Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte volle Angleichung der Höhe der Entschädigungs- und Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in den neuen Ländern ab 1. Juli 2011 an die Leistungshöhen in den alten Ländern. Dies ist ein weiterer Schritt zur Herstellung einheitlicher Rechtsverhältnisse in ganz Deutschland. Der Schritt ist besonders für die zumeist bereits hochbetagten Kriegsopfer oder ihre Hinterbliebenen ein lang erwartetes und letztendlich erfreuliches Ergebnis in Verwirklichung der Deutschen Einheit. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass von der im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung auf die Leistungshöhen in den alten Ländern auch alle bisher in den neuen Ländern noch abgesenkten Entschädigungs- und Rentenleistungen nach dem BVG oder den Nebengesetzen (insbesondere nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen - Unterstützungsabschlussgesetzvom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990)) erfasst werden.

Begründung:

Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.

2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b (§ 10 Satz 4 und 5 OEG) Nummer 5 (§ 1 0a Absatz 1 Satz 1a OEG)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit Artikel 2 Buchstaben a bis c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1262) ist in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 18 Buchstabe c und Buchstabe d des Einigungsvertrages die Angabe "3 1. Dezember 1990" durch die Angabe "2. Oktober 1990" ersetzt worden. Diese Rechtslage soll auch künftig gelten.

B