Der Bundesrat hat in seiner 975. Sitzung am 15. März 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Anhang I und Anhang II (Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.7.1 und Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.5.3 MessEGebV) Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) In Anhang I ist in der Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.7.1 das Wort "Messanlagen" durch das Wort "Zapfanlagen" zu ersetzen.
- b) In Anhang II sind in der Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.5.3 das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach den Wörtern "(außer Kraftstoffzapfanlagen)" die Wörter ", Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen)" einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen sind im Rahmen der Novellierung der Mess- und Eichgebührenverordnung erstmalig berücksichtigt worden. Dafür wurde unter den Schlüsselzahlen 5.4.7.1 und 5.4.7.2 eine Gebühr für Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen aufgenommen. In dem Überschriftentext für diese Gebührenpositionen ist fälschlicherweise der Oberbegriff "Messanlagen" statt des spezifischen Begriffs "Zapfanlagen" aufgenommen worden. Diese redaktionelle Klarstellung dient der Rechtssicherheit und der Eindeutigkeit der Regelung.
Zu Buchstabe b:
Aus der Begründung zu den Schlüsselzahlen 5.4.7.1 und 5.4.7.2 geht hervor, dass die beiden neuen Gebührenpositionen für Zapfanlagen eingefügt wurden, nicht aber für die Prüfung von Tankwagen und Befüllungsanlagen von Tankwagen. Tankwagen und Befüllungsanlagen von Tankwagen für wässrige Harnstofflösungen sollen weiterhin mit den Schlüsselzahlen für "weitere Messanlagen" abgerechnet werden können. Diese redaktionelle Klarstellung dient der Rechtssicherheit und der Eindeutigkeit der Regelung.