Empfehlungen der Ausschüsse
808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da in diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 12. November 2004 - 20 W 452/02 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) auf Deutsche bzw. Personen mit deutschem Personalstatus mit Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht
- 1 BvL 12/04 -

b) Verfassungsbeschwerde der S. GmbH
gegen
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2003 - 5 Verg 4/02 -
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 4 GG
- 1 BvR 1160/03 -

c) Verfassungsbeschwerde des Herrn E. O.

I. unmittelbar gegen

II. mittelbar gegen

§ 22 Abs. 4, § 22b Abs. 1 und 3 FRG, Artikel 6
§ 4c FANG, jeweils i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG)
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 116, Artikel 20, 3 Abs. 1,
Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 14 GG
- 1 BvR 2383/04 -

d) Verfassungsbeschwerde des Herrn H. G.

I. unmittelbar gegen

II. mittelbar gegen

e) Verfassungsbeschwerde des Herrn B. O. gegen

I. - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2004

II. - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2004

f) Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn M. D.

gegen

g) Verfassungsbeschwerde des Herrn W.

I. unmittelbar gegen

II. mittelbar gegen

h) Verfassungsbeschwerde

des Herrn T.

I. unmittelbar gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2004 - 15 VA 11/04 -,

II. mittelbar gegen

§ 34 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der Fassung der Änderung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)

wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 19 Abs. 4, Artikel 12, 14 und 3 GG

- 1 BvR 2530/04 -