922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Drucksache: 049/14 (PDF) und zu 049/14 (PDF)
In Verbindung mit Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM (2014) 4 final
Drucksache: 052/14 (PDF) und zu52/14
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu BR-Drucksache 049/14 (PDF)
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Überarbeitung des EU-Tierzuchtrechts im Interesse einer weiteren EU-weiten Harmonisierung.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen zu dem Vorschlag auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
- 2. die zumeist über 20 bis 25 Jahre alten Regelungen noch stärker an aktuelle Erfordernisse angepasst und dabei die unterschiedlichen tierartspezifischen Regelungen so weit wie möglich vereinheitlicht sowie insbesondere im Bereich der Pferdezucht (Ursprungszuchtbuch) vereinfacht werden;
- 3. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zukünftig nicht ausschließlich den anerkannten Züchtervereinigungen gestattet wird, sondern die bisher auf § 8 Absatz 3 TierZG basierenden Regelungen (Durchführung durch Behörden, Übertragung auf Dritte, Beauftragung von Dritten zur Mitwirkung) auch weiterhin Bestand haben können;
- 4. im züchterischen Bereich die Erzeugung von Zuchttieren, auch durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel, gemäß den Zielen des Tierzuchtgesetzes weiterhin gefördert werden kann. Im Hinblick auf Anhang I des Verordnungsvorschlags ist sicherzustellen, dass die geforderte finanzielle Unabhängigkeit der Züchtervereinigungen im Falle einer öffentlichen Förderung nicht tangiert ist;
- 5. die Kommissionskontrollen entfallen und die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten drastisch vereinfacht werden;
- 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;
- 7. die Vorschriften zur Beilegung von Streitigkeiten erheblich vereinfacht werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass das bewährte deutsche Rechtsmittelsystem weiterhin angewendet werden kann und dass den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht weitere Aufgaben zugewiesen werden;
- 8. die Anerkennung als Züchtervereinigung auch weiterhin ausschließlich körperschaftlichen Zusammenschlüssen von Züchtern vorbehalten bleibt;
- 9. die Rechte der Züchtervereinigungen gewahrt werden und diese insbesondere weiterhin ihre Dienstleistungen auf Mitglieder beschränken und die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen können, die nicht die Gewähr zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bieten;
- 10. reinrassige Zuchtschweine, die unterschiedlichen Rassen oder Abstammungslinien angehören, in ein Zuchtregister eingetragen werden können, sofern sie für das Kreuzungszuchtprogramm des betreffenden Zuchtunternehmens, d.h. für die Erzeugung von Hybridzuchtschweinen, erforderlich sind;
- 11. die Ausstellung von Equidenpässen weiterhin den anerkannten Züchtervereinigungen ermöglicht wird, soweit es sich um in ihren Zuchtbüchern eingetragene oder vorgemerkte reinrassige Equiden handelt;
- 12. analog zu den Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege in Anhang III des Verordnungsvorschlags auch für Equiden Anforderungen bzgl. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ergänzt werden;
- 13. eine Erlaubniserteilung für Besamungsstationen für den innerstaatlichen Handel (entsprechend § 17 TierZG) weiterhin möglich bleibt;
- 14. im Zuchtbuch bzw. im Zuchtregister und in der Zuchtbescheinigung dokumentiert werden muss, wenn ein Zuchttier ein Klon oder ein unmittelbarer Nachkomme eines Klons ist;
- 15. die umfangreichen Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kritisch daraufhin überprüft werden, welche Sachverhalte der Regelung durch den Rat und das Parlament vorbehalten bleiben sollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte in keinem Fall über die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden hinaus im Wege der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erweitert werden können;
- 16. geprüft wird, ob unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die angestrebte Novellierung auch in Form einer Richtlinie ausreichend ist.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die mit dem Vorschlag angestrebte formale Zusammenführung der vier tierartspezifischen Basisrechtsakte reicht nicht aus. Es sind weitere Anpassungen an aktuelle Entwicklungen und eine weitgehende Angleichung der tierartspezifischen Regelungen notwendig.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Ländern in § 8 Absatz 3 TierZG die Ermächtigung eingeräumt, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchführen zu lassen. Mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht. Entsprechende Regelungen dürfen nicht durch die Verordnung unzulässig werden.
In § 1 TierZG ist der Fördergedanke ausdrücklich verankert. Es muss sichergestellt werden, dass die geforderte finanzielle Unabhängigkeit der Züchtervereinigungen eine öffentliche Förderung nicht ausschließt, zumal nach EU-Recht Beihilfen an Züchtervereinigungen für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern zulässig sind.
