Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 14 (Abschnitt 52 Absatz 4 Satz 1a - neu - VollstrA)
In Artikel 1 Nummer 14 ist in Abschnitt 52 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Das elektronische Dokument sollte maschinenschriftlich erstellt werden."
Begründung:
Es werden vermehrt handschriftlich ausgefüllte und sodann per Scanvorgang in ein elektronisches Format (PDF) überführte Vermögensverzeichnisse eingereicht. Die handschriftlich ausgefüllten Vermögensverzeichnisse sind häufig schlecht oder gar nicht entzifferbar.
Der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung verfolgte Zweck der Neuregelung des zugrundeliegenden
§ 284 AO läuft bei derartigen handschriftlichen Eintragungen letztlich leer.
Eine Legaldefinition des Begriffs "elektronisches Dokument" ist in der gesetzlichen Grundlage nicht vorgesehen. Die beschriebene Vorgehensweise dürfte allerdings kaum mit dem Sinn und Zweck der Regelung in der AO (und der gleichlautenden Vorschrift in der ZPO) nach einheitlicher Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse durch die Hinterleger vereinbar sein. Die zentralisierte Datenbank von Vermögensverzeichnissen sollte es nach der Gesetzesbegründung unter anderem dem Gläubiger ermöglichen, mit geringstmöglichem Aufwand landesweit gültige und aktuelle Informationen zu erhalten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das hinterlegte Dokument auch tatsächlich lesbar ist. Es sollte deshalb möglichst maschinenschriftlich erstellt werden. Die Formulierung "sollte" ist gewählt, um klarzustellen, dass dies letztlich nicht zwingend ist, weil die AO als gesetzliche Grundlage ebenfalls lediglich den Begriff "elektronisches Dokument" verwendet.