Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Netzwerk-Komitee der Kommission für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft)
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um das
"Netzwerk-Komitee der Kommission für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft"*
ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium eine Ländervertreterin oder einen Ländervertreter zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.
* vgl. Drucksache 243/96 = AE-Nr. 961223 (Entsch 2119/98 EG v. 24.09.1998, ABl. L 268 v. 03.10.1998, S. 1)