Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Produktion durch Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten sicherstellen" - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Drucksache: 104/14 (PDF) in Verbindung mit
Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten der Länder stärken" - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen -Drucksache: 105/14 (PDF)
921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat zu den Vorlagen, die Entschließung gemäß Ziffer 1 zu fassen und diese Fassung gemäß Ziffern 2 bis 4 zu ergänzen:
1. 'Schutz der gentechnikanbaufreien Landwirtschaft durch Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten sicherstellen
- a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für ein Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen einzutreten und den entsprechenden Vorschlag der Kommission für einen Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG grundsätzlich zu unterstützen und die Kommission vorab darüber zu unterrichten.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EUEbene um die sogenannte "optout"-Lösung im EU-Zulassungsregime für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) darauf hinzuwirken, eine für die EU-Mitgliedstaaten rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, den Anbau einer EU-weit zugelassenen Pflanze innerhalb ihres Hoheitsgebietes verbieten zu können. Die Neuregelung sollte unabhängig von der bisherigen Möglichkeit eines nationalen Anbauverbotes auf Grund der Schutzklausel im EU-Gentechnikrecht ausgestaltet werden.
- c) Der Bundesrat hat Bedenken im Hinblick auf die derzeit auf EU-Ebene diskutierten Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung der "optout"-Regelung. Eine Regelung, wonach Mitgliedstaaten, falls sie ein nationales Anbauverbot aussprechen wollen, während des EU Zulassungsverfahrens im - Rahmen einer vorhergehenden Konsultation aktiv auf die Antragsteller zugehen sollen, wird abgelehnt. Eine vorherige "Konsultation" der Antragsteller durch Mitgliedstaaten darf keine Voraussetzung für nationale Verbote sein. Ansprechpartner der Mitgliedstaaten sollte nur die Kommission sein. Darüber hinaus sollte es keine zeitliche Beschränkung oder Ausschlussfrist für ein nationales Anbauverbot geben, d.h. es sollte auch eine Verbotsmöglichkeit außerhalb des Zulassungsverfahrens geben.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen zum "optout"-Vorschlag der Kommission im Sinne des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 einzusetzen. Das EU-Parlament hat sich u.a. für eine Ausweitung der Verbotsgründe wie z.B. im Zusammenhang mit lokalen oder regionalen Umweltauswirkungen oder sozioökonomischer Auswirkungen ausgesprochen sowie für eine verbesserte Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung enthält eine Neufassung der Entschließung auf der Grundlage der zielgleichen Elemente der drei dem Bundesrat vorliegenden Entschließungsanträge zur Änderung des EU-Gentechnikrechts im Hinblick auf die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Mitgliedstaaten.
Zu begrüßen wäre es, wenn das EU-Recht eine Erweiterung der Möglichkeiten für Anbauverbote in den EU-Mitgliedstaaten vorsehen würde. Der derzeit diskutierte Vorschlag unter der griechischen Ratspräsidentschaft ist jedoch umstritten, vor allem die darin vorgesehene Option, dass EU-Mitgliedstaaten, wenn sie ein nationales Anbauverbot erteilen wollen, im Vorfeld während des EU-Zulassungsverfahrens den Antragsteller kontaktieren sollen. Darum werden in den Buchstaben b bis d konkrete Forderungen zu den weiteren Verhandlungen aufgestellt, u.a. dass Ansprechpartner der Mitgliedstaaten nur die Kommission - und nicht der Antragsteller sein sollte. Darüber hinaus sollte es keine zeitliche Beschränkung oder Ausschlussfrist für ein nationales Anbauverbot geben. Das heißt, auch nach Abschluss des Zulassungsverfahrens müssen die Mitgliedstaaten handlungsfähig bleiben.
2. Folgende Absätze sind anzufügen:
- "e) Sofern eine Anbauzulassung für den gentechnisch veränderten Mais 1507 vor einer rechtssicheren Lösung auf EU-Ebene sowie deren Umsetzung in nationales Recht erfolgt, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, kurzfristig im Rahmen des geltenden EU-Rechts eine Ergänzung der Koexistenzregelungen der nationalen Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung zu prüfen.
- f) Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung für eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit GVO sowie zur Schaffung einer Ermächtigung für die Länder, damit unter Berücksichtigung der regionalen Agrarstrukturen Maßnahmen zum Schutz vor Verunreinigungen mit GVO ergriffen werden können."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung versteht sich als Ergänzung der Empfehlung für eine Neufassung der Entschließung. Im Fall einer Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 vor einer Änderung des EU-Gentechnikrechts im Sinne einer rechtssicheren "optout"-Lösung und deren Umsetzung in das nationale Gentechnikrecht wird den Ländern nach geltendem EU- und nationalem Gentechnikrecht die Möglichkeit fehlen, rechtssicher einen Anbau in ihren Regionen zu verhindern. Die in den Buchstaben e und f vorgeschlagenen Lösungswege auf Ebene des nationalen Gentechnikrechts sollen die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Falle eines in Deutschland geplanten Anbaus von Mais 1507 stärken.
3. Folgende Absätze sind anzufügen:
- "g) Im Übrigen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene für eine Änderung des EU-Gentechnikrechts einsetzen sollte, um eine Rechtsgrundlage für ein generelles Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen zu schaffen.
- h) Sofern ein europaweites Anbauverbot nicht durchsetzbar ist, begrüßt der Bundesrat Verhandlungen auf EU-Ebene, um rechtssichere Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, den Anbau von EU-weit zugelassenen Pflanzen innerhalb des Hoheitsgebietes zu verbieten.
Der Bundesrat spricht sich bei der Umsetzung einer solchen Regelung in nationales Recht dafür aus,
- - dass vorrangig national einheitliche Verbote ausgesprochen werden können und
- - dass in den Ländern Verbote ausgesprochen werden können, wenn die Bundesregierung von der Verbotsmöglichkeit keinen Gebrauch macht."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung versteht sich als Ergänzung der Empfehlung für eine Neufassung der Entschließung.
4. Folgender Absatz ist anzufügen:
- 'i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis zu einer Umsetzung der "optout"-Lösung in den europäischen Zulassungsverfahren gegen einen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu votieren.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung versteht sich als Ergänzung der Empfehlung für eine Neufassung der Entschließung. Es stehen zur Entscheidung zum Anbau auf EU-Ebene nicht nur der transgene Mais 1507, sondern weitere gentechnisch veränderte Pflanzen an. Die Bundesregierung soll sich hierzu in der Ratsabstimmung nicht wie bisher enthalten, sondern gegen einen Anbau aussprechen.