Im Tierzuchtbereich gab es auch bisher keine "vorgelagerten" systematischen Kommissionskontrollen. In jedem Falle konnten aber Betroffene durch Beschwerden bei der Kommission berechtigte Anliegen durchsetzen. Auch die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in dem vorgesehenen Ausmaß nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen. Für die Tierzuchtverwaltungen der Länder ergäbe sich durch die Verpflichtung zur Mitwirkung bei den Kommissionkontrollen und die Durchführung der aufwändigen amtlichen Kontrollen ein erheblicher finanzieller und personeller Mehrbedarf. Die an die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angelehnte Intensität der Kontrollen ist nicht erforderlich, da Verstöße im Tierzuchtbereich keine Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung haben können, wie dies z.B. im Lebensmittel- und Futtermittelbereich der Fall sein kann. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zuchtverbänden und Züchtern sollte weiterhin das nationale Rechtsmittelsystem angewendet werden können. Entscheidungen in Streitfällen durch Behörden würden bei den Ländern einen finanziellen und personellen Mehrbedarf auslösen.
Das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene TierZG sieht vor, dass zur Verfolgung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ausschließlich körperschaftlichen Zusammenschlüssen von Züchtern die Anerkennung als Züchtervereinigung vorbehalten ist und hat damit die züchterische Verantwortung in bäuerliche Hand gelegt. Andere Rechtsformen würden nicht allen interessierten Züchtern offenstehen bzw. auch Nicht-Züchtern die Mitwirkung an züchterischen Entscheidungen eröffnen und möglicherweise nicht im öffentlichen Interesse handeln. Die den Züchtervereinigungen im TierZG eingeräumten Rechte müssen weiterhin Bestand haben, damit sie ihre züchterischen Tätigkeiten bestimmungsgemäß erledigen können.
Zur eigenständigen Durchführung eines Kreuzungszuchtprogrammes muss ein Zuchtunternehmen auch reinrassige Zuchtschweine, die unterschiedlichen Rassen oder Abstammungslinien angehören, in sein Zuchtregister eintragen können, sofern diese für das Kreuzungszuchtprogramm des betreffenden Zuchtunternehmens, d.h. für die Erzeugung von Hybridzuchtschweinen, erforderlich sind. Ansonsten wäre das Zuchtunternehmen von einer Züchtervereinigung abhängig, mit der sie ggf. im Wettbewerb steht.
Die Befugnis zur Ausstellung von Equidenpässen durch anerkannte Züchtervereinigungen dient der Verwaltungsvereinfachung und verhindert mögliche Unstimmigkeiten im Falle zweier getrennter Dokumente (Identifizierungsdokument, Zuchtbescheinigung).
Wegen des vergleichsweise intensiven innergemeinschaftlichen Handels mit reinrassigen Equiden und deren Zuchtmaterial sind zur besseren Harmonisierung Anforderungen bezüglich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung in Anhang III auch für Equiden erforderlich.
Da nicht alle Besamungsstationen eine Beteiligung am innergemeinschaftlichen Handel anstreben, muss sichergestellt werden, dass eine Erlaubniserteilung für den innerstaatlichen Bereich (vgl. den derzeitigen § 17 TierZG) weiterhin möglich ist.
Da die Klonierung vorwiegend bei Zuchttieren angewendet werden dürfte, muss in den Zuchtunterlagen zum Zwecke einer Nachverfolgung die Dokumentation sichergestellt werden. Bei den Nachkommen ist eine Beschränkung auf unmittelbare Nachkommen (1. Generation) aus Gründen der Praktikabilität angezeigt.
Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches über die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden hinaus würde die Verwaltungen der Länder erheblich mehr belasten, ohne dass für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung ein Mehrwert zu erwarten wäre.
Grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen, insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verordnung, müssen dem Rat und dem Europäischen Parlament vorbehalten bleiben.
Zu BR-Drucksache 052/14 (PDF)
Zur Vorlage insgesamt
- 17. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag, da mit diesem in den drei genannten Richtlinien die Bezugnahmen auf den Begriff "tierzuchtrechtlich" aufgehoben werden. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union (COM (2014) 5 final,
BR-Drucksache 049/14 (PDF) ) enthält spezifische Kontrollvorschriften für den Tierzuchtbereich.