhandlungsmethode, etwa die Mediation, festgelegt ist. Vielmehr steht ihm das ganze Spektrum der konsensualen Konfliktlösungsstrategien offen.

Die Güterichtermodelle finden allerdings nicht nur bei den Zivilgerichten praktische Anwendung, sondern werden in einigen Ländern in entsprechender Anwendung des § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO über die jeweiligen Generalverweisungen auf die Zivilprozessordnung auch in der Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit erfolgreich durchgeführt. Diese Möglichkeit soll auch künftig erhalten bleiben. Dazu muss in den Verfahrensordnungen eine eigenständige Regelung oder ausdrückliche Verweisung auf § 278 Absatz 5 ZPO-E aufgenommen werden, da der Gesetzentwurf eine ausdrückliche Verweisung auf § 278a ZPO vorsieht und es insoweit nicht bei der jeweiligen Generalverweisung auf die Zivilprozessordnung belässt.

Begründung (nur für das Plenum):

Das mit Ziffer 22 der BR-Drs. 60/1/11 verfolgte Ziel, die sogenannten Güterichterverfahren auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtlich abzusichern, wird grundsätzlich begrüßt. Die Anwendbarkeit des § 278 Absatz 5 ZPO soll ausdrücklich in die VwGO aufgenommen werden.

Die angestrebte Änderung des Gesetzentwurfs weicht allerdings von der Systematik des übrigen Gesetzentwurfs ab. Anders als es der Gesetzentwurf in vergleichbaren Fällen vorsieht, soll keine Verweisung innerhalb der Generalverweisung des § 173 VwGO erfolgen, sondern eine Spezialverweisung in § 86a VwGO-E. Eine Notwendigkeit dafür besteht nicht.

Die Aufnahme einer eigenen Verweisungsnorm in § 86a VwGO ist in der Gesamtbetrachtung des Gesetzentwurfs inkonsequent, da die Verweisung in anderen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit ebenfalls über die jeweilige Generalverweisung erfolgen soll (vgl. Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzentwurfs in der Sozialgerichtsbarkeit über die Generalverweisung des § 202 Satz 1 SGG und die Empfehlung in Ziffer 23 zu Artikel 7a Nummer 3 in der Finanzgerichtsbarkeit über die Generalverweisung des § 155 FGO). Zwischen § 202 Satz 1 SGG und § 173 Satz 1 VwGO besteht gesetzessystematisch kein Unterschied.

Der Gesetzentwurf sollte hinsichtlich der Verweisungssystematik einheitlich gestaltet sein. Die Einführung der gerichtsinternen Mediation und die Absicherung der sog. Güterichtermodelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte durch eine entsprechende Verweisungen in § 173 Satz 1 VwGO und damit im Gleichklang mit den Regelungen für die Sozialgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgen.