Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

A

Der Bundesrat hat in seiner 931. Sitzung am 6. März 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. Februar 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst: